Definition: Akkusationsprinzip (§ 151 StPO)
Was versteht man unter dem Begriff „Akkusationsprinzip“ (§ 151 StPO)?
Das Akkusationsprinzip (auch: Anklagegrundsatz) besagt, dass ohne Erhebung einer Klage keine gerichtliche Untersuchung stattfindet.
„Wo kein Kläger, da kein Richter“. Das Akkusationsprinzip ist Teil des Offizialprinzips .
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