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Definition: Unmittelbarkeit beim kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbot

18. September 2026

Definition

Definiere den Begriff der Unmittelbarkeit des Vor- bzw. Nachteils im Rahmen des kommunalrechtlichen Mitwirkungsverbots (z.B. Art. 49 Abs. 1 S. 1 BayGO, Art, 20 Abs. 1 SächsGemO, Art. 22 Abs. 1 GO SH):

Unmittelbar sind diejenigen Vor- und Nachteile, die ohne das Hinzutreten weiterer Umstände durch die betreffende Entscheidung selbst hervorgerufen werden.

Bei mehrgliedrigen Entscheidungen kommt es letztlich darauf an, inwieweit die übrigen Vorgänge durch den Gemeinderatsbeschluss determiniert werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Vor- oder Nachteil direkt durch den Gemeinderatsbeschluss eintritt. Dies wäre auch selten möglich, da Gemeinderatsbeschlüsse in der Regel durch den Bürgermeister erst umgesetzt werden müssen.Eine eigene Legaldefinition gibt es in Niedersachsen (§ 41 Abs. 1 S. 2 NKomVG), Nordrhein-Westfalen (§ 31 Abs. 1 S. 2 GO NRW), Sachsen-Anhalt (§ 33 Abs. 1 S. 2 KVG LSA) und Thüringen (§ 38 Abs. 1 S. 3 ThürKO).

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