Definition: Unvollkommene Verbindlichkeit (vor § 241 BGB)
Was versteht man unter einer „unvollkommenen Verbindlichkeit“?
Eine unvollkommene Verbindlichkeit ist eine Verbindlichkeit des Schuldners, deren Erfüllung der Gläubiger zwar verlangen, aber nicht durchsetzen kann.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
BrSa
28.11.2023, 11:34:31
Hi, die KI verbessert meine Definition (Leistung, welche zwar entstanden und nicht erloschen ist, aber nicht durchsetzbar) regelmäßig damit, dass die Leistung VON ANFANG AN nicht durchsetzbar sei, bspw. die Verjährung. Ist das aber nicht widersprüchlich? Verjährte Leistungen sind doch (vor der Verjährung) durchsetzbar, danach jedoch nicht mehr?