Einseitiges Rechtsgeschäft (Erteilung einer Vollmacht, § 167 Abs. 1 BGB)


+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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B stellt in seinem Kaufhaus den H ein. Er erteilt ihm Vollmacht (§§ 166 Abs. 2 S. 1, 167 Abs. 1 BGB) zum Einkauf von Herrenoberbekleidung.

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 3 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Die Erteilung der Vollmacht (§§ 166 Abs. 2 S. 1, 167 Abs. 1 BGB) ist eine Willenserklärung.

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Ja, in der Tat!

Eine Willenserklärung ist eine auf den Eintritt eines rechtsgeschäftlichen Erfolgs gerichtete private Willensäußerung. Rechtsgeschäftlich erteilte Vertretungsmacht heißt „Vollmacht“ (Legaldefinition in § 166 Abs. 2 S. 1 BGB). Mit Erteilung der Vollmacht „durch Erklärung gegenüber dem zu Bevollmächtigenden“ (§ 167 Abs. 1 Hs. 1 BGB, sog. Innenvollmacht) zielt B auf den Eintritt der Rechtsfolgen der Stellvertretung (§§ 164 ff. BGB) ab. Die von H innerhalb der ihm zustehenden Vollmacht im Namen des B abgegebene Willenserklärung wirkt dann unmittelbar für und gegen B (§ 164 Abs. 1 S. 1 BGB).

2. Die Erteilung der Vollmacht (§ 167 Abs. 1 BGB) ist ein einseitiges Rechtsgeschäft. Sie wird wirksam, ohne dass H sie annehmen müsste.

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Ja!

Von den Beteiligten her lassen sich die Rechtsgeschäfte in einseitige und mehrseitige unterteilen. Das einseitige Rechtsgeschäft erfordert nur eine Willenserklärung. Hauptfall des mehrseitigen Rechtsgeschäfts ist der Vertrag zwischen zwei oder mehr Personen, der sich auseinander korrespondierenden Willenserklärungen zusammensetzt. Die Erteilung einer Vollmacht (Bevollmächtigung) erfolgt durch eine Willenserklärung des Vollmachtgebers (§ 167 Abs. 1 BGB) und ist somit ein einseitiges Rechtsgeschäft. Weitere einseitige Rechtsgeschäfte sind z.B. Anfechtung (§ 143 Abs. 1 BGB), Rücktritt (§ 349 BGB) und Widerruf (§ 355 BGB).

3. Auf die Erteilung der Vollmacht sind die Vorschriften über Geschäftsfähigkeit (§§ 104ff. BGB), Willensmängel (§§ 116ff. BGB), Wirksamwerden (§§ 130ff. BGB), Auslegung (§§ 133, 157 BGB), Stellvertretung (§§ 164ff. BGB) und Einwilligung und Genehmigung (§§ 182ff. BGB) anwendbar.

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Genau, so ist das!

Das BGB enthält in Buch 1 (Allgemeiner Teil, §§ 1-240 BGB) Abschnitt 3 (Rechtsgeschäfte, §§ 104-185 BGB) spezielle Regeln für Willenserklärungen. Die Vollmachterteilung ist eine Willenserklärung. Diese Vorschriften sind direkt anwendbar.

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