Definition: Anscheinsvollmacht (§ 167 BGB)
20. Februar 2026
1 Kommentar
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Was versteht man unter einer „Anscheinsvollmacht“?
Eine Anscheinsvollmacht liegt vor, wenn der Vertretene das Handeln des Scheinvertreters nicht kennt, es aber bei pflichtgemäßer Sorgfalt hätte erkennen und verhindern können und der andere Teil annehmen durfte, der Vertretene dulde und billige das Handeln des Vertreters.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lennart1505
28.1.2026, 17:10:22
Ich würde noch ergänzen, dass ein mehrmaliges Auftreten als Scheinvertreter notwendig ist um Vertretungsmacht durch
Anscheinsvollmachtzu be
jahen (im Gegensatz zur
Duldungsvollmacht, da der Vertretene hier positive Kenntnis hat).
