Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Die Rechtsverordnung

Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG)

Definition: Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG)

25. November 2024

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Was versteht man unter dem „Vorbehalt des Gesetzes“?

Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes darf die Verwaltung bei grundrechtsbeschneidenden Maßnahmen nur dann handeln, wenn eine gesetzliche (Ermächtigungs-)Grundlage vorhanden ist.

Kein Handeln ohne Gesetz. Entsprechend musst Du bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme in der Klausur zunächst feststellen, auf welcher gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage das Handeln der Verwaltung beruht. Soweit der Vorbehalt des Gesetzes nicht explizit normiert ist (zB Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG; Art. 5 Abs. 2 GG), wird er dogmatisch entweder auf Art. 20 Abs. 3 GG gestützt (BVerfG) oder allgemein auf das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG). Bei mittelbar-faktischem Informationshandeln ist umstritten, ob es hierfür einer expliziten gesetzlichen Regelung bedarf. Die Rechtsprechung verneint dies (zB: Osho (BVerfG) oder Dügida (BVerwG)).
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