Individuum (negative Glaubensfreiheit)

23. November 2024

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Der leicht demente Senior S bekommt immer aufdringlicheren Besuch der Zeugen Jehovas. Anfangs werben sie mit Flyern für ihren Glauben, neuerdings üben sie jedoch Zwang auf S aus, gemeinsam Gebete zu sprechen. Er lehnt dies ab.

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Einordnung des Falls

Individuum (negative Glaubensfreiheit)

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Kann S sich als leicht dementer Senior auf die Glaubensfreiheit aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG berufen?

Ja, in der Tat!

Träger der Glaubensfreiheit ist jede natürliche Person, es handelt sich um ein sogenanntes „Jedermann-Grundrecht“. Eine Einschränkung der Grundrechtsmündigkeit für Art. 4 Abs. 1 und 2 GG besteht lediglich für Kinder, die erst nach Vollendung des 14. Lebensjahrs religionsmündig sind (§ 5 KErzG). S kann sich als Erwachsener und natürliche Person trotz leichter Demenz auf die Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) berufen. Ob der leicht demente S fit genug ist, sein Grundrecht im Rahmen eines Prozesses durchzusetzen, ist eine Frage der Prozessfähigkeit.
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2. S möchte weder mit den Zeugen Jehovas beten, noch ihren Glauben annehmen. Ist er davor durch die Glaubensfreiheit geschützt?

Ja!

Die Glaubensfreiheit umfasst neben ihrem positiven Gehalt, einen Glauben zu bilden und diesen nach außen kundzutun, auch die negative Glaubensfreiheit. Diese meint die Freiheit, keine religiöse oder weltanschauliche Überzeugung zu bilden, diese ablehnen zu dürfen bzw. sich ihr nicht auszusetzen. Die negative Glaubensfreiheit schützt vor Zwangslagen, einen Glauben bilden oder sich an religiös geleitetem Bekenntnis bzw. Handlungen beteiligen zu müssen. Die negative Glaubensfreiheit des S schützt ihn davor, weder mit den Zeugen Jehovas beten noch ihren Glauben annehmen zu müssen. Achtung! Es besteht kein genereller Konfrontationsschutz, überhaupt nicht mit anderen Religion in Berührung zu kommen. Die negative Glaubensfreiheit schützt jedoch davor, selbst glauben bzw. religiöse Handlungen vornehmen zu müssen.
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