Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Wahlen und Wahlrechtsgrundsätze
Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)
Definition: Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)
29. Mai 2025
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Was bedeutet der Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)?
Die Gleichheit der Wahl fordert, dass jeder Wähler die Wahl formal in möglichst gleicher Weise ausüben kann. Zudem müssen alle Wählenden dieselbe Anzahl von Stimmen und jede Stimme das gleiche Gewicht haben (sog. Zählwertgleichheit). Zudem muss jede Stimme gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments haben (sog. Erfolgswertgleichheit).
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