Definition: Gewerbebegriff Definition

12. Dezember 2025

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Zentral ist im Gewerberecht der Begriff des „Gewerbes”. Erst wenn ein Gewerbe vorliegt, ist der Anwendungsbereich der GewO und des besonderen Gewerberechts eröffnet. Hier liegt also der Einstieg deiner Prüfung. Kennst du die Definition?

Ein Gewerbe ist eine erlaubte und nicht sozial unwertige, auf Gewinnerzielungsabsicht gerichtete und auf Dauer angelegte selbstständige Tätigkeit, die nicht zur Urproduktion, zu den Freien Berufen oder zur bloßen Verwaltung eigenen Vermögens zu rechnen ist.

Das Gewerberecht will zum einen die Gewerbefreiheit gewährleisten (§ 1 Abs. 1 GewO), zum anderen vor typischen Gefahren des Gewerbebetriebs schützen. Die (positiven) Merkmale des Gewerbebegriffs sind deshalb weit auszulegen und die Tätigkeit ist nach ihrem Gesamtbild zu bewerten: Je eher typische gewerberechtliche Gefahren von der Tätigkeit ausgehen, desto eher stellt sie ein Gewerbe dar.Der Gewerbebegriff hat keine feste gesetzliche Definition, damit die Praxis durch seine Auslegung auf gesellschaftliche, kulturelle und wirtschaftliche Entwicklungen reagieren kann (dynamischer Gewerbebegriff).
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