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Definition: Freiwillig (§ 24 StGB)

20. Juni 2026
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Definition

Wann tritt der Täter nach der h.M. „freiwillig“ zurück (§ 24 StGB)?

Freiwilligkeit liegt nach herrschender Meinung vor, wenn der Täter die weitere Tatausführung aus autonomen Motiven unterlässt.

Autonome Motive sind solche, die auf einem freien Willensentschluss des Täters beruhen (z.B. Mitleid, Reue). Die Motive müssen dabei nicht moralisch und sittlich hochwertig sein, solange der Täter noch Herr seiner Entschlüsse ist und die Tataufgabe aus freien Stücken aufgibt. Heteronome Motive liegen vor, wenn der Täter sich äußeren Zwängen ausgesetzt sieht, die die weitere Tatausführung aus seiner Sicht unmöglich machen (z.B. drohende Festnahme). Dies ist immer am Einzelfall zu bestimmen.

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