Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre
Einseitiges Rechtsgeschäft (Erteilung einer Vollmacht, § 167 Abs. 1 BGB)
Einseitiges Rechtsgeschäft (Erteilung einer Vollmacht, § 167 Abs. 1 BGB)
6. April 2025
21 Kommentare
4,5 ★ (169.970 mal geöffnet in Jurafuchs)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B stellt in seinem Kaufhaus den H ein. Er erteilt ihm Vollmacht (§§ 166 Abs. 2 S. 1, 167 Abs. 1 BGB) zum Einkauf von Herrenoberbekleidung.
Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 2 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Erteilung der Vollmacht (§§ 166 Abs. 2 S. 1, 167 Abs. 1 BGB) ist eine Willenserklärung.
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Die Erteilung der Vollmacht (§ 167 Abs. 1 BGB) ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sie wird wirksam, ohne dass H sie annehmen müsste.
Ja!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Crispy
14.2.2020, 14:44:25
Die hier genannten einseitigen Willenserklärungen werden auch Gestaltungserklärungen genannt

Agit
31.3.2020, 05:58:27
Das gilt nur für solche einseitigen
Rechtsgeschäfte die auf ein Rechtsverhältnis einwirken und es inhaltlich verändern. Bei der Vollmachtserteilung handelt es sich seiner Rechtsnatur nach, um einseitiges
Rechtsgeschäfteigener Art.
JoBl
19.11.2020, 00:08:12
Beispiel für Gestaltungserklärungen wären die Anfechtung, der
Rücktritt, der Widerruf oder die Kündigung.
Philipp Paasch
15.9.2022, 23:41:20
Korrekt
Law_yal_life
15.9.2023, 11:08:16
Also bei einseitigen reicht eine WE und die muss nicht angenommen werden? Brauchen die dann
Zugang? oder lediglich nur Abgabe? Oder hat das eine mit dem anderen nichts zu tun? Bin bissl durcheinander..
Leo Lee
16.9.2023, 16:23:43
Hallo Prädikatkanditat, Genau, bei einseitigen
Rechtsgeschäften muss weder angenommen noch die WE zugegangen sein. D.h., die Abgabe reicht aus :).
lexjulius
11.10.2023, 17:58:06
Nein @[Leo Lee](213375), Die Vollmachterteilung ist empfangsbedürftig, vgl Faust §24 Rn 8
Swiss
7.11.2023, 13:45:12
ich merke mir dies so, wenn die Rechtsphäre eines anderen irgendwie berührt wird, dann ist nicht nur die Abgabe notwendig, sondern auch der
Zugang. bei einem Testament reicht die Abgabe, da niemand anderes involviert werden muss. bei einer Anfechtung oder einer Kündigung wird ein recht Geschäft, dass mit einem anderen abgeschlossen wurde, aufgehoben oder beendet. Daher ist die Rechts Fähre eines anderen betroffen. Folglich benötigt die Willenserklärung der Anfechtung oder der Kündigung den
Zugang. 
Katha12
3.1.2025, 17:42:28
Also man unterscheidet ja zwischen einseitigen und mehrseitigen
Rechtsgeschäften. Bei mehrseitigen benötigt man mind zwei WE (übereinstimmend) damit das
Rechtsgeschäftzu Stande kommt. Bei einseitigen kommt das
Rechtsgeschäftallein aufgrund einer WE zu Stande. Nicht zu verwechseln mit dem Themenbereich: Wirksamwerden von Willenserklärungen! Hier unterscheidet man zwischen empfangsbedürftigen und nicht-empfangsbedürftigen: Bei Empfangsbedürftigen: Eine Willenserklärung wird wirksam durch Abgabe und
Zugangnach 130 I BGB. Bei einseitigen
Rechtsgeschäften unterscheidet man zwischen empfangsbedürftigen und nicht-empfangsbedürftigen (siehe unten). Sprich muss auch bei einseitigen
Rechtsgeschäften die Willenserklärung wirksam abgeben worden sein und zugehen! Da ansonsten die Voraussetzungen einer Willenserklärung nicht vorliegen und somit die Voraussetzung für ein einseitiges
Rechtsgeschäft, sofern sie empfangsbedürftig sind, (1 Willenserklärung) nicht vorliegen! Ebenso beim mehrseitigen Rechtgeschäft (diese sind immer empfangsbedürftig) wobei man da jede Willenserklärung für sich anschaut. Kündigungserklärungen müssen für ihre Wirksamkeit immer zugehen! Bei nicht-empfangsbedürftigen Willenserklärungen: Hier wird alleine durch die Abgabe die Willenserklärung wirksam. Beispiel wie hier genannt wurde: das Testament.
Lässig aber nicht fahrlässig😎
11.3.2025, 19:57:46
Super Aufgabe

Linne_Karlotta_
12.3.2025, 09:03:48
Hallo Lässig aber nicht fahrlässig😎, vielen Dank für dein Lob! Deine positive Rückmeldung motiviert uns, weiterhin unser Bestes zu geben. Beste Grüße, Linne_Karlotta_, für das Jurafuchs-Team