Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Negative Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)
Definition: Negative Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)
22. Februar 2025
4 Kommentare
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Wie definiert sich die negative Glaubensfreiheit, die neben der positiven Glaubensfreiheit ebenfalls von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt wird?
Als negative Glaubensfreiheit wird die Freiheit definiert, keine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu bilden bzw. diese ablehnen zu dürfen. Davon auch umfasst ist die Freiheit, eine eigene Überzeugung zu haben, diese jedoch nicht offenbaren zu müssen, sowie sich von einer einmal gefassten Überzeugung wieder abzuwenden, wie etwa aus einer Kirchengemeinschaft auszutreten.
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