Definition: schwebende Unwirksamkeit
5. Juli 2025
4 Kommentare
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Was bewirkt die schwebende Unwirksamkeit?
Während ein Rechtsgeschäft schwebend unwirksam ist, ist es zwar bindend, jedoch können die Parteien aus ihm keine Rechte und Pflichten herleiten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
LoudCereal
7.4.2025, 16:05:50
Mal ganz stumpf gefragt: hat das praktisch irgendwelche Auswirkungen?
Becca_la
7.4.2025, 19:58:59
Ich glaub in dieser schwebezeit wären zb weitere Verfügungen über den vertraglichen Gegenstand unwirksam? Weil noch eine Bindung an den Vertrag im Schwebezustand besteht. @[Jurafuchs](137809) das fände ich auch interessant :)
Timurso
10.4.2025, 11:06:50
@[LoudCereal](158363) die praktischen Auswirkungen sind eben die, dass sich während der schwebenden Unwirksamkeit keine Ansprüche aus dem Rechtsgeschäft ergeben, beim nachträglichen Wirksamwerden das Rechtsgeschäft aber grundsätzlich so behandelt wird, als wäre es von Anfang an wirksam gewesen, vergleiche etwa § 184 I BGB im Hinblick auf die Genehmigung von Rechtsgeschäften Minderjähriger. @[Becca_la](209771) nein, Verfügungen über den Vertragsgegenstand sind wegen der schwebenden Unwirksamkeit nicht unwirksam. Das sagt explizit etwa § 184 II BGB.
Lt. Maverick
18.4.2025, 09:25:08
@Becca_la Ich glaube, dass du etwas verwechselst. Bei einem bedingten Rechtsgeschäft liegt keine schwebende Unwirksamkeit vor. Das Rechtsgeschäft ist vollendet (MüKo/Wietfeld, § 158, Rn. 10). Lediglich die Wirkung des Rechtsgeschäfts tritt zu einem späteren Zeitpunkt ein. Schwebende Unwirksamkeit ist gerade dadurch gekennzeichnet, dass es einer Genehmigung bedarf (z.B. durch die Vertragsbeteiligten selbst, gesetzlichen Vertreter oder Behörden). Pflichte meinem Vorredner bei. Ansonsten bemessen sich die Rechtsfolgen der schwebenden Unwirksamkeit nach der Genehmigung bzw. Ablehnung. Kommt das Rechtsgeschäft durch Genehmigung wirksam zustande, ist es als von Anfang an wirksam zu betrachten. Erfolgt eine Ablehnung können z.B. vorvertragliche Ansprüche aufleben bzw. Ansprüche gegen den vollmachtlosen Vertreter.