Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Ermessen und Verhältnismäßigkeit
Ermessensreduzierung auf Null
4,8 ★ (22.400 mal geöffnet in Jurafuchs)
Ermessensreduzierung auf Null
13. Mai 2026
9 Kommentare
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizistin P beobachtet einen homophoben Angriff auf der Pride-Parade, der in körperliche Gewalt ausartet. Weil P eigentlich lieber Mittagspause machen möchte, überlegt sie, ob sie überhaupt zum einschreiten verpflichtet ist.
Diesen Fall lösen 95,0 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Wie funktioniert Jurafuchs?
Einordnung des Falls
Ermessensreduzierung auf Null
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab
1. Grundsätzlich sehen die gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen ein Entschließungs- und Auswahlermessen der Behörden vor.
Ja!
2. Der Polizei steht es immer frei, ihr Entschließungsermessen dahingehend auszuüben, nicht tätig zu werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Hier liegt ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor. P muss eingreifen.
Ja, in der Tat!
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fabian
15.10.2023, 18:28:47
Warum ergibt sich die Ermessesreduktion auf Null vorliegend aus der
Schutzpflichtendimension der Grundrechte? Die Schutzpflicht richtet sich doch lediglich an den Gesetzgeber. Müsste sich die Ermessensreduktion daher nicht vielmehr aus dem Rechtsstaatsprinzip ( effektiver staatlicher Rechtsgüterschutz als Gegenstück zum staatlichen Gewaltmonopol) ergeben ?
MLena
30.10.2023, 16:32:25
Hallo Fabian :) Die Schutzpflicht richtet sich nicht nur an den Gesetzgeber. Gerade im Polizeirecht ist es
jaein wichtiger Bestandteil, bei einer
Gefahr für die öffentliche Sicherheitund Ordnung schützend einzugreifen, in unserem Beispiel, um eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zu verhindern. Die Schutzpflicht richtet sich daher vielmehr an den Staat allgemein, der eben auch durch die Polizei handelt.
Dogu
8.6.2024, 14:21:34
@[Fabian](26461) Art. 1 III Var. 2 GG.
Yoda
25.1.2025, 18:37:51
Also ich habe in den Lektionen davor gelernt, dass Ermessensausfall, -fehlgebrauch, und - überschreitung zu prüfen sind. Jetzt gibt es noch
Entschließungsermessenund
Auswahlermessenim Gefahrenabwehrrrecht. Prüfe ich dann Fehlgebrauch und Überschreitung unter dem
Auswahlermessen?
Bastian P.
4.2.2025, 23:22:05
Ich habe es so verstanden: Es gibt grundsätzlich
Auswahlermessenund
Entschließungsermessen. Bei dem
Entschließungsermessenkann die Behörde entscheiden, OB sie tätig wird. Bei dem
Auswahlermessenhingegen, WIE sie tätig wird (verschiedene Rechtsfolgen stehen zur „Auswahl“). Die Fallgruppen (
Ermessensmissbrauch,
Ermessensreduzierung auf Nulletc.) sind also auf beide anwendbar. Bei dem
EntschließungsermessenzB: die Behördenmitarbeiterin ordnet keinen Verkehrsunterricht iSd § 48 StVO an, weil sie den Betroffenen mag (
Ermessensmissbrauch). Bei dem
AuswahlermessenzB: die Polizistin erschießt den Dieb, weil sie denkt, dazu verpflichtet zu sein in der konkreten Situation (
Ermessensnichtgebrauch). Ich hoffe ich konnte helfen.
Linus
27.4.2026, 11:19:12
Wie sähen die Möglichkeiten des Rechtschutzes für den hier Zusammengeschlagenen aus? Amtshaftung wegen Verletzung einer Schutzpflicht? Was wäre die konkrete
Amtspflicht, die verletzt wurde?
Foxxy
27.4.2026, 11:20:34
Kurz gesagt: - Primärer Rechtsschutz: In der akuten Lage bestand ein Anspruch auf polizeiliches Einschreiten (Gefahrenabwehranspruch). Das
Entschließungsermessenwar wegen konkreter erheblicher
Gefahr für Leib und Lebenauf Null reduziert. Praktisch wäre nur Eilrechtsschutz nach
§ 123 VwGOdenkbar, in der Situation aber kaum nutzbar. - Sekundärer Rechtsschutz: Amtshaftung gegen das Land nach Art. 34 GG, § 839 BGB für das unterlassene Einschreiten. Voraussetzungen: drittschützende
Amtspflichtverletzung, Ver
schulden, Kausalität/Zurechnung. Ersetzt werden materielle Schäden und Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB). - Konkrete verletzte
Amtspflicht: die polizeiliche Hilfs- und Schutzpflicht aus dem jeweiligen Landespolizeigesetz, bei konkreter
Gefahr für Leib und Lebensofort einzuschreiten; hier war das
Entschließungsermessenauf Null reduziert. - Prozessuales:
Klagegegnerist das Land vor den Zivilgerichten; Verjährung regelmäßig drei
Jahre ab Kenntnis. Parallel möglich: Dienstaufsichtsbeschwerde/Disziplinarmaßnahmen; Strafverfahren gegen die Täter ohnehin separat.
