Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Unvollkommene Verbindlichkeit (vor § 241 BGB)

Definition: Unvollkommene Verbindlichkeit (vor § 241 BGB)

23. November 2024

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Was versteht man unter einer „unvollkommenen Verbindlichkeit“?

Eine unvollkommene Verbindlichkeit ist eine Verbindlichkeit des Schuldners, deren Erfüllung der Gläubiger zwar verlangen, aber nicht durchsetzen kann.

Der praktisch wichtigste Fall ist hier die Verjährung. Besteht noch nicht einmal ein Forderungsrecht des Gläubigers, so spricht man von Naturalobligation, da keine rechtliche, sondern nur eine „natürliche“ Leistungspflicht besteht. Beispiele hierfür sind Spiel-/Wettschulden (§ 762 Abs. 1 S. 1 BGB) sowie Ansprüche für die Heiratsvermittlung (§ 656 Abs. 1 S. 1 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

BRSA

BrSa

28.11.2023, 11:34:31

Hi, die KI verbessert meine Definition (Leistung, welche zwar entstanden und nicht erloschen ist, aber nicht durchsetzbar) regelmäßig damit, dass die Leistung VON ANFANG AN nicht durchsetzbar sei, bspw. die Verjährung. Ist das aber nicht widersprüchlich? Verjährte Leistungen sind doch (vor der Verjährung) durchsetzbar, danach jedoch nicht mehr?


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