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Erforderlichkeit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 GG)

Definition: Erforderlichkeit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 GG)

22. Februar 2025

3 Kommentare

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Definiere den Begriff „Erforderlichkeit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet“ (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 GG):

Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.

Dies ist noch nicht der Fall, wenn der Bund eine Regelung für sozialpolitisch sinnvoll hält oder Unterschiede zwischen den Ländern verringern will. „Gleichwertigkeit“ ist eben nicht „Einheitlichkeit“ der Lebensverhältnisse. Hier freut sich die Korrektorin besonders, in der Klausur das Schlagwort „Sozialgefüge“ zu lesen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

lennart20

lennart20

17.5.2023, 14:09:50

Sollte man die

Erforderlichkeitsklausel

mithin ziemlich restriktiv gegenüber dem Bund auslegen?

Paul König

Paul König

18.5.2023, 13:48:10

Hey @lennart20, eine derartige Auslegungsregel gibt es nicht. In der Klausur kann es ohnehin nur darum gehen, den Sachverhalt auszuwerten und konsequent unter den jeweiligen Maßstab zu subsumieren. Wenn Du das schaffst, musst Du Dir keine Sorgen machen! Beste Grüße - Paul (für das Jurafuchs-Team) @[

Lukas Mengestu

](136780)

JURA

Jurapro

3.10.2023, 20:59:25

Was genau ist mit dem bundesstaatlichen Sozialgefüge gemeint?


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