Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe, § 278
Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe, § 278
4. April 2025
36 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Heizungsinstallateur H schickt seinen Azubi A zum Kunden K, um dessen Heizung zu reparieren. Da A noch sehr unerfahren ist, verursacht er durch unsachgemäße Reparatur eine Überschwemmung in der Wohnung des K. K verlangt von H Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe, § 278
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Fremdes Verschulden kann dem Schuldner zugerechnet werden, wenn es sich um das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen handelt (§ 278 S. 1 Alt. 2BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. A ist Erfüllungsgehilfe des H. Das Verschulden des A wird dem H zugerechnet (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
3. K hat gegen H einen vertraglichen Schadensersatzanspruch (§§ 280 Abs. 1, 631, 278 BGB).
Genau, so ist das!
4. Auch im Deliktsrecht wird fremdes Verschulden nach § 278 BGB zugerechnet.
Nein, das trifft nicht zu!
5. Bei § 831 BGB handelt es sich um eine Haftung für vermutetes eigenes Verschulden, bei der Auswahl oder Überwachung des Verrichtungsgehilfen.
Ja!
6. K hat auch einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen H (§ 831 BGB).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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