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Unvollkommene Verbindlichkeit (vor § 241 BGB)

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Definition: Unvollkommene Verbindlichkeit (vor § 241 BGB)

7. April 2026

7 Kommentare


Was versteht man unter einer „unvollkommenen Verbindlichkeit“?

Eine unvollkommene Verbindlichkeit ist eine Verbindlichkeit des Schuldners, deren Erfüllung der Gläubiger zwar verlangen, aber nicht durchsetzen kann.

Der praktisch wichtigste Fall ist hier die Verjährung. Besteht noch nicht einmal ein Forderungsrecht des Gläubigers, so spricht man von Naturalobligation, da keine rechtliche, sondern nur eine „natürliche“ Leistungspflicht besteht. Beispiele hierfür sind Spiel-/Wettschulden (§ 762 Abs. 1 S. 1 BGB) sowie Ansprüche für die Heiratsvermittlung (§ 656 Abs. 1 S. 1 BGB).

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Juraddicted

Juraddicted

19.5.2025, 21:01:08

Die KI sagt mir, als ich „zB Verjährung“ in meiner Definition anbrachte: Leider nein!. Die Aussage ist nicht ganz korrekt. Eine Verjährung ist nicht das gleiche wie eine unvollkommene Verbindlichkeit. Bei einer Verjährung handelt es sich um einen rechtlichen Mechanismus, der die Durchsetzung eines Anspruchs nach Ablauf einer bestimmten Frist verhindert. Eine unvollkommene Verbindlichkeit hingegen bezeichnet eine Verbindlichkeit, die von Anfang an nicht durchsetzbar ist, unabhängig von der Zeit. Bei einer Verjährung war der Anspruch ursprünglich durchsetzbar, wird aber durch die Verjährung undurchsetzbar. Bei einer unvollkommenen Verbindlichkeit war der Anspruch nie durchsetzbar. und unten steht doch Verjährung…? vielen Dank :)

Linne Hempel

Linne Hempel

27.5.2025, 16:02:45

Hey @[Juraddicted](96780), danke für deinen Hinweis. Unsere KI lernt nach und nach dazu. Wir haben sie hier nur mit der Definition „gefüttert“ und gerade nicht Beispiele aus dem zusätzlichen Erklärhinweis eingefügt. Denn, wir wollen nicht, dass die KI eine Definition, bei der du kein Beispiel nennst, als falsch wertet. Die Defintionsabfrage soll vor allem die abstrakte Formulierung trainieren, sodass wir auf Beispiele innerhalb des Definitionstextes generell verzichten. Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team

Juraddicted

Juraddicted

27.5.2025, 16:04:53

Danke für die Aufklärung :) so kurz vor dem Examen (Juni) hat mich das sehr verunsichert, man will

ja

nicht etwas falsches gelernt haben 😅 LG

MajorTom(as)

MajorTom(as)

18.6.2025, 10:26:21

Viel Erfolg beim Examen @[Juraddicted](96780)!!!

JO

Jonas

9.1.2026, 16:30:21

Liebes Jurafuchs-Team! Ist es korrekt, die unvollkommene Verbindlichkeit als Verbindlichkeit zu definieren, obwohl § 762 Abs. 1 BGB bei Spiel- und Wettverträgen ausdrücklich sagt, dass dadurch keine Verbindlichkeit begründet wird? Entsteht eine

Naturalobligation

nur durch freiwillige Leistung, oder kann man sie grundsätzlich als Verbindlichkeit bezeichnen?

Foxxy

Foxxy

9.1.2026, 16:31:10

Kurz zur Abgrenzung: - Unvollkommene Verbindlichkeit: Anspruch besteht, du darfst die Leistung verlangen, kannst sie aber rechtlich nicht durchsetzen (klassisch: verjährte Forderung). -

Naturalobligation

: Es besteht überhaupt kein Anspruch; daher ist das streng genommen keine Verbindlichkeit i.S.d. BGB. Typische Fälle sind Spiel- und Wettschulden (§ 762 Abs. 1 S. 1 BGB) und Heiratsvermittlung (§ 656 Abs. 1 S. 1 BGB). Freiwillig Geleistetes wird in diesen Fällen regelmäßig nicht zurückgefordert. Antwort auf deine Fragen: -

Ja

, „unvollkommene Verbindlichkeit“ ist als Verbindlichkeit (im weiteren Sinn) korrekt definiert. -

Naturalobligation

entsteht nicht erst durch die freiwillige Leistung; sie beruht auf der jeweiligen gesetzlichen Anordnung. Als „Verbindlichkeit“ sollte man sie begrifflich gerade nicht bezeichnen.