Definition: Freiwillig (§ 24 StGB)

18. Januar 2026

3 Kommentare

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Wann tritt der Täter „freiwillig“ zurück (§ 24 StGB)?

Freiwilligkeit liegt nach herrschender Meinung vor, wenn der Täter die weitere Tatausführung aus autonomen Motiven unterlässt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

cSchmitt

cSchmitt

5.9.2025, 11:04:00

Die Definition spricht davon, dass Freiwilligkeit vorliegt, »wenn der Täter die weitere Tatausführung aus autonomen Motiven unterlässt«. In dieser Aufgabe wird zwar hauptsächlich nach der Freiwilligkeit gefragt, die richtigerweise durch autonome Motive gekennzeichnet ist. Da in der Aufgabe aber allgemein von § 24 StGB die Rede ist, ist die Definition bezüglich der Rücktrittshandlung etwas zu eng. Immerhin reicht die Aufgabe der weiteren Tatausführung lediglich für eine Straffreiheit beim unbeendeten Versuch nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB und nicht für alle Fälle des § 24 StGB. Um hier Klarheit zu schaffen, würde sich anbieten, entweder die Frage dahingehend zu konkretisieren, dass nach § 24 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 StGB gefragt wird oder die Definition allgemeiner zu fassen, wie z.B.: »Freiwilligkeit liegt nach herrschender

Meinung

vor, wenn die Rücktrittshandlung aus autonomen Motiven erfolgt.«


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