Schema: Anscheinsvollmacht (§ 167 BGB)
Wie prüfst Du die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anscheinsvollmacht?
Voraussetzungen
Keine gesetzliche oder vertragliche Vertretungsmacht
Rechtsschein der Bevollmächtigung (Vertreter tritt von gewisser Dauer und mit gewisser Häufigkeit im Namen des Geschäftsherrn auf)
Zurechenbare Veranlassung des Rechtsscheins durch den Vertretenen (er kennt das Verhalten nicht, hätte es aber erkennen und verhindern können)
Geschäftsgegner vertraut auf den Rechtsschein der Bevollmächtigung (gutgläubig entspr. § 173 BGB)
Geschäftsgegner nimmt eine Disposition (Vertragsschluss) vor im Vertrauen auf den Rechtsschein (Kausalität)
Rechtsfolge: Vertreter handelt mit Vertretungsmacht (h.M.)
Nach a.A. handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der Vertretene haftet nur aus culpa in contrahendo auf Ersatz des Vertrauensschadens. Für die hM sprechen die §§ 170–173 BGB. In ihnen kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, dass das Vertrauen auf den Rechtsschein einer Vollmacht unter bestimmten Voraussetzungen der Wirkung einer tatsächlich erteilten Vollmacht gleich stehen soll.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
16.4.2022, 16:21:25
Liebes Jurafuchsteam, wieder mal ein tolle Schema-Übung. Könntet ihr vielleicht noch ergänzen, welche Argumente für und gegen die
Anscheinsvollmachtsprechen? :)
Lukas_Mengestu
20.4.2022, 18:43:06
Danke für den Hinweis, nomamo. Die Existenz der
Anscheinsvollmachtist weitgehend anerkannt. Eines breiten Meinungsstreites bedarf es hier nicht. Es genügt insoweit in der Regel auf die §§ 170-173 BGB zu verweisen und die darin enthaltene Wertung, dass eine Rechtsscheinsvollmacht uU einer tatsächlichen Vollmacht gleichzustellen ist. Lediglich ein kleiner Teil der Literatur will schuldhaftes Handeln und den hierdurch begründeten Rechtsschein einer Willenserklärung nicht gleichstellen und diese Fälle deshalb über die c.i.c. lösen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Peter im Pech
11.12.2023, 18:44:54
In dem vorherigen Abschnitt „Vertretungsmacht durch Rechtsschein 1“ steht im Aufbauschema, dass bei der
Duldungsvollmachtein einmaliges Auftreten reicht, um den Rechtssschein aufrechtzuerhalten. Entspricht also das Definitionselement „mit gewisser Dauer und Häufigkeit“ einem mind. einmaligen Auftreten??
Dogu
28.6.2024, 19:07:02
Jonas22
27.12.2023, 02:08:11
In der Frage hat sich ein Tippfehler eingeschlichen. Dort heißt es: „Was prüfst du die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der
Anscheinsvollmacht[sic]“ Ich denke, es müsste „wie“ heißen.
Leo Lee
30.12.2023, 17:54:46
Hallo Jonas22, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Fehler nun korrigiert :). Einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht dir das Jurafuchsteam!
Jonas22
30.12.2023, 17:56:48
Halli Leo Lee, das wünsche ich dir auch.
benjaminmeister
16.11.2024, 18:11:16
Bei der
Duldungsvollmachtist die Reihenfolge Kausalität und dann Gutgläubigkeit und hier bei der
Anscheinsvollmachtgenau andersrum. Da es dafür an einem guten Grund mangelt sollte das Schema hier an das der
Duldungsvollmachtangepasst werden oder zumindest die neue Option genutzt werden, dass unterschiedliche Reihenfolgen als korrekt erkannt werden.