Definition: Nothilfe (§ 32 StGB)
17. Januar 2026
5 Kommentare
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Was versteht man unter „Nothilfe“ (§ 32 StGB)?
Nothilfe ist die Verteidigung zugunsten eines anderen, die grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie die Notwehr möglich und gerechtfertigt ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Shark
30.9.2024, 13:05:03
Arno
1.10.2024, 10:47:18
Bietet sich innerhalb der „Nothilfelage und unter dem „Punkt“ der Rechtswidrigkeit des
Angriffs auf die geschützten
Rechtsgütereines Dritten zur Prüfung an. Oder nicht? Mich würde auch interessieren, wie schnell die Grenze zur unterlassenen Hilfeleistung oder zum Tatbeitrag durch Unterlassen geschlagen werden kann, weil es nunmal durchaus Situationen geben kann, also Fälle in denen ein Rechtsgut derart stark beeinträchtigt wird zB die Gesundheit, aber dies vom Opfer „hingenommen“ bzw. akzeptiert wird, und Dritte sich strafbar machen würden, sobald sie selbst mit erforderlicher und gebotener Nothilfehandlung getragen vom Verteidigungswillen eingriffen, da ja schon keine Nothilfelage vorgelegen habe. Wenn sie es allerdings unterließen zu helfen, käme eine Strafbarkeit wegen Unterlassens in Betracht, dass kann doch eigentlich vom Gesetzgeber nicht gewünscht sein, da es Beistehende in die missliche Lage versetzt erstmal herauszufinden, ob evtl eine Einvernehmlichkeit bei einer Gewalttat vorliegt und damit die Nothilfe ihrem eigentlich solidarischen Charakter verwehrt. Oder ist meine Grund
annahme, dass die „Nothilfelage“ entfalle bereits falsch und die Situation zu überspitzt, um zu dem Schluss zu kommen?
Dr. Festd
13.11.2024, 18:42:05
Die Nothilfelage würde jedenfalls nicht entfallen, wenn eine Strafbarkeit wegen Unterlassens möglich wäre. In diesen Fällen lieg ja auch ein rechtswidriger
Angriff(auf ein geschütztes Rechtsgut) vor. Ich nehme auch an, dass jedenfalls im Zweifel eingegriffen würde, denn in den Fällen in denen tatsächlich kein rechtswidriger
Angriffbesteht und dies nicht erkennbar war entfällt die Strafbarkeit wohl über den ETI. Entsprechend bietet die Rechtsordnung nicht widersprüchlich. @arno
Daniel
18.11.2024, 00:36:54
Noch eine andere Frage weil ich kurz vorher Grundrechte lernte: Die Menschenwürde ist unantastbar. Wenn im Strafrecht A angegriffen wird, kann A in diesem Fall überhaupt den
Angriffdulden? Wäre hier beispielsweise immer die Nothilfe zulässig?
Juri
9.12.2025, 16:28:09
Es ist ja von der Disponibilität des Rechtsguts die Rede. Das Leben ist kein disponibles Rechtsgut und damit wäre m.E. die Nothilfe bei
Angriffen auf dieses Rechtsgut immer zulässig. Und zur ersten Frage: I. Nothilfelage II. Nothilfehandlung III. Nothilfewille → (-), wenn entgegen des erkennbaren Willen des Verteidigten gehandelt wird, den
Angriffzu dulden → Duldung ist nur bei disponiblen
Rechtsgütern möglich
