Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Stellvertretung

Anscheinsvollmacht (§ 167 BGB)

Schema: Anscheinsvollmacht (§ 167 BGB)

21. November 2024

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Wie prüfst Du die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der Anscheinsvollmacht?

  1. Voraussetzungen

    1. Keine gesetzliche oder vertragliche Vertretungsmacht

    2. Rechtsschein der Bevollmächtigung (Vertreter tritt von gewisser Dauer und mit gewisser Häufigkeit im Namen des Geschäftsherrn auf)

    3. Zurechenbare Veranlassung des Rechtsscheins durch den Vertretenen (er kennt das Verhalten nicht, hätte es aber erkennen und verhindern können)

    4. Geschäftsgegner vertraut auf den Rechtsschein der Bevollmächtigung (gutgläubig entspr. § 173 BGB)

    5. Geschäftsgegner nimmt eine Disposition (Vertragsschluss) vor im Vertrauen auf den Rechtsschein (Kausalität)

  2. Rechtsfolge: Vertreter handelt mit Vertretungsmacht (h.M.)

    Nach a.A. handelt der Vertreter ohne Vertretungsmacht. Der Vertretene haftet nur aus culpa in contrahendo auf Ersatz des Vertrauensschadens. Für die hM sprechen die §§ 170–173 BGB. In ihnen kommt die gesetzliche Wertung zum Ausdruck, dass das Vertrauen auf den Rechtsschein einer Vollmacht unter bestimmten Voraussetzungen der Wirkung einer tatsächlich erteilten Vollmacht gleich stehen soll.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

16.4.2022, 16:21:25

Liebes Jurafuchsteam, wieder mal ein tolle Schema-Übung. Könntet ihr vielleicht noch ergänzen, welche Argumente für und gegen die

Anscheinsvollmacht

sprechen? :)

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

20.4.2022, 18:43:06

Danke für den Hinweis, nomamo. Die Existenz der

Anscheinsvollmacht

ist weitgehend anerkannt. Eines breiten Meinungsstreites bedarf es hier nicht. Es genügt insoweit in der Regel auf die §§ 170-173 BGB zu verweisen und die darin enthaltene Wertung, dass eine Rechtsscheinsvollmacht uU einer tatsächlichen Vollmacht gleichzustellen ist. Lediglich ein kleiner Teil der Literatur will schuldhaftes Handeln und den hierdurch begründeten Rechtsschein einer Willenserklärung nicht gleichstellen und diese Fälle deshalb über die c.i.c. lösen. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

Peter im Pech

Peter im Pech

11.12.2023, 18:44:54

In dem vorherigen Abschnitt „Vertretungsmacht durch Rechtsschein 1“ steht im Aufbauschema, dass bei der

Duldungsvollmacht

ein einmaliges Auftreten reicht, um den Rechtssschein aufrechtzuerhalten. Entspricht also das Definitionselement „mit gewisser Dauer und Häufigkeit“ einem mind. einmaligen Auftreten??

Dogu

Dogu

28.6.2024, 19:07:02

Bei der

Anscheinsvollmacht

reicht einmaliges Auftreten nicht.

Jonas22

Jonas22

27.12.2023, 02:08:11

In der Frage hat sich ein Tippfehler eingeschlichen. Dort heißt es: „Was prüfst du die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der

Anscheinsvollmacht

[sic]“ Ich denke, es müsste „wie“ heißen.

LELEE

Leo Lee

30.12.2023, 17:54:46

Hallo Jonas22, vielen Dank für den Hinweis! Wir haben den Fehler nun korrigiert :). Einen guten Rutsch ins neue Jahr wünscht dir das Jurafuchsteam!

Jonas22

Jonas22

30.12.2023, 17:56:48

Halli Leo Lee, das wünsche ich dir auch.

BEN

benjaminmeister

16.11.2024, 18:11:16

Bei der

Duldungsvollmacht

ist die Reihenfolge Kausalität und dann Gutgläubigkeit und hier bei der

Anscheinsvollmacht

genau andersrum. Da es dafür an einem guten Grund mangelt sollte das Schema hier an das der

Duldungsvollmacht

angepasst werden oder zumindest die neue Option genutzt werden, dass unterschiedliche Reihenfolgen als korrekt erkannt werden.


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