Definition: Nothilfe (§ 32 StGB)

19. Juli 2025

4 Kommentare

4,6(8.585 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter „Nothilfe“ (§ 32 StGB)?

Nothilfe ist die Verteidigung zugunsten eines anderen, die grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie die Notwehr möglich und gerechtfertigt ist.

Die Nothilfe ist allerdings gesperrt, sofern der Angegriffene erkennbar den Verlust seines Gutes dulden will (Disponibilität des Rechtsguts).
Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen
Jurafuchs
Kostenlos registrieren und Strafrecht Allgemeiner Teil-Wissen in 5min testen
Löse 5 Sachverhalte wie diesen und teste mit Jurafuchs Dein Wissen zu Strafrecht Allgemeiner Teil
Du hast Dich bereits bei Jurafuchs registriert? Hier einloggen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Rechtsgebiet-Wissen testen