Definition: Akkusationsprinzip (§ 151 StPO)
3. Juni 2025
3 Kommentare
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Was versteht man unter dem Begriff „Akkusationsprinzip“ (§ 151 StPO)?
Das Akkusationsprinzip (auch: Anklagegrundsatz) besagt, dass ohne Erhebung einer Klage keine gerichtliche Untersuchung stattfindet.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Dogu
28.12.2024, 12:44:50
Es fehlt in der Definition die Trennung zwischen Anklage
behördeund entscheidendem Gericht im Gegensatz zur Personenidentität im Inquisitionsprozess.

Alinkaa
11.2.2025, 14:35:22
Ist nicht der § 155 I auch als Teil des
Anklagegrundsatzes heranzuziehen, da er diesen konkretisiert?
Timurso
12.2.2025, 00:19:37
Sicherlich stellt § 155 StPO eine Ausprägung/
Konkretisierungdes Grundsatzes dar. Mitzitieren muss man ihn meiner Meinung nach aber nicht, da der Grundsatz eben nur der Grundsatz ist und dieser explizit in § 151 StPO so bezeichnet wird.