Ermessensreduzierung auf Null
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Die Polizistin P beobachtet einen homophoben Angriff auf der Pride-Parade, der in körperliche Gewalt ausartet. Weil P eigentlich lieber Mittagspause machen möchte, überlegt sie, ob sie überhaupt zum einschreiten verpflichtet ist.
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Einordnung des Falls
Ermessensreduzierung auf Null
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich sehen die gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen ein Entschließungs- und Auswahlermessen der Behörden vor.
Ja!
Jurastudium und Referendariat.
2. Der Polizei steht es immer frei, ihr Entschließungsermessen dahingehend auszuüben, nicht tätig zu werden.
Nein, das ist nicht der Fall!
3. Hier liegt ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor. P muss eingreifen.
Ja, in der Tat!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Fabian
15.10.2023, 18:28:47
Warum ergibt sich die Ermessesreduktion auf Null vorliegend aus der Schutzpflichtendimension der Grundrechte? Die Schutzpflicht richtet sich doch lediglich an den Gesetzgeber. Müsste sich die Ermessensreduktion daher nicht vielmehr aus dem Rechtsstaatsprinzip ( effektiver staatlicher
Rechtsgüterschutz als Gegenstück zum staatlichen Gewaltmonopol) ergeben ?
MLena
30.10.2023, 16:32:25
Hallo Fabian :) Die Schutzpflicht richtet sich nicht nur an den Gesetzgeber. Gerade im Polizeirecht ist es ja ein wichtiger Bestandteil, bei einer Gefahr für die
öffentliche Sicherheit und Ordnungschützend einzugreifen, in unserem Beispiel, um eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zu verhindern. Die Schutzpflicht richtet sich daher vielmehr an den Staat allgemein, der eben auch durch die Polizei handelt.
Dogu
8.6.2024, 14:21:34
@[Fabian](26461) Art. 1 III Var. 2 GG.