Definition: Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)

22. Februar 2025

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Was bedeutet der Grundsatz der Allgemeinheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)?

„Allgemein“ sind Wahlen, an denen alle Staatsbürger ohne Unterscheidung nach politischen, wirtschaftlichen oder sozialen Gründen teilnehmen dürfen. Dieser Grundsatz ist eine spezielle Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG).

Niemand soll vom aktiven und passiven Wahlrecht ausgeschlossen sein, der gewisse Mindestbedingungen erfüllt. Anknüpfungspunkt für das Wahlrecht ist nach geltendem Verständnis die Angehörigkeit zum Staatsvolk. Ehemalig bestehende Voraussetzungen für die Ausübung des Wahlrechts, wie berufliche Selbstständigkeit, Grundbesitz oder eine bestimmte Steuerkraft wurden nach und nach abgeschafft. Die letzten großen Änderungen waren die Einführung des Frauenwahlrechtes im Jahr 1918 (siehe Art. 22 WRV) und die Absenkung des Mindestwahlalters von 21 auf 18 Jahre im Jahr 1970.
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