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Nothilfe
(§ 32 StGB): Notwehr zugunsten eines anderen; gleiche Voraussetzungen wie Notwehr (gegenwärtiger rechtswidriger Angriff, erforderliche und gebotene Verteidigung, Verteidigungswille). Gesperrt, wenn der Angegriffene erkennbar den Verlust eines disponiblen Rechtsguts duldet (
aufgedrängte Nothilfe
). Bei nicht disponiblen Gütern (insb. Leben) keine Sperre.
- Unterschied zur Notwehr/Notstand: Notwehr/
Nothilfe
wehren einen rechtswidrigen menschlichen Angriff ab (keine Interessenabwägung, nur
Gebotenheitsgrenzen).
Rechtfertigender Notstand (§ 34) bewältigt Gefahren (nicht notwendig menschlicher Angriff) durch Abwägung höherwertiger Interessen. Entschuldigungsnotstand (§ 35) entschuldigt, rechtfertigt aber nicht.
- Gegenwärtigkeit einer
Drohung (§ 32 II): Ein Angriff kann in einer
Drohung liegen; gegenwärtig ist er, wenn die
Drohung jederzeit in eine unmittelbare Rechtsgutsverletzung umschlagen kann und die Zwangslage fortwirkt (z.B. Waffe im Anschlag). Bloß zukünftige Übelan
drohungen sind nicht gegenwärtig.
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Aufgedrängte Nothilfe
: Eingreifen gegen den erkennbaren Willen des Angegriffenen bei disponiblen Gütern; unzulässig. Bei überragenden/nicht disponiblen Gütern (v.a. Leben) ist Eingreifen zulässig.
- Rechtswidrigkeit des Angriffs und Inzidentprüfung: Es wird nur geprüft, ob der Angriff objektiv rechtswidrig ist (insb. ob der Angreifer seinerseits gerechtfertigt war). Eine umfassende Strafbarkeits- oder Schuldfeststellung des Angreifers erfolgt nicht.
- § 32 und § 34 nebeneinander prüfen?