Definition: Akkusationsprinzip (§ 151 StPO)

3. Juni 2025

3 Kommentare

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Was versteht man unter dem Begriff „Akkusationsprinzip“ (§ 151 StPO)?

Das Akkusationsprinzip (auch: Anklagegrundsatz) besagt, dass ohne Erhebung einer Klage keine gerichtliche Untersuchung stattfindet.

„Wo kein Kläger, da kein Richter“. Das Akkusationsprinzip ist Teil des Offizialprinzips.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dogu

Dogu

28.12.2024, 12:44:50

Es fehlt in der Definition die Trennung zwischen Anklage

behörde

und entscheidendem Gericht im Gegensatz zur Personenidentität im Inquisitionsprozess.

Alinkaa

Alinkaa

11.2.2025, 14:35:22

Ist nicht der § 155 I auch als Teil des

Anklagegrundsatz

es heranzuziehen, da er diesen konkretisiert?

TI

Timurso

12.2.2025, 00:19:37

Sicherlich stellt § 155 StPO eine Ausprägung/

Konkretisierung

des Grundsatzes dar. Mitzitieren muss man ihn meiner Meinung nach aber nicht, da der Grundsatz eben nur der Grundsatz ist und dieser explizit in § 151 StPO so bezeichnet wird.


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