Definition: Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB)

3. April 2025

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Was versteht man unter einer „Pflichtverletzung“ (§ 280 Abs. 1 BGB):

Pflichtverletzung ist jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei des Schuldverhältnisses vom geschuldeten Pflichtenprogramm des § 241 BGB.

Erfasst sind sowohl (1) die (völlige oder teilweise) Nichterfüllung, (2) die verspätete Erfüllung und (3) die Schlechterfüllung einer Haupt- oder Nebenleistungspflicht (vgl. § 241 BGB), als auch (4) die Verletzung vertraglicher oder vorvertraglicher (§ 311 Abs. 2 BGB) Schutzpflichten (§ 241 Abs. 2 BGB).
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