Definition: Anscheinsvollmacht (§ 167 BGB)
22. Februar 2025
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Was versteht man unter einer „Anscheinsvollmacht“?
Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters.
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