Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Die Rechtsverordnung
Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG)
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Definition: Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG)
4. Mai 2026
9 Kommentare
Was versteht man unter dem „Vorbehalt des Gesetzes“?
Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes darf die Verwaltung bei grundrechtsbeschneidenden Maßnahmen nur dann handeln, wenn eine gesetzliche (Ermächtigungs-)Grundlage vorhanden ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Patrick4219
3.2.2024, 17:10:45
MajorTom(as)
14.3.2025, 14:24:30
Liebes Jurafuchs-Team, Ich finde es super, dass hier im Infokasten der umstrittene Fall des informatorischen Handelns aufgeführt wird - dies würde perfekt, wenn ihr auch noch den Fall der
Leistungsverwaltungaufnehmt (hier sprecht ihr
jarichtigerweise in der
Definitionnur von der unumstrittenen
Eingriffsverwaltung) :) (Falls es schon vorher jemanden interessiert - Das ist mE bei Grzeszick, in Dürig/Herzog/Scholz, Art. 20 GG, Rn. 117 mega gut dargestellt: "Die Frage, ob und wieweit über die klassische
Eingriffsverwaltunghinaus, insbesondere für den Bereich der
Leistungsverwaltungaus den Grundrechten heraus ein Gesetzesvorbehalt begründet werden kann, wird mit Zurückhaltung beantwortet. Da die Gewährung von Leistungen für die Verwirklichung der grundrechtlichen Freiheit der involvierten Bürger ähnlich bedeutsam sein kann wie ein Freiheitseingriff, hat die Rechtsprechung sich im Bereich der
Leistungsverwaltungzwar vom grundrechtlichen Eingriffsbegriff gelöst und einer allgemeiner verstandenen Grundrechtsrelevanz zugewandt. Danach kann ein Gesetz auch dann erforderlich sein, wenn zwar kein Grundrechtseingriff vorliegt, die Handlungen der Exekutive sich aber für das Grundrecht ähnlich relevant darstellen und auswirken wie ein Grundrechtseingriff.") Danke :)
dolo agitation
23.7.2025, 16:10:02
Greifen dann nicht auch die Wesentlichkeitstheorie oder nach M.M. die Lehre vom Totalvorbehalt ein? Wäre froh, wenn das hier für einen umfassenden Überblick ergänzt würde.
schwemmely
20.8.2025, 09:03:27
Hei @[dolo agitation](299940), zu diesem Streit mit dem Totalvorbehalt ist auch schon ein Fall aufbereitet worden bei den Kapiteln mit der
Selbstbindung der Verwaltung. LG
Jessica
9.2.2026, 18:13:58
Vor allem markiert die KI es als falsch wenn man auf Unterschiede zwischen der Eingriffs- und der
Leistungsverwaltungeingeht
ehemalige:r Nutzer:in
20.1.2026, 04:54:18
Reicht es für den
Vorbehalt des Gesetzesaus, dass die streitige Maßnahme möglicherweise (i.S. einer
Möglichkeitstheorie) grundrechtsrelevant ist, oder muss bereits an dieser Stelle stets inzident geprüft werden, ob der Schutzbereich eines Grundrechts eröffnet ist und ein Eingriff in diesen vorliegt?
Foxxy
20.1.2026, 04:54:40
(Art. 20 Abs. 3 GG) bedeutet: Für belastende bzw. grundrechtsbeschränkende Maßnahmen der Verwaltung braucht es eine gesetzliche
Ermächtigungsgrundlage. Für den Vorbehalt reicht es aus, dass eine Grundrechtsbetroffenheit ernsthaft möglich ist; eine abschließende inzidente Schutzbereich-/Eingriffsprüfung erfolgt erst im Grundrechtsabschnitt. Nur wenn eine Grundrechtsrelevanz offensichtlich fernliegt, greift der Vorbehalt nicht. Je gewichtiger der (mögliche) Eingriff, desto konkreter und parlamentarischer muss die Rechtsgrundlage sein (Wesentlichkeit, Bestimmtheit). Besonderheit: Beim mittelbar-faktischen Informationshandeln verlangt die Rechtsprechung regelmäßig keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, solange keine gezielte Grundrechtsbeschränkung vorliegt (z.B. Osho, Dügida).
