Individuum (negative Glaubensfreiheit)

4. April 2025

4 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der leicht demente Senior S bekommt immer aufdringlicheren Besuch der Zeugen Jehovas. Anfangs werben sie mit Flyern für ihren Glauben, neuerdings üben sie jedoch Zwang auf S aus, gemeinsam Gebete zu sprechen. Er lehnt dies ab.

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Einordnung des Falls

Individuum (negative Glaubensfreiheit)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann S sich als leicht dementer Senior auf die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen?

Ja, in der Tat!

Träger der Glaubensfreiheit ist jede natürliche Person, es handelt sich um ein sogenanntes „Jedermann-Grundrecht“. Eine Einschränkung der Grundrechtsmündigkeit für Art. 4 Abs. 1 und 2 GG besteht lediglich für Kinder, die erst nach Vollendung des 14. Lebensjahrs religionsmündig sind (§ 5 KErzG). S kann sich als Erwachsener und natürliche Person trotz leichter Demenz auf die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) berufen. Ob der leicht demente S fit genug ist, sein Grundrecht im Rahmen eines Prozesses durchzusetzen, ist eine Frage der Prozessfähigkeit.
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2. S möchte weder mit den Zeugen Jehovas beten, noch ihren Glauben annehmen. Ist er davor durch die Glaubensfreiheit geschützt?

Ja!

Die Glaubensfreiheit umfasst neben ihrem positiven Gehalt, einen Glauben zu bilden und diesen nach außen kundzutun, auch die negative Glaubensfreiheit. Diese meint die Freiheit, keine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu bilden, diese ablehnen zu dürfen bzw. sich ihr nicht auszusetzen. Die negative Glaubensfreiheit schützt vor Zwangslagen, einen Glauben bilden oder sich an religiös geleitetem Bekenntnis bzw. Handlungen beteiligen zu müssen. Die negative Glaubensfreiheit des S schützt ihn davor, weder mit den Zeugen Jehovas beten noch ihren Glauben annehmen zu müssen. Achtung! Es besteht kein genereller Konfrontationsschutz, überhaupt nicht mit anderen Religion in Berührung zu kommen. Die negative Glaubensfreiheit schützt jedoch davor, selbst glauben bzw. religiöse Handlungen vornehmen zu müssen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TUBAT

TubaTheo

20.11.2023, 23:00:38

Grundsätzlich bietet die negative Glaubensfreiheit ja keinen Konfrontationsschutz. Kann man sich aber auf eine Art "Bedrängnisschutz" berufen? Denn wiederholtes, zwanghaftes bedrängen trotz Aufforderung, dies zu Unterlassen überschreitet für mich schon die bloße Konfrontation mit einem anderen Glauben. Oder muss man sich in diesem Zuge auf ein anderes Grundrecht berufen?

LELEE

Leo Lee

26.11.2023, 11:01:33

Hallo TubaTheo, auf deine Frage gibt es noch keine „h.M.“. Jedoch kann man davon ausgehen, dass die „Konfrontation“ dort endet, wo man sich nicht mehr der Situation weichen kann (klassisches Beispiel ist die Schule). So gibt es in der Tat Vertreter, die auch ein Bedrängnisschutz als Teil der neg. Religionsfreiheit sehen, womit deine Aussage völlig vertretbar und mMn auch richtig ist (siehe etwa Berghahn 2017, S. 203 und Wiese 2011, S. 96) :). Liebe Grüße – für das Jurafuchsteam – Leo

ROBE

Robert

9.8.2024, 12:18:27

Wie immer ein schönes Bild zur Illustration. Aber die Zeitschrift der Zeugen Jehovas wird mit zwei „T“ geschrieben. 

Foxxy

Foxxy

12.8.2024, 17:02:16

Hallo Robert, vielen Dank für Deinen Hinweis! Wir haben den Fehler auf unsere Liste gesetzt und werden ihn im nächsten Korrekturgang beheben. Deine Aufmerksamkeit hilft uns, die Qualität unserer Inhalte hochzuhalten. Wir werden diesen Thread als erledigt markieren, sobald wir den Fehler behoben haben. Beste Grüße, Foxxy, für das Jurafuchs-Team


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