Einseitiges Rechtsgeschäft (Erteilung einer Vollmacht, § 167 Abs. 1 BGB)
+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
B stellt in seinem Kaufhaus den H ein. Er erteilt ihm Vollmacht (§§ 166 Abs. 2 S. 1, 167 Abs. 1 BGB) zum Einkauf von Herrenoberbekleidung.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Die Erteilung der Vollmacht (§§ 166 Abs. 2 S. 1, 167 Abs. 1 BGB) ist eine Willenserklärung.
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Ja, in der Tat!
2. Die Erteilung der Vollmacht (§ 167 Abs. 1 BGB) ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sie wird wirksam, ohne dass H sie annehmen müsste.
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Ja!
3. Auf die Erteilung der Vollmacht sind die Vorschriften über Geschäftsfähigkeit (§§ 104ff. BGB), Willensmängel (§§ 116ff. BGB), Wirksamwerden (§§ 130ff. BGB), Auslegung (§§ 133, 157 BGB), Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) und Einwilligung und Genehmigung (§§ 182ff. BGB) anwendbar.
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Genau, so ist das!
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Crispy
14.2.2020, 14:44:25
Die hier genannten einseitigen Willenserklärungen werden auch Gestaltungserklärungen genannt

Agit
31.3.2020, 05:58:27
Das gilt nur für solche einseitigen Rechtsgeschäfte die auf ein Rechtsverhältnis einwirken und es inhaltlich verändern. Bei der Vollmachtserteilung handelt es sich seiner Rechtsnatur nach, um einseitiges Rechtsgeschäft eigener Art.
JoBl
19.11.2020, 00:08:12
Beispiel für Gestaltungserklärungen wären die Anfechtung, der Rücktritt, der Widerruf oder die Kündigung.
Philipp Paasch
15.9.2022, 23:41:20
Korrekt
PrädikatKandidat
15.9.2023, 11:08:16
Also bei einseitigen reicht eine WE und die muss nicht angenommen werden? Brauchen die dann Zugang? oder lediglich nur Abgabe? Oder hat das eine mit dem anderen nichts zu tun? Bin bissl durcheinander..
Leo Lee
16.9.2023, 16:23:43
Hallo Prädikatkanditat, Genau, bei einseitigen Rechtsgeschäften muss weder angenommen noch die WE zugegangen sein. D.h., die Abgabe reicht aus :).
lexjulius
11.10.2023, 17:58:06
Nein @[Leo Lee](213375), Die Vollmachterteilung ist empfangsbedürftig, vgl Faust §24 Rn 8
Swiss
7.11.2023, 13:45:12
ich merke mir dies so, wenn die Rechtsphäre eines anderen irgendwie berührt wird, dann ist nicht nur die Abgabe notwendig, sondern auch der Zugang. bei einem Testament reicht die Abgabe, da niemand anderes involviert werden muss. bei einer Anfechtung oder einer Kündigung wird ein recht Geschäft, dass mit einem anderen abgeschlossen wurde, aufgehoben oder beendet. Daher ist die Rechts Fähre eines anderen betroffen. Folglich benötigt die Willenserklärung der Anfechtung oder der Kündigung den Zugang .