Definition: Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG)
9. Juli 2025
4 Kommentare
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Was versteht man unter dem „Vorbehalt des Gesetzes“?
Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes darf die Verwaltung bei grundrechtsbeschneidenden Maßnahmen nur dann handeln, wenn eine gesetzliche (Ermächtigungs-)Grundlage vorhanden ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Patrick4219
3.2.2024, 17:10:45

Major Tom(as)
14.3.2025, 14:24:30
Liebes Jurafuchs-Team, Ich finde es super, dass hier im Infokasten der umstrittene Fall des informatorischen Handelns aufgeführt wird - dies würde perfekt, wenn ihr auch noch den Fall der
Leistungsverwaltungaufnehmt (hier sprecht ihr ja richtigerweise in der Definition nur von der unumstrittenen
Eingriffsverwaltung) :) (Falls es schon vorher jemanden interessiert - Das ist mE bei Grzeszick, in Dürig/Herzog/Scholz, Art. 20 GG, Rn. 117 mega gut dargestellt: "Die Frage, ob und wieweit über die klassische
Eingriffsverwaltunghinaus, insbesondere für den Bereich der
Leistungsverwaltungaus den Grundrechten heraus ein Gesetzesvorbehalt begründet werden kann, wird mit Zurückhaltung beantwortet. Da die Gewährung von Leistungen für die Verwirklichung der grundrechtlichen Freiheit der involvierten Bürger ähnlich bedeutsam sein kann wie ein Freiheitseingriff, hat die Rechtsprechung sich im Bereich der
Leistungsverwaltungzwar vom grundrechtlichen Eingriffsbegriff gelöst und einer allgemeiner verstandenen Grundrechtsrelevanz zugewandt. Danach kann ein Gesetz auch dann erforderlich sein, wenn zwar kein Grundrechtseingriff vorliegt, die Handlungen der Exekutive sich aber für das Grundrecht ähnlich relevant darstellen und auswirken wie ein Grundrechtseingriff.") Danke :)