Definition: Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB)

9. Juli 2025

15 Kommentare

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Was versteht man unter einer „Pflichtverletzung“ (§ 280 Abs. 1 BGB):

Pflichtverletzung ist jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei des Schuldverhältnisses vom geschuldeten Pflichtenprogramm des § 241 BGB.

Erfasst sind sowohl (1) die (völlige oder teilweise) Nichterfüllung, (2) die verspätete Erfüllung und (3) die Schlechterfüllung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht (vgl. § 241 BGB), als auch (4) die Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher (§ 311 Abs. 2 BGB) Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FL

Flohm

28.11.2023, 14:29:18

Sind

Schutzpflicht

en iSd §241 II auch gleichzeitig

Nebenleistungspflichten

?

Bubbles

Bubbles

28.11.2023, 14:55:31

Nein,

Schutzpflicht

en sind

Nebenpflichten

und keine

Nebenleistungspflichten

. Während

Nebenleistungspflichten

einklagbar und erfolgsbezogen (also der ordnungsgemäße Vertragserfüllung dienend) sind, sind

Nebenpflichten

grds nicht einklagbar und eher allgemeine Sorgfaltspflichten.

OKA

okalinkk

29.5.2025, 19:27:23

Ein Beispiel für eine

Nebenleistungspflicht

ist zB die Abnahmepflicht des Käufers aus 433 II. Sie dient der Durchführung des Vertrages.

LS2024

LS2024

19.3.2024, 12:51:43

Wäre es nicht sinnvoll die Definition um das Element des Nachteils für den Gläubiger zu erweitern? Hätte der Werkunternehmer hier noch das Sofa abgestaubt, so wäre er auch vom

schuld

rechtlichen Pflichtenprogramm abgewichen. Wenn der Gläubiger aber kein Interesse an der Staubschicht auf dem Sofa hat, dann handelt es sich trotzdem nicht um eine Pflichtverletzung.

Dogu

Dogu

15.4.2024, 21:49:22

Aber der

Schuld

ner weicht ja beim Abstauben auch nicht vom Pflichtenprogramm ab. Er erbringt zusätzliche Arbeiten.

LS2024

LS2024

23.4.2024, 11:55:46

@Dogu Nur wenn man das Pflichtenprogramm als "die Pflichten aus § 241 BGB sowie alles was positiv für den Gläubiger ist" definiert, wäre das Abstauben keine Pflichtverletzung nach der jurafuchs Definition. Eine Pflicht kann allerdings eingefordert werden und das Abstauben kann nicht eingefordert werden. Insofern halte ich diese Definition des Pflichtenprogramms im juristischen Sprachgebrauch nicht für vertretbar. Beispiel: Eine

Zuviellieferung

ist ja auch eine Abweichung vom Pflichtenprogramm. Wenn mir jemand statt 9 Stiften 10 Stifte liefert dann beschwere ich mich nicht. Aber eventuell möchte der Käufer einen der Stifte zurück. Wenn auch die

Zuviellieferung

Teil des Pflichtenprogramms wäre, so könnte er den Stift nicht zurückfordern.

Dogu

Dogu

23.4.2024, 13:40:58

Zu den Stiften: Aber genau das war doch meine Aussage. Wenn ich zu viele liefere, ist das nicht Teil des Pflichtenprogramms und vom Rechtsgrund des

Kaufvertrag

es nicht erfasst, sodass ein Anspruch aus

Bereicherungsrecht

besteht. Vielleicht reden wir auch an einander vorbei

Dogu

Dogu

23.4.2024, 13:43:30

Daher verstehe ich nach wie vor nicht, wie eine nicht ge

schuld

ete Leistung (Abstauben in deinem Beispiel) bei der Jurafuchs-Definition ohne deine Ergänzung unter das Pflichtenprogramm fallen soll?

LS2024

LS2024

23.4.2024, 16:26:42

Ah ja, hast Recht, da habe ich mir einfach deine Ansicht zu Eigen gemacht, ohne es zu merken ^^ Meine Verwirrung kam daher, dass ich nicht hinreichend zwischen

Leistungspflichten

und

Schutzpflicht

en unterscheiden habe. Die

Zuviellieferung

ist zwar nicht ge

schuld

et und damit keine Pflichtverletzung. Sie ist aber die Verletzung einer

Schutzpflicht

und damit eine Pflichtverletzung.

Dogu

Dogu

23.4.2024, 17:49:42

Also beim

Kaufvertrag

im Speziellen ist ja die

Mankolieferung

in beide Richtungen (zu wenig und zu viel) qua Gesetz ein

Sachmangel

, weil das Gesetz den Begriff Menge ohne Beschränkung auf Mindermengen verwendet. Insofern bedarf es da keiner

Schutzpflicht

, um eine Pflichtverletzung zu bejahen bzw. die würde ich nur verletzt sehen, wenn durch eine große

Zuviellieferung

eine Zufahrt o.Ä. blockiert wird. Bei einem Stift zu viel nicht oder wie siehst Du das?

LS2024

LS2024

24.4.2024, 10:43:50

Nein, die

Zuviellieferung

eines Stiftes wäre auch mMn weder die Verletzung einer Leistungs- noch einer

Schutzpflicht

. Aber die Zuvielleistung beim Atommüll wäre die Verletzung einer

Schutzpflicht

.

JCF

JCF

28.5.2025, 19:56:29

In dem Erklärungskasten sollte das Komma vor "als auch" entfernt werden. 😉

Linne Hempel

Linne Hempel

30.5.2025, 15:52:58

Hallo JCF, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Linne Hempel, für das Jurafuchs-Team


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