Definition: Nothilfe (§ 32 StGB)

17. Januar 2026

5 Kommentare

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Was versteht man unter „Nothilfe“ (§ 32 StGB)?

Nothilfe ist die Verteidigung zugunsten eines anderen, die grundsätzlich unter den gleichen Voraussetzungen wie die Notwehr möglich und gerechtfertigt ist.

Die Nothilfe ist allerdings gesperrt, sofern der Angegriffene erkennbar den Verlust seines Gutes dulden will (Disponibilität des Rechtsguts).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Shark

Shark

30.9.2024, 13:05:03

Wo ist die Duldung des

Angriff

s durch den Angegriffenen zu prüfen?

AR

Arno

1.10.2024, 10:47:18

Bietet sich innerhalb der „Nothilfelage und unter dem „Punkt“ der Rechtswidrigkeit des

Angriff

s auf die geschützten

Rechtsgüter

eines Dritten zur Prüfung an. Oder nicht? Mich würde auch interessieren, wie schnell die Grenze zur unterlassenen Hilfeleistung oder zum Tatbeitrag durch Unterlassen geschlagen werden kann, weil es nunmal durchaus Situationen geben kann, also Fälle in denen ein Rechtsgut derart stark beeinträchtigt wird zB die Gesundheit, aber dies vom Opfer „hingenommen“ bzw. akzeptiert wird, und Dritte sich strafbar machen würden, sobald sie selbst mit erforderlicher und gebotener Nothilfehandlung getragen vom Verteidigungswillen eingriffen, da ja schon keine Nothilfelage vorgelegen habe. Wenn sie es allerdings unterließen zu helfen, käme eine Strafbarkeit wegen Unterlassens in Betracht, dass kann doch eigentlich vom Gesetzgeber nicht gewünscht sein, da es Beistehende in die missliche Lage versetzt erstmal herauszufinden, ob evtl eine Einvernehmlichkeit bei einer Gewalttat vorliegt und damit die Nothilfe ihrem eigentlich solidarischen Charakter verwehrt. Oder ist meine Grund

annahme

, dass die „Nothilfelage“ entfalle bereits falsch und die Situation zu überspitzt, um zu dem Schluss zu kommen?

Dr. Festd

Dr. Festd

13.11.2024, 18:42:05

Die Nothilfelage würde jedenfalls nicht entfallen, wenn eine Strafbarkeit wegen Unterlassens möglich wäre. In diesen Fällen lieg ja auch ein rechtswidriger

Angriff

(auf ein geschütztes Rechtsgut) vor. Ich nehme auch an, dass jedenfalls im Zweifel eingegriffen würde, denn in den Fällen in denen tatsächlich kein rechtswidriger

Angriff

besteht und dies nicht erkennbar war entfällt die Strafbarkeit wohl über den ETI. Entsprechend bietet die Rechtsordnung nicht widersprüchlich. @arno

DAN

Daniel

18.11.2024, 00:36:54

Noch eine andere Frage weil ich kurz vorher Grundrechte lernte: Die Menschenwürde ist unantastbar. Wenn im Strafrecht A angegriffen wird, kann A in diesem Fall überhaupt den

Angriff

dulden? Wäre hier beispielsweise immer die Nothilfe zulässig?

Juri

Juri

9.12.2025, 16:28:09

Es ist ja von der Disponibilität des Rechtsguts die Rede. Das Leben ist kein disponibles Rechtsgut und damit wäre m.E. die Nothilfe bei

Angriff

en auf dieses Rechtsgut immer zulässig. Und zur ersten Frage: I. Nothilfelage II. Nothilfehandlung III. Nothilfewille → (-), wenn entgegen des erkennbaren Willen des Verteidigten gehandelt wird, den

Angriff

zu dulden → Duldung ist nur bei disponiblen

Rechtsgüter

n möglich


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