Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Anscheinsvollmacht (§ 167 BGB)

Definition: Anscheinsvollmacht (§ 167 BGB)

22. Februar 2025

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Was versteht man unter einer „Anscheinsvollmacht“?

Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters.

Die Anscheinsvollmacht ist eine gesetzlich nicht geregelte Form der Rechtsscheinvollmacht. Sie setzt voraus: (1) Der Vertreter tritt für eine gewisse Dauer und mit gewisser Häufigkeit im Namen des Geschäftsherrn auf (= Rechtsschein), (2) der Geschäftsherr ist geschäftsfähig, er kennt die unbefugte Vertretung nicht, hätte sie aber erkennen können (= Zurechenbarkeit), (3) der Geschäftsgegner nimmt eine Disposition (Vertragsschluss) im Vertrauen auf den Rechtsschein vor (= Kausalität), (4) Geschäftsgegner ist gutgläubig (entsprechend § 173 BGB).
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