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Definition: Schmähkritik (Art. 5 Abs. 1 GG)

7. April 2026

3 Kommentare


Grundsätzlich unterfallen auch polemische oder überspitzte Werturteile dem Schutzbereich der Meinungsfreiheit. Die Schmähkritik ist allerdings nicht vom sachlichen Schutzbereich der Meinungsfreiheit erfasst. Wie könnte man „Schmähkritik“ definieren (Art. 5 Abs. 1 GG)?

Unter Schmähkritik sind Äußerungen zu verstehen, bei denen jenseits polemischer und überspitzter Kritik nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

B.H.

B.H.

13.11.2024, 08:26:35

Bitte die Ausführungen bzgl. der Eröffnung des Schutzbereichs des Art. 5 I GG einheitlich halten! Zuvor empfehlt ihr, dass man den SB gerade als eröffnet ansehen soll!!

LariFuchs

LariFuchs

13.2.2026, 12:32:43

Hallo, ausgehend davon, dass fast überall vertreten wird, dass der Schutzbereich auch bei Schmäkritik eröffnet ist, ist diese Definition falsch oder? Liebe Grüße

MI

Mirossota

13.3.2026, 10:54:25

Ich meine mich auch zu erinnern, dass die Schmähkritik in vorherigen Aufgaben als strittiger Fall bei der Frage der Eröffnung des Schutzbereichs dargestellt wurde. Allerdings stimmt es schon, dass Schmähkritik nicht mehr in den Schutzbereich der Meinungsfreiheit fällt. Dazu das BVerfGE 82, 272 (284): „Eine herabsetzende Äußerung nimmt […] erst dann den Charakter der Schmähung an, wenn in ihr nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht. Sie muß jenseits auch polemischer und überspitzter Kritik in der Herabsetzung der Person bestehen.“ Das Problem in diesem Zusammenhang ist die Feststellung, wann eine Schmähkritik vorliegt und wann nicht. Dabei sollte man das Vorliegen dieser aufgrund der enormen Wichtigkeit des Grundrechts der Meinungsfreiheit restriktiv anwenden und schon bei einem kleinen Sachbezügen trotz der Diffamierung die Schmähkritik ablehnen und den Schutzbereich zunächst eröffnen. Diese Probleme können dann im Rahmen der Rechtfertigung erläutert werden.


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