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Erforderlichkeit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 GG)

Definition: Erforderlichkeit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 GG)

31. Mai 2025

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Definiere den Begriff „Erforderlichkeit zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet“ (Art. 72 Abs. 2 Hs. 2 Var. 1 GG):

Eine bundesgesetzliche Regelung ist zur Herstellung gleichwertiger Lebensverhältnisse im Bundesgebiet erforderlich, wenn sich die Lebensverhältnisse in den Ländern der Bundesrepublik in erheblicher, das bundesstaatliche Sozialgefüge beeinträchtigender Weise auseinander entwickelt haben oder sich eine derartige Entwicklung konkret abzeichnet.

Dies ist noch nicht der Fall, wenn der Bund eine Regelung für sozialpolitisch sinnvoll hält oder Unterschiede zwischen den Ländern verringern will. „Gleichwertigkeit“ ist eben nicht „Einheitlichkeit“ der Lebensverhältnisse. Hier freut sich die Korrektorin besonders, in der Klausur das Schlagwort „Sozialgefüge“ zu lesen.
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