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Ermessensreduzierung auf Null

13. Mai 2026

9 Kommentare

leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs
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Klassisches Klausurproblem

Die Polizistin P beobachtet einen homophoben Angriff auf der Pride-Parade, der in körperliche Gewalt ausartet. Weil P eigentlich lieber Mittagspause machen möchte, überlegt sie, ob sie überhaupt zum einschreiten verpflichtet ist.

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Einordnung des Falls

Ermessensreduzierung auf Null

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab

Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Grundsätzlich sehen die gefahrenabwehrrechtlichen Maßnahmen ein Entschließungs- und Auswahlermessen der Behörden vor.

Ja!

Gerade die landesrechtlichen Gefahrenabwehrmaßnahmen sehen in der Regel einen Entscheidungsspielraum der Behörde vor. Das liegt daran, dass gerade im Bereich der Gefahrenabwehr so viele verschieden gelagerte Situationen denkbar sind, dass die Effektivität der Gefahrenabwehr nicht durch starre Gesetze, sondern durch ein erhöhtes Maß an Abwägungsspielraum der Behörden gewährleistet werden kann. Dabei steht den Behörden oftmals die Entscheidung frei, ob sie tätig werden (Entschließungsermessen) und wie sie tätig werden (Auswahlermessen). P steht grundsätzlich ein Entschließungs- und Auswahlermessen zu.
2. Der Polizei steht es immer frei, ihr Entschließungsermessen dahingehend auszuüben, nicht tätig zu werden.

Nein, das ist nicht der Fall!

Auch, wenn eine gesetzliche Regelung Ermessen der Behörde vorsieht, kann es unter bestimmten Voraussetzungen nur noch eine rechtmäßige Entscheidung geben. Das bedeutet, dass die Behörde ihr Ermessen nur dann rechtmäßig „ausübt“, wenn es diese eine Entscheidung trifft. Diese Konstellation nennt man „Ermessensreduzierung auf Null“. Vor allem Grundrechte können die Behörde zum Handeln verpflichten. Sofern eine Ermessensreduzierung auf Null vorliegt, müsste P eingreifen.
3. Hier liegt ein Fall der Ermessensreduzierung auf Null vor. P muss eingreifen.

Ja, in der Tat!

Ermessensreduzierung auf Null meint, dass es in bestimmten Konstellationen keine echte Wahlmöglichkeit der Behörde mehr gibt, auch wenn ihr grundsätzlich ein Ermessen zusteht. Missachtet die Behörde das Vorliegen einer Ermessensreduzierung auf Null, handelt sie ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig. Die Polizei ist grundsätzlich dann zum Einschreiten verpflichtet, wenn eine erhebliche Gefahr für wesentliche Rechtsgüter besteht. Die schwere Gefahr für das bedeutende Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG der Angegriffenen führt hier dazu, dass P nur dann rechtmäßig handelt, wenn sie eingreift. Ihr Entschließungsermessen ist auf Null reduziert. Ihr steht jedoch weiterhin ein Auswahlermessen bezüglich der konkreten zu ergreifenden Maßnahme zu.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FABIA

Fabian

15.10.2023, 18:28:47

Warum ergibt sich die Ermessesreduktion auf Null vorliegend aus der

Schutzpflichten

dimension der Grundrechte? Die Schutzpflicht richtet sich doch lediglich an den Gesetzgeber. Müsste sich die Ermessensreduktion daher nicht vielmehr aus dem Rechtsstaatsprinzip ( effektiver staatlicher Rechtsgüterschutz als Gegenstück zum staatlichen Gewaltmonopol) ergeben ?

MLENA

MLena

30.10.2023, 16:32:25

Hallo Fabian :) Die Schutzpflicht richtet sich nicht nur an den Gesetzgeber. Gerade im Polizeirecht ist es

ja

ein wichtiger Bestandteil, bei einer

Gefahr für die öffentliche Sicherheit

und Ordnung schützend einzugreifen, in unserem Beispiel, um eine Verletzung der körperlichen Unversehrtheit zu verhindern. Die Schutzpflicht richtet sich daher vielmehr an den Staat allgemein, der eben auch durch die Polizei handelt.

Dogu

Dogu

8.6.2024, 14:21:34

@[Fabian](26461) Art. 1 III Var. 2 GG.

YODA

Yoda

25.1.2025, 18:37:51

Also ich habe in den Lektionen davor gelernt, dass Ermessensausfall, -fehlgebrauch, und - überschreitung zu prüfen sind. Jetzt gibt es noch

Entschließungsermessen

und

Auswahlermessen

im Gefahrenabwehrrrecht. Prüfe ich dann Fehlgebrauch und Überschreitung unter dem

Auswahlermessen

?

BAP

Bastian P.

4.2.2025, 23:22:05

Ich habe es so verstanden: Es gibt grundsätzlich

Auswahlermessen

und

Entschließungsermessen

. Bei dem

Entschließungsermessen

kann die Behörde entscheiden, OB sie tätig wird. Bei dem

Auswahlermessen

hingegen, WIE sie tätig wird (verschiedene Rechtsfolgen stehen zur „Auswahl“). Die Fallgruppen (

Ermessensmissbrauch

,

Ermessensreduzierung auf Null

etc.) sind also auf beide anwendbar. Bei dem

Entschließungsermessen

zB: die Behördenmitarbeiterin ordnet keinen Verkehrsunterricht iSd § 48 StVO an, weil sie den Betroffenen mag (

Ermessensmissbrauch

). Bei dem

Auswahlermessen

zB: die Polizistin erschießt den Dieb, weil sie denkt, dazu verpflichtet zu sein in der konkreten Situation (

Ermessensnichtgebrauch

). Ich hoffe ich konnte helfen.

LI

Linus

27.4.2026, 11:19:12

Wie sähen die Möglichkeiten des Rechtschutzes für den hier Zusammengeschlagenen aus? Amtshaftung wegen Verletzung einer Schutzpflicht? Was wäre die konkrete

Amtspflicht

, die verletzt wurde?

Foxxy

Foxxy

27.4.2026, 11:20:34

Kurz gesagt: - Primärer Rechtsschutz: In der akuten Lage bestand ein Anspruch auf polizeiliches Einschreiten (Gefahrenabwehranspruch). Das

Entschließungsermessen

war wegen konkreter erheblicher

Gefahr für Leib und Leben

auf Null reduziert. Praktisch wäre nur Eilrechtsschutz nach

§ 123 VwGO

denkbar, in der Situation aber kaum nutzbar. - Sekundärer Rechtsschutz: Amtshaftung gegen das Land nach Art. 34 GG, § 839 BGB für das unterlassene Einschreiten. Voraussetzungen: drittschützende

Amtspflicht

verletzung, Ver

schuld

en, Kausalität/Zurechnung. Ersetzt werden materielle Schäden und Schmerzensgeld (§ 253 Abs. 2 BGB). - Konkrete verletzte

Amtspflicht

: die polizeiliche Hilfs- und Schutzpflicht aus dem jeweiligen Landespolizeigesetz, bei konkreter

Gefahr für Leib und Leben

sofort einzuschreiten; hier war das

Entschließungsermessen

auf Null reduziert. - Prozessuales:

Klagegegner

ist das Land vor den Zivilgerichten; Verjährung regelmäßig drei

Ja

hre ab Kenntnis. Parallel möglich: Dienstaufsichtsbeschwerde/Disziplinarmaßnahmen; Strafverfahren gegen die Täter ohnehin separat.