Definition: Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)

5. Februar 2025

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Was bedeutet der Grundsatz der Gleichheit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG)?

Die Gleichheit der Wahl fordert, dass jede Wählerin und jeder Wähler die Wahl in formal möglichst gleicher Weise ausüben kann. Zudem müssen alle Wählenden dieselbe Anzahl von Stimmen und jede Stimme das gleiche Gewicht haben (sog. Zählwertgleichheit). Zudem muss jede Stimme gleichen Einfluss auf die Zusammensetzung des Parlaments haben (sog. Erfolgswertgleichheit).

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