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Freiheitlich demokratische Grundordnung (Art. 21 Abs. 2 GG)

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Definition: Freiheitlich demokratische Grundordnung (Art. 21 Abs. 2 GG)

22. Mai 2026


Definiere den Begriff der „freiheitlichen demokratischen Grundordnung” (Art. 21 Abs. 2 GG)!

Eine Ordnung, „die unter Ausschluss jeglicher Gewalt- und Willkürherrschaft eine rechtsstaatliche Herrschaftsordnung auf der Grundlage der Selbstbestimmung des Volkes nach dem Willen der jeweiligen Mehrheit und der Freiheit und Gleichheit darstellt“.

Die „offizielle” Definition des BVerfG ist recht umständlich, Du bist aber auf der „sicheren Seite“, wenn Du sie in der Klausur nennst. Eine alternative Definition wäre: Die FDGO umfasst diejenigen Verfassungsprinzipien, die für einen demokratischen Verfassungsstaat unerlässlich sind. Dazu zählen nach dem BVerfG u.a.: die Menschenwürde, das Demokratieprinzip, die Volkssouveränität, die Gewaltenteilung, die Unabhängigkeit der Gerichte und das Mehrparteienprinzip.

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