Ermessensreduzierung auf Null

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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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Klassisches Klausurproblem

Die Polizistin P beobachtet einen homophoben Angriff auf der Pride-Parade, der in körperliche Gewalt ausartet. Weil P eigentlich lieber Mittagspause machen möchte, überlegt sie, ob sie überhaupt zum einschreiten verpflichtet ist.

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Einordnung des Falls

Ermessensreduzierung auf Null

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Grundsätzlich sehen die gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen ein Entschließungs- und Auswahlermessen der Behörden vor.

Ja!

Gerade die landesrechtlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen sehen in der Regel einen Entscheidungsspielraum der Behörde vor. Das liegt daran, dass gerade im Bereich der Gefahrenabwehr so viele verschieden gelagerte Situationen denkbar sind, dass die Effektivität der Gefahrenabwehr nicht durch starre Gesetze, sondern durch ein erhöhtes Maß an Abwägungsspielraum der Behörden gewährleistet werden kann. Dabei steht den Behörden oftmals die Entscheidung frei, ob sie tätig werden (Entschließungsermessen) und wie sie tätig werden (Auswahlermessen). P steht grundsätzlich ein Entschließungs- und Auswahlermessen zu.
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2. Der Polizei steht es immer frei, ihr Entschließungsermessen dahingehend auszuüben, nicht tätig zu werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Auch, wenn eine gesetzliche Regelung Ermessen der Behörde vorsieht, kann es unter bestimmten Voraussetzungen nur noch eine rechtmäßige Entscheidung geben. Das bedeutet, dass die Behörde ihr Ermessen nur dann rechtmäßig „ausübt“, wenn es diese eine Entscheidung trifft. Diese Konstellation nennt man „Ermessensreduzierung auf Null“. Vor allem Grundrechte können die Behörde zum Handeln verpflichten. Sofern eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, müsste P eingreifen.

3. Hier liegt ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor. P muss eingreifen.

Ja, in der Tat!

Ermessensreduzierung auf Null meint, dass es in bestimmten Konstellationen keine echte Wahlmöglichkeit der Behörde mehr gibt, auch wenn ihr grundsätzlich ein Ermessen zusteht. Missachtet die Behörde das Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null, handelt sie ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Die Polizei ist grundsätzlich dann zum Einschreiten verpflichtet, wenn eine erhebliche Gefahr für wesentliche Rechtsgüter besteht. Die schwere Gefahr für das bedeutende Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG der Angegriffenen führt hier dazu, dass P nur dann rechtmäßig handelt, wenn sie eingreift. Ihr Entschließungsermessen ist auf Null reduziert. Ihr steht jedoch weiterhin ein Auswahlermessen bezüglich der konkreten zu ergreifenden Maßnahme zu.
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