Öffentliches Recht

Verwaltungsrecht AT

Die Rechtsverordnung

Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG)

Definition: Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG)

9. Juli 2025

4 Kommentare

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Was versteht man unter dem „Vorbehalt des Gesetzes“?

Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes darf die Verwaltung bei grundrechtsbeschneidenden Maßnahmen nur dann handeln, wenn eine gesetzliche (Ermächtigungs-)Grundlage vorhanden ist.

Kein Handeln ohne Gesetz. Entsprechend musst Du bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme in der Klausur zunächst feststellen, auf welcher gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage das Handeln der Verwaltung beruht. Soweit der Vorbehalt des Gesetzes nicht explizit normiert ist (zB Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG; Art. 5 Abs. 2 GG), wird er dogmatisch entweder auf Art. 20 Abs. 3 GG gestützt (BVerfG) oder allgemein auf das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG). Bei mittelbar-faktischem Informationshandeln ist umstritten, ob es hierfür einer expliziten gesetzlichen Regelung bedarf. Die Rechtsprechung verneint dies (zB: Osho (BVerfG) oder Dügida (BVerwG)).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PAT

Patrick4219

3.2.2024, 17:10:45

vorbeHalt des gesetzes

= nicht oHne gesetz

vorranG des gesetzes

= nicht GeGen gesetz

Major Tom(as)

Major Tom(as)

14.3.2025, 14:24:30

Liebes Jurafuchs-Team, Ich finde es super, dass hier im Infokasten der umstrittene Fall des informatorischen Handelns aufgeführt wird - dies würde perfekt, wenn ihr auch noch den Fall der

Leistungsverwaltung

aufnehmt (hier sprecht ihr ja richtigerweise in der Definition nur von der unumstrittenen

Eingriffsverwaltung

) :) (Falls es schon vorher jemanden interessiert - Das ist mE bei Grzeszick, in Dürig/Herzog/Scholz, Art. 20 GG, Rn. 117 mega gut dargestellt: "Die Frage, ob und wieweit über die klassische

Eingriffsverwaltung

hinaus, insbesondere für den Bereich der

Leistungsverwaltung

aus den Grundrechten heraus ein Gesetzesvorbehalt begründet werden kann, wird mit Zurückhaltung beantwortet. Da die Gewährung von Leistungen für die Verwirklichung der grundrechtlichen Freiheit der involvierten Bürger ähnlich bedeutsam sein kann wie ein Freiheitseingriff, hat die Rechtsprechung sich im Bereich der

Leistungsverwaltung

zwar vom grundrechtlichen Eingriffsbegriff gelöst und einer allgemeiner verstandenen Grundrechtsrelevanz zugewandt. Danach kann ein Gesetz auch dann erforderlich sein, wenn zwar kein Grundrechtseingriff vorliegt, die Handlungen der Exekutive sich aber für das Grundrecht ähnlich relevant darstellen und auswirken wie ein Grundrechtseingriff.") Danke :)


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