4,9(5.098 mal geöffnet in Jurafuchs)

Definition: Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG)

4. Mai 2026

9 Kommentare


Was versteht man unter dem „Vorbehalt des Gesetzes“?

Nach dem Grundsatz vom Vorbehalt des Gesetzes darf die Verwaltung bei grundrechtsbeschneidenden Maßnahmen nur dann handeln, wenn eine gesetzliche (Ermächtigungs-)Grundlage vorhanden ist.

Kein Handeln ohne Gesetz. Entsprechend musst Du bei der Prüfung der Rechtmäßigkeit einer Maßnahme in der Klausur zunächst feststellen, auf welcher gesetzlichen Ermächtigungsgrundlage das Handeln der Verwaltung beruht. Soweit der Vorbehalt des Gesetzes nicht explizit normiert ist (zB Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG; Art. 5 Abs. 2 GG), wird er dogmatisch entweder auf Art. 20 Abs. 3 GG gestützt (BVerfG) oder allgemein auf das Rechtsstaats- und Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG). Bei mittelbar-faktischem Informationshandeln ist umstritten, ob es hierfür einer expliziten gesetzlichen Regelung bedarf. Die Rechtsprechung verneint dies (zB: Osho (BVerfG) oder Dügida (BVerwG)).

Wie funktioniert Jurafuchs?

Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

PAT

Patrick4219

3.2.2024, 17:10:45

vorbeHalt des gesetzes

= nicht oHne gesetz

vorranG des gesetzes

= nicht GeGen gesetz

MajorTom(as)

MajorTom(as)

14.3.2025, 14:24:30

Liebes Jurafuchs-Team, Ich finde es super, dass hier im Infokasten der umstrittene Fall des informatorischen Handelns aufgeführt wird - dies würde perfekt, wenn ihr auch noch den Fall der

Leistungsverwaltung

aufnehmt (hier sprecht ihr

ja

richtigerweise in der

Definition

nur von der unumstrittenen

Eingriffsverwaltung

) :) (Falls es schon vorher jemanden interessiert - Das ist mE bei Grzeszick, in Dürig/Herzog/Scholz, Art. 20 GG, Rn. 117 mega gut dargestellt: "Die Frage, ob und wieweit über die klassische

Eingriffsverwaltung

hinaus, insbesondere für den Bereich der

Leistungsverwaltung

aus den Grundrechten heraus ein Gesetzesvorbehalt begründet werden kann, wird mit Zurückhaltung beantwortet. Da die Gewährung von Leistungen für die Verwirklichung der grundrechtlichen Freiheit der involvierten Bürger ähnlich bedeutsam sein kann wie ein Freiheitseingriff, hat die Rechtsprechung sich im Bereich der

Leistungsverwaltung

zwar vom grundrechtlichen Eingriffsbegriff gelöst und einer allgemeiner verstandenen Grundrechtsrelevanz zugewandt. Danach kann ein Gesetz auch dann erforderlich sein, wenn zwar kein Grundrechtseingriff vorliegt, die Handlungen der Exekutive sich aber für das Grundrecht ähnlich relevant darstellen und auswirken wie ein Grundrechtseingriff.") Danke :)

dolo agitation

dolo agitation

23.7.2025, 16:10:02

Greifen dann nicht auch die Wesentlichkeitstheorie oder nach M.M. die Lehre vom Totalvorbehalt ein? Wäre froh, wenn das hier für einen umfassenden Überblick ergänzt würde.

schwemmely

schwemmely

20.8.2025, 09:03:27

Hei @[dolo agitation](299940), zu diesem Streit mit dem Totalvorbehalt ist auch schon ein Fall aufbereitet worden bei den Kapiteln mit der

Selbstbindung der Verwaltung

. LG

JES

Jessica

9.2.2026, 18:13:58

Vor allem markiert die KI es als falsch wenn man auf Unterschiede zwischen der Eingriffs- und der

Leistungsverwaltung

eingeht

ENU

ehemalige:r Nutzer:in

20.1.2026, 04:54:18

Reicht es für den

Vorbehalt des Gesetzes

aus, dass die streitige Maßnahme möglicherweise (i.S. einer

Möglichkeitstheorie

) grundrechtsrelevant ist, oder muss bereits an dieser Stelle stets inzident geprüft werden, ob der Schutzbereich eines Grundrechts eröffnet ist und ein Eingriff in diesen vorliegt?

Foxxy

Foxxy

20.1.2026, 04:54:40

Vorbehalt des Gesetzes

(Art. 20 Abs. 3 GG) bedeutet: Für belastende bzw. grundrechtsbeschränkende Maßnahmen der Verwaltung braucht es eine gesetzliche

Ermächtigungsgrundlage

. Für den Vorbehalt reicht es aus, dass eine Grundrechtsbetroffenheit ernsthaft möglich ist; eine abschließende inzidente Schutzbereich-/Eingriffsprüfung erfolgt erst im Grundrechtsabschnitt. Nur wenn eine Grundrechtsrelevanz offensichtlich fernliegt, greift der Vorbehalt nicht. Je gewichtiger der (mögliche) Eingriff, desto konkreter und parlamentarischer muss die Rechtsgrundlage sein (Wesentlichkeit, Bestimmtheit). Besonderheit: Beim mittelbar-faktischen Informationshandeln verlangt die Rechtsprechung regelmäßig keine ausdrückliche gesetzliche Ermächtigung, solange keine gezielte Grundrechtsbeschränkung vorliegt (z.B. Osho, Dügida).