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Definition: Reformatio in peius (Begriff)

23. Mai 2026

5 Kommentare


Was versteht man unter einer reformatio in peius?

Unter einer reformatio in peius ist (nur) die für den Widerspruchsführer nachteilige Veränderung des angegriffenen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde zu verstehen.

Von einer reformatio in peius (auch: Verböserung) spricht man nur dann, wenn die Widerspruchsbehörde den angegriffenen Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren zuungunsten des Widerspruchführers abändert. Hierbei sind verschiedene Konstellationen denkbar: die Widerspruchsbehörde (1) verschärft eine angegriffene belastende Entscheidung, (2) entzieht eine erteilte Begünstigung, die vom Widerspruchsführer als zu gering angegriffen wurde, ganz oder teilweise oder (3) verschärft eine angefochtene belastende Nebenbestimmung einer erteilten Begünstigung. Die Änderung der Begründung des Verwaltungsakts zu Lasten des Widerspruchsführers reicht nicht aus, solange die Regelung des Verwaltungsakts dieselbe bleibt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ZUS

zuso

28.4.2025, 19:50:36

Zählt auch bereits das Hinzufügen einer Nebenbestimmung zu einer erteilten Begünstigung im Widerspruchsverfahren als

Reformatio in peius

?

Juliaaaaaaaaaaaa

Juliaaaaaaaaaaaa

6.5.2025, 16:43:27

Ja

, ich meine schon

LMA

Lt. Maverick

2.8.2025, 14:20:37

@[zuso](205401)

Ja

ein. Hier ist zwischen der echten

reformatio in peius

und der unechten

reformatio in peius

abzugrenzen. Die echte

reformatio in peius

setzt voraus, dass eine im Ausgangsverwaltungsakt angelegte Beschwer sich im Rahmen des Widerspruchsbescheids (quantitativ) „verbösert“ hat. War im Ausgangsbescheid zwar eine Nebenbestimmung enthalten, hat die Widerspruchsbehörde aber außerhalb des Verfahrensgegenstands eine neue belastende Regelung hinzugefügt, dann ist eine

unechte reformatio in peius

gegeben. Erforderlich für die Zulässigkeit wäre dann ein Selbsteintrittsrecht der Widerspruchsbehörde.

PACTA

pactasuntservanda04

2.11.2025, 01:03:06

„Hierbei sind verschiedene Konstellationen denkbar: die Widerspruchsbehörde (2) entzieht eine erteilte Begünstigung, die vom Widerspruchsführer als zu gering angegriffen wurde, ganz oder teilweise […]“ Bei einem ursprünglich begünstigendem VA verstehe ich nicht dass man von Verböserung sprechen kann? Der VA müsste

ja

vor dem verböserten Widerspruchsbescheid „böse“ also nachteilig für den Adressaten gewesen sein oder nicht?

Foxxy

Foxxy

2.11.2025, 01:03:36

Nein. Verböserung bezieht sich allein auf deine Rechtsposition:

Reformatio in peius

ist die für den Widerspruchsführer nachteilige Änderung des angegriffenen Verwaltungsakts durch die Widerspruchsbehörde, also wenn du nach dem Widerspruch schlechter stehst als zuvor. Das kann auch bei einem ursprünglich begünstigenden VA passieren, etwa wenn du eine zu niedrige Bewilligung angreifst und die Behörde die Begünstigung im Widerspruchsverfahren reduziert oder entzieht. Eine bloße Änderung der Begründung reicht dafür nicht; maßgeblich ist die geänderte Regelung. Grundsätzlich ist die

Verböserung im Widerspruchsverfahren

zulässig (§§ 72, 73 VwGO), bei Begünstigungen aber nur unter Beachtung der Voraussetzungen der §§ 48, 49 VwVfG und des Vertrauensschutzes.