Zivilrecht

BGB Allgemeiner Teil

Grundbegriffe der Rechtsgeschäftslehre

Einseitiges Rechtsgeschäft (Erteilung einer Vollmacht, § 167 Abs. 1 BGB)

Einseitiges Rechtsgeschäft (Erteilung einer Vollmacht, § 167 Abs. 1 BGB)

26. August 2025

21 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

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B stellt in seinem Kaufhaus den H ein. Er erteilt ihm Vollmacht (§§ 166 Abs. 2 S. 1, 167 Abs. 1 BGB) zum Einkauf von Herrenoberbekleidung.

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