Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB)
Definition: Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB)
Was versteht man unter einer „Pflichtverletzung“ (§ 280 Abs. 1 BGB):
Pflichtverletzung ist jede objektive Abweichung des Verhaltens einer Partei des Schuldverhältnisses vom geschuldeten Pflichtenprogramm des § 241 BGB.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Flohm
28.11.2023, 14:29:18
Bubbles
28.11.2023, 14:55:31
Nein, Schutzpflichten sind Nebenpflichten und keine
Nebenleistungspflichten. Während
Nebenleistungspflichten einklagbar und erfolgsbezogen (also der ordnungsgemäße Vertragserfüllung dienend) sind, sind Nebenpflichten grds nicht einklagbar und eher allgemeine Sorgfaltspflichten.
LS2024
19.3.2024, 12:51:43
Wäre es nicht sinnvoll die Definition um das Element des Nachteils für den Gläubiger zu erweitern? Hätte der Werkunternehmer hier noch das Sofa abgestaubt, so wäre er auch vom schuldrechtlichen Pflichtenprogramm abgewichen. Wenn der Gläubiger aber kein Interesse an der Staubschicht auf dem Sofa hat, dann handelt es sich trotzdem nicht um eine Pflichtverletzung.
Dogu
15.4.2024, 21:49:22
Aber der Schuldner weicht ja beim Abstauben auch nicht vom Pflichtenprogramm ab. Er erbringt zusätzliche Arbeiten.
LS2024
23.4.2024, 11:55:46
@Dogu Nur wenn man das Pflichtenprogramm als "die Pflichten aus § 241 BGB sowie alles was positiv für den Gläubiger ist" definiert, wäre das Abstauben keine Pflichtverletzung nach der jurafuchs Definition. Eine Pflicht kann allerdings eingefordert werden und das Abstauben kann nicht eingefordert werden. Insofern halte ich diese Definition des Pflichtenprogramms im juristischen Sprachgebrauch nicht für vertretbar. Beispiel: Eine
Zuviellieferungist ja auch eine Abweichung vom Pflichtenprogramm. Wenn mir jemand statt 9 Stiften 10 Stifte liefert dann beschwere ich mich nicht. Aber eventuell möchte der Käufer einen der Stifte zurück. Wenn auch die
ZuviellieferungTeil des Pflichtenprogramms wäre, so könnte er den Stift nicht zurückfordern.
Dogu
23.4.2024, 13:40:58
Zu den Stiften: Aber genau das war doch meine Aussage. Wenn ich zu viele liefere, ist das nicht Teil des Pflichtenprogramms und vom Rechtsgrund des Kaufvertrages nicht erfasst, sodass ein Anspruch aus Bereicherungsrecht besteht. Vielleicht reden wir auch an einander vorbei
Dogu
23.4.2024, 13:43:30
Daher verstehe ich nach wie vor nicht, wie eine nicht geschuldete Leistung (Abstauben in deinem Beispiel) bei der Jurafuchs-Definition ohne deine Ergänzung unter das Pflichtenprogramm fallen soll?
LS2024
23.4.2024, 16:26:42
Ah ja, hast Recht, da habe ich mir einfach deine Ansicht zu Eigen gemacht, ohne es zu merken ^^ Meine Verwirrung kam daher, dass ich nicht hinreichend zwischen
Leistungspflichtenund Schutzpflichten unterscheiden habe. Die
Zuviellieferungist zwar nicht geschuldet und damit keine Pflichtverletzung. Sie ist aber die Verletzung einer Schutzpflicht und damit eine Pflichtverletzung.
Dogu
23.4.2024, 17:49:42
Also beim Kaufvertrag im Speziellen ist ja die
Mankolieferungin beide Richtungen (zu wenig und zu viel) qua Gesetz ein Sachmangel, weil das Gesetz den Begriff Menge ohne Beschränkung auf Mindermengen verwendet. Insofern bedarf es da keiner Schutzpflicht, um eine Pflichtverletzung zu bejahen bzw. die würde ich nur verletzt sehen, wenn durch eine große
Zuviellieferungeine Zufahrt o.Ä. blockiert wird. Bei einem Stift zu viel nicht oder wie siehst Du das?
LS2024
24.4.2024, 10:43:50
Nein, die
Zuviellieferungeines Stiftes wäre auch mMn weder die Verletzung einer Leistungs- noch einer Schutzpflicht. Aber die Zuvielleistung beim Atommüll wäre die Verletzung einer Schutzpflicht.