Definition: Nothilfe (§ 32 StGB)
19. Juli 2025
4 Kommentare
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Was versteht man unter „Nothilfe“ (§ 32 StGB)?
Nothilfe ist die Verteidigung zugunsten eines anderen, die grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie die Notwehr möglich und gerechtfertigt ist.
Die Nothilfe ist allerdings gesperrt, sofern der Angegriffene erkennbar den Verlust seines Gutes dulden will (Disponibilität des Rechtsguts).
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