Definition: Auf frischer Tat (§ 127 StPO)

25. Januar 2026

3 Kommentare

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Wann wird der Täter auf „frischer“ Tat betroffen (§ 127 StPO)?

Die Tat ist frisch, solange aus den gesamten Umständen, in denen sich der Betroffene befindet, noch auf ihre Begehung geschlossen werden kann. Die Festnahme muss also in einem unmittelbaren zeitlichen und räumlichen Zusammenhang mit der Tat erfolgen.

Als Tat kommt nur eine rechtswidrige Tat gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 5 in Betracht. Das Verhalten muss also den Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklichen, ohne gerechtfertigt zu sein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

cSchmitt

cSchmitt

3.6.2025, 15:54:33

Widerspricht die Definition der „Tat“ als rechtswidrige Tat nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 StGB - also als solche, die einen Tatbestand eines Strafgesetzes verwirklicht ohne gerechtfertigt zu sein - nicht der h.M. in Bezug auf die Notwendigkeit des Vorliegens einer tatsächlichen Tat (prozessuale Lösung)? Demnach wäre eine Tat i.S.d. § 127 Abs. 1 StPO jedes Verhalten, was bei einem verständigen Beobachter den Anschein erwecken muss, es handle sich um eine rechtswidrige Tat nach § 11 Abs. 1 Nr. 5 BGB oder? PS: Abgesehen davon wäre es hilfreich, wenn hinter „§ 11 Abs. 1 Nr. 5“ auch das „StGB“ stehen würde. Immerhin geht es beim Allgemeinen Festnahmerecht um eine Norm aus der StPO, sodass nicht offensichtlich ist, dass sich der Verweis hingegen auf das StGB bezieht.

MajorTom(as)

MajorTom(as)

6.6.2025, 09:41:10

Ich denke auch, das ist hier etwas unklar formuliert und würde der von dir im "zweiten Absatz" formulierten Definition zustimmen. (Bzw könnte man hier gerne auch den

Meinung

sstreit dahingehend einfügen, ob eben eine Tat tatsächlich vorliegen muss) Zudem ist es mE rechtfertigungsbedürftig, weshalb ich bei einer Norm, die... 1) in der StPO steht, welche einen anderen Tatbegriff verwendet als das StGB und... 2) gerade nicht von einer "rechtswidrigen Tat" - dann würde § 11 I Nr. 5 StGB passen - sondern einer bloßen "Tat" spricht,... ...auf die Legaldefinition des § 11 I Nr. 5 StGB rekurrieren kann. Als Anhaltspunkt sehe ich dies ein, ob man den § 11 I Nr. 5 StGB allerdings in der Klausur konkret so nennen sollte, erscheint mir fraglich, sehe ich dort doch Kritikpotenzial.

SM2206

SM2206

27.8.2025, 21:56:50

Ich denke, Jurafuchs hat hier den Aussagegehalt von § 11 I Nr. 5 StGB missverstanden. Damit soll nur ausgesagt sein, dass immer wenn im StGB von einer rechtswidrigen Tat die Rede ist, nur ein straftatbestandswidriges und insbes. kein ordnungswidriges (!) Verhalten gemeint ist. Das könnte man ohne diese Klarstellung nämlich auch unter den Begriff fassen. Es geht also um eine rechtswidrige Tat, die deshalb rechtswidrig ist, weil sie gegen einen Straftatbestand verstößt. Pflichte euch also bei, dass das hier angepasst werden müsste.


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