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Schuldrecht Allgemeiner Teil

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Unvollkommene Verbindlichkeit (vor § 241 BGB)

Definition: Unvollkommene Verbindlichkeit (vor § 241 BGB)

4. Juli 2025

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Was versteht man unter einer „unvollkommenen Verbindlichkeit“?

Eine unvollkommene Verbindlichkeit ist eine Verbindlichkeit des Schuldners, deren Erfüllung der Gläubiger zwar verlangen, aber nicht durchsetzen kann.

Der praktisch wichtigste Fall ist hier die Verjährung. Besteht noch nicht einmal ein Forderungsrecht des Gläubigers, so spricht man von Naturalobligation, da keine rechtliche, sondern nur eine „natürliche“ Leistungspflicht besteht. Beispiele hierfür sind Spiel-/Wettschulden (§ 762 Abs. 1 S. 1 BGB) sowie Ansprüche für die Heiratsvermittlung (§ 656 Abs. 1 S. 1 BGB).
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