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Definition: Nothilfe (§ 32 StGB)

17. April 2026

5 Kommentare


Was versteht man unter „Nothilfe“ (§ 32 StGB)?

Nothilfe ist die Verteidigung zugunsten eines anderen, die grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie die Notwehr möglich und gerechtfertigt ist.

Die Nothilfe ist allerdings gesperrt, sofern der Angegriffene erkennbar den Verlust seines Gutes dulden will (Disponibilität des Rechtsguts).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Shark

Shark

30.9.2024, 13:05:03

Wo ist die Duldung des

Angriff

s durch den Angegriffenen zu prüfen?

AR

Arno

1.10.2024, 10:47:18

Bietet sich innerhalb der „

Nothilfe

lage und unter dem „Punkt“ der Rechtswidrigkeit des

Angriff

s auf die geschützten Rechtsgüter eines Dritten zur Prüfung an. Oder nicht? Mich würde auch interessieren, wie schnell die Grenze zur unterlassenen Hilfeleistung oder zum Tatbeitrag durch Unterlassen geschlagen werden kann, weil es nunmal durchaus Situationen geben kann, also Fälle in denen ein Rechtsgut derart stark beeinträchtigt wird zB die Gesundheit, aber dies vom Opfer „hingenommen“ bzw. akzeptiert wird, und Dritte sich strafbar machen würden, sobald sie selbst mit erforderlicher und gebotener

Nothilfe

handlung getragen vom

Verteidigungswille

n eingriffen, da

ja

schon keine

Nothilfe

lage vorgelegen habe. Wenn sie es allerdings unterließen zu helfen, käme eine Strafbarkeit wegen Unterlassens in Betracht, dass kann doch eigentlich vom Gesetzgeber nicht gewünscht sein, da es Beistehende in die missliche Lage versetzt erstmal herauszufinden, ob evtl eine Einvernehmlichkeit bei einer Gewalttat vorliegt und damit die

Nothilfe

ihrem eigentlich solidarischen Charakter verwehrt. Oder ist meine Grund

annahme

, dass die „

Nothilfe

lage“ entfalle bereits falsch und die Situation zu überspitzt, um zu dem Schluss zu kommen?

Dr. Festd

Dr. Festd

13.11.2024, 18:42:05

Die

Nothilfe

lage würde jedenfalls nicht entfallen, wenn eine Strafbarkeit wegen Unterlassens möglich wäre. In diesen Fällen lieg

ja

auch ein

rechtswidriger Angriff

(auf ein geschütztes Rechtsgut) vor. Ich nehme auch an, dass jedenfalls im Zweifel eingegriffen würde, denn in den Fällen in denen tatsächlich kein

rechtswidriger Angriff

besteht und dies nicht erkennbar war entfällt die Strafbarkeit wohl über den ETI. Entsprechend bietet die Rechtsordnung nicht widersprüchlich. @arno

DAN

Daniel

18.11.2024, 00:36:54

Noch eine andere Frage weil ich kurz vorher Grundrechte lernte: Die

Menschenwürde

ist unantastbar. Wenn im Strafrecht A angegriffen wird, kann A in diesem Fall überhaupt den

Angriff

dulden? Wäre hier beispielsweise immer die

Nothilfe

zulässig?

Juri

Juri

9.12.2025, 16:28:09

Es ist

ja

von der Disponibilität des Rechtsguts die Rede. Das Leben ist kein disponibles Rechtsgut und damit wäre m.E. die

Nothilfe

bei

Angriff

en auf dieses Rechtsgut immer zulässig. Und zur ersten Frage: I.

Nothilfe

lage II.

Nothilfe

handlung III.

Nothilfe

wille → (-), wenn entgegen des erkennbaren Willen des Verteidigten gehandelt wird, den

Angriff

zu dulden → Duldung ist nur bei disponiblen Rechtsgütern möglich


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