Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe, § 278

18. September 2025

57 Kommentare

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leichtmittelschwer

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Heizungsinstallateur H schickt seinen Azubi A zum Kunden K, um dessen Heizung zu reparieren. Da A noch sehr unerfahren ist, verursacht er durch unsachgemäße Reparatur eine Überschwemmung in der Wohnung des K. K verlangt von H Schadensersatz.

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Einordnung des Falls

Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe, § 278

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Fremdes Verschulden kann dem Schuldner zugerechnet werden, wenn es sich um das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen handelt (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja, in der Tat!

Dem Schuldner wird das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen zugerechnet (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB). Voraussetzung ist (1) das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen Gläubiger und Schuldner, (2) der Dritte muss Erfüllungsgehilfe sein, also mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig werden, (3) der Erfüllungsgehilfe muss in Erfüllung einer dem Schuldner obliegenden Verbindlichkeit und nicht nur bei Gelegenheit gehandelt haben und (4) schuldhaft gehandelt haben.
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2. A ist Erfüllungsgehilfe des H. Das Verschulden des A wird dem H zugerechnet (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja!

(1) Zwischen H und K besteht ein Schuldverhältnis: ein Werkvertrag. (2) H hat sich des A bedient, um seine Pflicht gegenüber K (Heizung reparieren) zu erfüllen. (3) A beschädigte die Heizung des K bei der Reparatur, also in Erfüllung einer Verbindlichkeit des H. (4) A wusste, dass ihm die notwendige Erfahrung für die Reparatur fehlte, und versuchte sich dennoch alleine daran. Er handelte damit wenigstens fahrlässig und somit schuldhaft (§ 276 Abs. 2 BGB).

3. K hat gegen H einen vertraglichen Schadensersatzanspruch (§§ 280 Abs. 1, 631, 278 BGB).

Genau, so ist das!

Der Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 631 BGB setzt voraus: (1) ein Schuldverhältnis, (2) eine Pflichtverletzung, (3) Vertretenmüssen und (4) einen kausalen Schaden. Zwischen K und V besteht ein Werkvertrag, welcher Leistungspflichten nach nach § 241 Abs. 1 BGB und Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB begründet. H trifft die Pflicht, das Werk ordnungsgemäß herzustellen und durch eine fehlerhafte Werkleistung auch nicht das Eigentum des K zu verletzen (Integritätsinteresse). H hat diese Pflicht nicht verletzt. Jedoch wird A als Erfüllungsgehilfe des H in dessen Pflichtenkreis tätig (in Erfüllung einer konkreten Verbindlichkeit des H). Deshalb wird H eine fahrlässige Pflichtverletzung des A zugerechnet (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB). A hat hier die Heizung des K unsachgemäß repariert und damit die Leistungspflicht aus § 631 Abs. 1 BGB verletzt. In der Folge wurde auch die Wohnung des K beschädigt. Diese Pflichtverletzung des A hat H zu vertreten (§ 278 BGB). K kann von H seine Reparaturkosten ersetzt verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB).

4. Auch im Deliktsrecht wird fremdes Verschulden nach § 278 BGB zugerechnet.

Nein, das trifft nicht zu!

Fremdes Verschulden wird im Deliktsrecht grundsätzlich nicht zugerechnet. Die Zurechnungsnorm des § 278 BGB greift hier nicht. § 831 BGB stellt keine Zurechnungsnorm dar, nach der fremdes Verschulden zugerechnet wird. Es handelt sich um eine eigene Anspruchsgrundlage, die eine Haftung für vermutetes eigenes Verschulden bei der Auswahl oder Überwachung eines Verrichtungsgehilfen begründet. Deswegen kann sich der Schuldner auch exkulpieren, wenn er den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Der Verrichtungsgehilfe unterscheidet sich zudem vom Erfüllungsgehilfen: Verrichtungsgehilfen sind weisungsgebunden.

5. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB begründet eine Haftung für vermutetes eigenes Verschulden bei der Auswahl oder Überwachung des Verrichtungsgehilfen.

Ja!

Ein Schadenersatzanspruch aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus: (1) eine unerlaubte Handlung (2) des Verrichtungsgehilfen (3) bei Ausführung der Verrichtung, (4) keine Exkulpation des Geschäftsherrn und (5) einen kausalen Schaden.Verrichtungsgehilfe ist, wer weisungsgebunden mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird. Der Begriff des Verrichtungsgehilfen ist daher enger als der des Erfüllungsgehilfen.

6. K hat auch einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen H (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).

Genau, so ist das!

H hat A zur Reparatur der Heizung eingesetzt, und A ist als Arbeitnehmer gegenüber H weisungsabhängig. A ist mithin Verrichtungsgehilfe des H. A hat bei der Reparatur widerrechtlich das Eigentum des K verletzt, also in Ausführung der Verrichtung. A war noch zu unerfahren für eine solche Reparatur. Deshalb kann H sich nicht damit exkulpieren, dass er A sorgfältig ausgesucht und überwacht hat (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB). K kann seine Reparaturkosten ersetzt verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB). Zur Wiederholung: Die wesentlichen Unterschiede zwischen § 278 BGB und § 831 BGB sind: (1) Nach § 278 S. 1 BGB wird fremdes Verschulden zugerechnet. § 831 BGB begründet eine Haftung für eigenes Verschulden bei Auswahl oder Überwachung eines Verrichtungsgehilfen. (2) § 278 BGB ist eine Zurechnungsnorm, § 831 BGB ist eine Anspruchsgrundlage. (3) Der Begriff des Verrichtungsgehilfen ist enger als der des Erfüllungsgehilfen: Der Verrichtungsgehilfe muss – anders als der Erfüllungsgehilfe – weisungsgebunden sein. (4) Im Rahmen von § 831 BGB kann sich der Schuldner exkulpieren (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB), im Rahmen von § 278 S. 1 BGB nicht. H hat neben § 831 BGB auch die Voraussetzungen des § 823 BGB erfüllt. Die tatbestandliche Nähe der beiden Vorschriften ergibt sich daraus, dass § 823 BGB allgemein eine Haftung für die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten begründet, während § 831 BGB die einzelne Pflicht zur Auswahl und Beaufsichtigung des Verrichtungsgehilfen besonders regelt. Besteht die unerlaubte Handlung des Geschäftsherrn im Einzelfall allein in einer mangelhaften Auswahl und Überwachung seiner Hilfsperson, bedarf es einer Anwendung von § 823 BGB nicht, da § 831 BGB diesen Fall spezieller und für den Geschädigten vorteilhafter regelt: § 831 BGB gewährt im Gegensatz zu § 823 BGB den Ersatz reiner Vermögensschäden und schafft erleichterte Bedingungen für den Geschädigten, indem er dem Geschäftsherrn den Exkulpationsbeweis abverlangt und den Geschädigten dadurch beweisrechtlich besserstellt.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

CÇE

Cihan Çevirme

2.3.2020, 15:18:43

Ist hier A nicht zugleich ein

Verrichtungsgehilfe

des H? Er ist weisungsgebunden. Er ist unerfahren, was eben bedeuten müsste, dass H den A nicht sorgfältig gewählt hat. Das bedeutet wiederrum A ist sowohl

Erfüllungsgehilfe

als auch

Verrichtungsgehilfe

. Oder habe ich etwas nicht verstanden?

Marilena

Marilena

2.3.2020, 15:28:54

Danke für Deine Frage. Du hast es ganz richtig verstanden, genau so ist es. In der letzten Antwort haben wir das auch klargestellt.

CÇE

Cihan Çevirme

2.3.2020, 18:19:08

Ja, ok. Dann freue ich mich. Mein Problem ist eben, daaa die Abgrenzung von

Verrichtungsgehilfe

und

Erfüllungsgehilfe

über die Weisungsgebundenheit gemacht wird. Aber es gibt eben Fälle, wo er beides ist. Daher wäre es doch eigentlich präziser, wenn man danach abgrenzt, ob der Schuldner das Verschulden der Hilfsperson zu vertreten hat oder/und ob er sein eigene Unsorgfältigkeit bei der Auswahl der Hilfsperson. Demnach müsste sich die Definition des

Verrichtungsgehilfe

n nicht über die Weisungsgebundenheit laufen, sondern unsorgfältige Auswahl. Könnt ihr mir da zustimmen?

EDA

Eda

24.4.2020, 08:56:16

Aber das würde, wenn ich das richtig verstanden habe, darauf hinauslaufen, dass man dann einen

Verrichtungsgehilfe

n nicht danach definiert, dass er an die Weisungen seines Vorgesetzten gebunden, sondern, dass er ein Rechtsgut verletzt hat und unsorgfältig ausgewählt wurde. Und das macht finde ich keinen Sinn.

CÇE

Cihan Çevirme

24.4.2020, 09:36:38

Den

Verrichtungsgehilfe

n kannst du weiterhin nach der Weisungsgebundenheit definieren. Worauf ich hinaus wollte war, dass wenn die Hilfsperson weisungsgebunden ist und damit

Verrichtungsgehilfe

ist, es nicht bedeutet, dass er kein

Erfüllungsgehilfe

zugleich ist. Also die Weisungsgebundenheit grenzt eben nicht beide Formen des Gehilfen nicht immer ab. Daher finde ich es wichtig, die Abgrenzung darauf abzustellen, ob der Geschäftsherr für die sorgfältige Auswahl seiner Hilfsperson zu haften hat oder ob er für das Verschulden der Hilfsperson, dass er nicht überwachen musste.

my_legal_studygram

my_legal_studygram

23.3.2020, 16:57:23

Ehrlicherweise ist der Sachverhalt in Bezug auf eine Exkulpation des H relativ dünn. Wahrscheinlich lässt sich am besten argumentieren, dass Ausbilder gegenüber ihren Vertragspartnern beim Einsatz von Auszubildenden besondere Überwachungspflichten haben.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.3.2021, 11:27:20

Danke für die Rückmeldung, my_legal_studygram. Zu berücksichtigen ist vorliegend insbesondere die Beweislastverteilung, die in

§ 831

I 2 BGB angelegt ist. Danach obliegt es dem Geschäftsherren, sich zu entlasten. Gelingt ihm dies nicht, so ist von einer Haftung auszugehen. Eine Exkulpation ist indes nur möglich, wenn der Geschäftsherr bei seiner Auswahl von der Fähigkeit, Eignung und Zuverlässigkeit des Gehilfen überzeugt ist. Aufgrund der Unerfahrenheit des A kann hiervon vorliegend indes keine Rede sein, weshalb eine Entlastung scheitern muss. Weitere Sachverhaltsangaben sind aus unserer Sicht insofern nicht zwingend. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

RIC

Richter

2.4.2020, 18:45:47

Ohne Angaben im Sachverhalt ist die pauschale Ablehnung der Exkulpation heikel. Ein Halbsatz mehr an dieser Stelle würde helfen

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

2.4.2020, 19:26:59

Hi, danke für die Anmerkung! Ich stimme aber nicht mit Dir überein. Denn

§ 831

Abs. 1 S. 1 BGB normiert eine Haftung für vermutetes Verschulden (das ist die Regel). Die Exkulpation ist die Ausnahme - wenn man die Ausnahme annehmen möchte, müssen hierfür Anhaltspunkte vorliegen. Solange keine Anhaltspunkte für die Ausnahme bestehen, bleibt es einfach bei der Grundregel, also der Haftung. Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan

GEL

gelöscht

21.8.2020, 01:01:45

Die unsachgemäße Reparatur der Heizung stellt einen Sachmangel dar. Es handelt sich damit um einen

mangelfolgeschaden

und damit um einen SEA aus 634 Nr. 4, 280 I

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

21.8.2020, 13:35:54

Hallo 18 Punkte Kandidat, vielen Dank für deine Anmerkung. Du hättest unstreitig recht, wenn hier bereits die Abnahme nach § 640 BGB erfolgt wäre. Allerdings ist das hier nicht geschehen. Ob vor der Abnahme Mängelrechte geltend gemacht werden können oder nach allgemeinem Leidtungsstörungsrecht (zB §§ 280, 241 II) vorgegangen werden muss ist str. Wir bei Jurafuchs halten uns da grundsätzlich an den BGH. Dieser hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2017 - 7 ZR 193/15 abschließend entschieden, dass die Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des hergestellten Werkes geltend gemacht werden können. Nur in Ausnahmefällen, in denen der Bestellter nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann und das Vertragsverhältnis sich in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist,

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

21.8.2020, 13:36:52

soll der Besteller die Mängelrechte nach § 634 BGB schon vor Abnahme geltend machen können. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

GEL

gelöscht

22.8.2020, 04:33:29

Dennoch würde es sich dann aber doch um eine Schlechtleistung handeln und nicht um eine bloße Rücksichts

pflichtverletzung

auch schon vor Abnahme, weshalb sich der SEA dann nur aus 280 I ergibt.

EL

Elisabeth

24.8.2020, 15:20:01

Genau Eigentum verpflichtet, bemerkenswert ist auch noch, dass im §634 das Erfordernis des Gefahrübergangs (bzw. Abnahme) um zur Anwendbarkeit der speziellen Werkgewährleistung zu gelangen nicht im §633, 634 steht, d.h. Man muss die BGH- Rechtsprechung kennen, anders ist es in der Parallelvorschrift des §434 (Übergabe als zeitliches Kriterium für die Anwendbarkeit). @18 Punkte Kandidat, meines Wissens würde ein Schaden neben der Leistung wegen Schlechtleistung im SchuldR AT grundsätzlich ja nach §280 I, III, 286 geltend zu machen sein, im konkreten Fall spricht jedoch hiergegen um hypothetisch denkbare Anspruchsgrundlagen abzugrenzen, dass Schaden ja nicht „infolge“ der nicht vertragsgemäßen Leistung entsteht(z.b. zu reparierender Heizungskörper wäre mangelfolgebedingt kaputt gegangen.).

EL

Elisabeth

24.8.2020, 15:32:11

Ich persönlich finde jedoch die Abgrenzung von statt und neben über „

Mangelfolgeschäden

“ und „Mangelschäden“ manchmal verwirrend und würde die Abgrenzung über das

Erfüllungsinteresse

und

Integritätsinteresse

vorziehen. Da hier die Wasserschäden, aber definitiv nicht über eine pflichtgemäße Nacherfüllung zu beseitigen wären, liegt eindeutig eine Verletzung des

Integritätsinteresse

vor. Da zweitens an anderen Rechtsgütern des Anspruchsstellers (Eigentum) und diese sind gem. §241 II BGB zu schützen, deswegen dann der Anspruch aus §§ 280 I, 631, 241 II aber wegen Verletzung von Rücksichtnahmepflichten.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

24.8.2020, 23:04:45

Hallo ihr beiden. Vielleicht ist es einfacher, wenn man den Anspruch etwas gliedert: Hier kommt kein SE statt (§ 280 I, III), sondern nur ein

SE neben der Leistung

(§ 280 I) in Betracht, da der Schaden an der Wohnung nicht mehr durch eine ordentliche Heizungsreparatur entfällt. Auch nach einem Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung (§§ 280 I, II, 286) war hier nicht gefragt. Fraglich ist was hier die Normenkette für den einfachen

SE neben der Leistung

ist. Das bestimmt sich danach, welche Pflicht verletzt wurde. In Betracht kommt die Verletzung einer

Leistungspflicht

(§§ 241 I, 6

31 BGB

) oder einer Nebenpflicht/Schutzpflicht (§ 241 II).

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

24.8.2020, 23:21:44

Die wohl h.M. sieht es in unserem Fall wie du @18 Punkte Kandidat. [Vgl. MükoBGB/Ernst, 8. Aufl., § 280, Rn. 83f.] Da der Schaden an der Wohnung infolge der "schlechten Werkleistung" entstand, hat A/H zunächst die

Leistungspflicht

aus § 6

31 BGB

verletzt und dadurch dann das Eigentum an der Wohnung (nach Gefahrenübertragung, übrigens sehr richtiger Gedanke @Elisabeth, spricht man von

Mangelfolgeschaden

). Nach h.M. folgt der Anspruch daher tatsächlich nur aus §§ 280 I, 6

31 BGB

(ohne § 242 II). Dementsprechend haben wir die Lösung angepasst. Beachtet bitte, dass der Streit nach Gefahrenübertragung eine große Rolle für die Verjährungsfristen (Regelmäßig vs. §438/634a) spielt! Vgl. dazu Medicus, BR, 23. Aufl., Rn. 209b.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

24.8.2020, 23:24:04

Die Autokorrektur hat sich eingeschummelt: Gemeint war der GEFAHRENÜBERGANG (NICHT: -übertragung) und § 241 II BGB!

Ira

Ira

2.11.2020, 08:56:51

Also demnach kurz zusammengefasst: - vor Abnahme §§ 631, 280 I oder 280 II bei

Mangelfolgeschäden

- nach Abnahme §§ 634, 280 I o 280 II bei

Mangelfolgeschäden

?!

Pilea

Pilea

23.2.2023, 08:21:29

In der vorletzten Frage hat sich ein Komma zu viel eingeschlichen.

MAUF

Maurice Fritz

16.3.2023, 11:48:43

Eine Verständnisfrage: Wenn eine

Leistungspflicht

verletzt wird und dadurch (auch) weitere Rechtsgüter des Gläubigers verletzt werden, dann geht man hier nicht über §§280 I, III,

281 BGB

anhand der Verletzung der

Leistungspflicht

, sondern über den §§280 I, II, 241 II BGB, mit dem Argument, der S hat die Schutzpflicht, den G nicht durch mangelhafte Leistung an seinen anderen Rechtsgütern zu schädigen? Mich verwirrt das immer etwas, da ich dazu tendiere, die Schäden an anderen Rechtsgütern auch als Folge der

Leistungspflicht

verletzung zu sehen

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.3.2023, 14:36:46

Hallo Maurice Fritz, danke für deine Frage. Das ist eine ganz wesentliche Unterscheidung, im Kern geht es darum über welche Norm das

Integritätsinteresse

ersetzt werden kann. Die von dir beschriebene Konstellation beschreibt man als "

Mangelfolgeschaden

", also z.B. eine defektive Waschmaschine aufgrund deren Auslaufen der Boden und ein weiteres Gerät beschädigt wird. Selbst eine Nacherfüllung würde den Schaden am Parkett und dem anderen Gerät nicht mehr beheben, es kann also keine AGL des Schadensersatzes statt der Leistung sein. Dies ist grundsätzlich über § 280 Abs. 1, 2, 241 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Im

Kaufrecht

erfolgt dies in Verbindung mit § 437 Nr. 3 BGB, der einen entsprechenden Verweis enthält. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

SM2206

SM2206

15.8.2025, 02:43:46

Die h.M. löst den

Mangelfolgeschaden

nicht über §§

280 I, 241 II

, sondern über § 280 I "solo".

QUIG

QuiGonTim

20.2.2024, 07:46:36

Ihr habt die Frage, ob das Verhalten des A dem H über §

278 BGB

zugerechnet werden kann, (wohl aus didaktischen Gründen) ganz an den Anfang gestellt. Unter welchem Prüfungspunkt würde man diese Zurechnung in der Klausur prüfen?

Pflichtverletzung

?

Vertretenmüssen

?

LEO

Leonie

3.4.2024, 11:01:05

Ich würde es unter dem Punkt

Vertretenmüssen

prüfen: I. SV: Werkvertrag, § 631 II. PV: § 241 II,

Integritätsinteresse

durch Wasserschaden verletzt III. VM 1. § 276: nucht selbst tätig geworden, kann deshalb weder vorsätzlich noch fahrlässig gewesen sein 2. § 278: mögl. aber Zurechnung des VM des

Erfüllungsgehilfe

n A; Prüfung der VSS 3. ZE: VM wird zugerechnet wegen Verschulden des

Erfüllungsgehilfe

n IV. …

LEO

Leonie

3.4.2024, 11:14:58

Korrekturanmerkung: habe mich bei der PV vertan. Sie folgt im Fall nicht aus § 241 II, sondern durch Verletzung der

Leistungspflicht

iSv § 241 I durch unsachgemäße Reparatur.

BEN

benjaminmeister

14.12.2024, 20:19:50

Ich würde § 278 S. 1 Alt. 2 BGB schon bei der

Pflichtverletzung

prüfen. Genau genommen hat nämlich nicht das Verhalten des H die Schädigung hervorgerufen (außer man stellt hier darauf ab, dass H den A schon gar nicht so tätig werden lassen hätte dürfen, sozusagen ein Auswahl- und Überwachungsverschulden des H) sondern das Verhalten des A war die

Pflichtverletzung

. Nach Looschelders, SchuldR AT, § 23 Rn. 34 zu §

278 BGB

: "Zugerechnet wird nicht nur das Verschulden, sondern das gesamte Verhalten des

Erfüllungsgehilfe

n bzw. gesetzlichen Vertreters."

schwemmely

schwemmely

31.3.2025, 12:37:00

schließe mich da benjaminmeister an Nach Prof. Lorenz sollte man den §

278 BGB

sowohl in der

Pflichtverletzung

als auch im

Vertretenmüssen

aufgreifen :) ->Bei dem

Vertretenmüssen

kann man dann überwiegend nach oben auf die

Pflichtverletzung

verweisen :)

SM2206

SM2206

15.8.2025, 02:35:41

§ 278 müsste bei der

Pflichtverletzung

nur geprüft werden, wenn es um eine verhaltensbezogene Pflicht geht, also u.a. § 241 II BGB, aber auch sonstige verhaltensbezogene Pflichten, z.B. die des Dienstverpflichteten. Bei erfolgsbezogenen Pflichten, wie z.B. der Verpflichtung, die Kaufsache zu übergeben und zu übereignen, spielt § 278 bei der

Pflichtverletzung

keine Rolle. Die liegt nämlich darin, dass dieser Erfolg nicht oder schlecht erfüllt wird und hierfür ist es egal, wer das tut.

BU✨

busy B 🐝 ✨

17.9.2024, 15:52:46

Ich verstehe den Unterschied zwischen einem Erfüllungs- und einem

Verrichtungsgehilfe

n noch nicht so richtig. Die Abgrenzung erfolgt am Merkmal der Weisungsgebundenheit, aber trotzdem, kann ein

Erfüllungsgehilfe

auch weisungsgebunden sein? Und wo wird diese Unterscheidung überhaupt relevant? Ist der

Erfüllungsgehilfe

eine schuldrechtliche Figur und der

Verrichtungsgehilfe

eine

deliktsrecht

liche? Würde mich sehr freuen, wenn jemand etwas Licht ins Dunkle bringen könnte :)

schwemmely

schwemmely

31.3.2025, 12:30:47

Hei busy B, Also ich denke, dass du das so erstmal sagen kannst, dass der

Erfüllungsgehilfe

eine schuldrechtliche Figur §

278 BGB

und der

Verrichtungsgehilfe

eine deliktisched Figur §

831 BGB

ist. Der

Erfüllungsgehilfe

= eine Person, die mit Wissen und Wollen rein tatsächlich im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird (d.h. für ihn eine Tätigkeit/Verbindlichkeit übernimmt und nicht weisungsgebunden ist {aber sein kann}) Der

Verrichtungsgehilfe

ist, wem vom Geschäftsherrn mit dessen Wissen und Wollen in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen wurde und der von der Weisung des Geschäftsherr abhängig ist (weisungsgebunden). Was bedeutet Weisungsgebundenheit nochmal in anderen Worten: Weisungsgebundenheit bedeutet, dass der

Verrichtungsgehilfe

in die Organisationsstruktur des Geschäftsherrn eingebunden ist und dessen Anordnungen hinsichtlich Ort, Zeit, Art und Weise der Tätigkeit unterliegt. Entscheidend ist, dass der Geschäftsherr eine gewisse Kontrolle über die Tätigkeit des Gehilfen ausübt oder ausüben könnte. (§ 611a I 2 BGB) >

Verrichtungsgehilfe

->Ein

Erfüllungsgehilfe

muss aber nicht in der Art an den Schuldner gebunden sein und kann z.B. auch eine externe Firma sein, die in die Vertragserfüllung eingebunden wurde! ✅

Verrichtungsgehilfe

: • Angestellte eines Unternehmens, die nach Weisung ihres Arbeitgebers handeln • Putzkraft, die nach festen Vorgaben arbeitet • Werksarbeiter, die im Betrieb unter Aufsicht tätig sind ❌ Kein

Verrichtungsgehilfe

: • Freie Mitarbeiter, die ihre Arbeit eigenständig organisieren • Subunternehmer ohne Eingliederung in die Betriebsstruktur • Selbstständige Handwerker, die nur ein Ergebnis schulden ->Vill. hilft dir der Gedanke auch noch, dass ein

Erfüllungsgehilfe

auch ein

Verrichtungsgehilfe

sein kann und sie nicht in einem Exklusivitätsverhältnis stehen, aber es ist trotzdem enorm wichtig sie zu unterscheiden und zu trennen, wegen der Frage der Haftung (sie dienen dort unterschiedlichen Zwecken) (Randnotiz->Zudem ist im Arbeitsrecht der

Verrichtungsgehilfe

noch etwas komplizierter gerade bei dem Merkmal der Weisungsgebundenheit § 611a Abs. 1 S. 1 ->Abgrenzung Arbeitnehmer und Selbstständiger) Der Unterschied noch an der Systematik der Normen: der §

278 BGB

= eine Zurechnungsnorm, weil es hier um das "eintreten für FREMDES Verschulden geht." ->kann das Verschulden des Dritten dem Schuldner zugerechnet werden?

§ 831

BGB = eine Anspruchsgrundlage ->hier geht es darum, dass der Schuldner wegen EIGENEM Verschulden bzgl. der Auswahl oder Überwachung der Hilfsperson evtl. haftet Ich hoffe, das hilft etwas und wenn jemand noch Ergänzungen oder Anmerkungen hat, bin ich dafür auch dankbar. LG :))

rubenrubenruben

rubenrubenruben

27.9.2024, 12:36:37

Bei der schuldrechtlichen Anspruchsgrundlage aus §

278 BGB

gibt es den Prüfungspunkt: bei Ausführung der Tätigkeit und nicht bei Gelegenheit. Ab wann ist von einer Gelegenheit auszugehen?

Paulah

Paulah

29.9.2024, 17:46:42

"In Ausführung der Tätigkeit" = der Monteur soll die Heizung reparieren und während er diese Aufgabe erledigt, verursacht er einen Schaden - sei es durch Tun, z. B. beim Schrauben beschädigt er den Lack der Heizung oder durch Unterlassen, z. B. weil er den Boden nicht abgedeckt hat und dieser verschmutzt wird. "Bei Gelegenheit" = der Monteur ist in der Wohnung, um die Heizung zu reparieren. Er sieht das Portemonnaie des Wohnungsbesitzers auf dem Tisch liegen und stiehlt es. Das hat nichts mit seinem Auftrag zu tun.

BEN

benjaminmeister

25.1.2025, 17:07:40

In der letzten Antwort steht, dass ein Anspruch aus § 823 I gegen den H ausscheidet, weil keine

Verletzungshandlung

des H vorliegt. Müsste der Anspruch nicht wegen

Auswahlverschulden

/

Organisationsverschulden

des H bejaht werden? Bei einem Azubi wird man grundsätzlich erst einmal davon ausgehen müssen, dass dieser unerfahren ist und nicht alleine zum Kunden geschickt werden kann. Dass das im vorliegenden Fall anders ist, wird im Sachverhalt nicht gesagt. Einen Azubi ohne Begleitung zum Kunden zuschicken müsste mMn. schon ein eigenes pflichtwidriges und schuldhaftes (leicht fahrlässiges) Handeln des H sein und deshalb der Anspruch aus § 823 I gegen H auch bejaht werden müssen.

Nadim Sarfraz

Nadim Sarfraz

29.7.2025, 18:56:57

Hi @[benjaminmeister](216712), Du hast Recht; auch wenn der Anspruch aus § 823 BGB konkurrenzrechtlich keine Rolle spielt, sind vorliegend dessen Vrss. erfüllt! Danke für den Hinweis. (: Wir haben die Aufgabe entsprechend angepasst und um einen Vertiefungshinweis ergänzt. Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

24.2.2025, 19:17:54

In der Definition des

Erfüllungsgehilfe

n fehlt der Teil welcher besagt, dass dieser zur Erfüllung einer konkreten Verbindlichkeit tätig werden muss. Das ist nicht das Selbe wie "im Pflichtenkreis des Schuldners tätig". Das muss er zwar auch sein, aber eben nicht nur. Es gibt Fälle, da scheitert die Zurechnung gerade am Merkmal des Einsatzes zur Erfüllung einer konkreten Verbindlichkeit.

schwemmely

schwemmely

31.3.2025, 11:56:17

Also Ich habe das auch so bei Prof. Lorenz gelernt: "Der

Erfüllungsgehilfe

ist eine Person, die mit Wissen und Wollen rein tatsächlich im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird." Dieser Pflichtenkreis muss eben dann noch abgesteckt werden am Sachverhalt. m.M.n. übernimmt aber der

Erfüllungsgehilfe

ja gerade eine konkrete Pflicht des Schuldners und damit eine Verbindlichkeit :) wie definierst du den Pflichtenkreis des Schuldners? bzw. was ist genau der Unterschied für dich? :)

schwemmely

schwemmely

31.3.2025, 12:00:03

Bzw. kleiner Nachtrag: durch die Abgrenzung ob derjenige die

Pflichtverletzung

bei der Ausführung der Tätigkeit oder bei Gelegenheit verübt hat, steckst du ja auch gerade den Pflichtenkreis ab. Meintest du das? dass dir dieser Teil noch in der Definition fehlt? weil das prüfst ja auch bei der anderen Definition :)

Charles "Chuck" McGill

Charles "Chuck" McGill

31.3.2025, 12:14:12

@[schwemmely](114183) Wie gesagt gehört der Pflichtenkteis durchaus zur Definiton. Ich habe es nur so gelernt, dass die Person zusätzlich zur Erfüllung einer konkreten Verbindlichkeit eingesetzt werden muss. An diesem Punkt scheiterte es an einem unserer Rep-Fälle in folgendem Fall, an den ich mich hoffentlich noch gut genug erinnere: Transportunternehmer A wird von Transportunternehmer B gefragt, ob B diesem einen Fahrer vermitteln kann. A beauftragt seinen Manager C einen andern Mitarbeiter M auszuwählen, für B eine Fahrt zu tätigen. M tätigt die Fahrt für B und zerstört dabei fahrlässig die Ware. Hier war C, nicht aber M

Erfüllungsgehilfe

, da da As Verbindlichkeit gegenüber B in der Auswahl einer Transportperson bestand, nicht in der Unternehmung eines Transports. Für diese Verbindlichkeit wurde C eingesetzt, nicht aber M. Obwohl auch M, als As Angestellter, grundsätzlich in dessen Pflichtenkreis tätig wird. Natürlich kann man dieses Merkmal auch stillschweigend mitmeinen in dem man den Pflichtenkreis eng/

Einzelfall

bezogen versteht und sagt, im konkreten Fall wurde M, trotz dessen, dass er As Angestellter ist schon nicht in dessen Pflichtenkteis tätig. Im Ergebnis kommt man natürlich immer zum Selben. Mir war bisher nicht bekannt, dass das wohl auch teils so gemacht wird. Vllt. empfiehlt sich eine Klarstellung in der Aufgabe.

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

7.5.2025, 09:53:58

Hallo @[Charles "Chuck" McGill](291345), ich kann verstehen, was Dich hier irritiert. Ich würde mich allerdings inhaltlich tendenziell @[schwemmely](114183) dahingehend anschließen, dass ich hier iE keinen wirklichen Unterschied in den Formulierungen erkennen kann. Viele der üblichen Definitionen des

Erfüllungsgehilfe

n enthalten die Formulierung "bei Erfüllung einer diesem [dem Schuldner] obliegenden Verbindlichkeit" (oder ähnlich). Oft wird das in einem Nachsatz mit der "Pflichtenkreis"-Formulierung ergänzt. Nach meinem Eindruck handelt es sich daher um (zumindest oft und weitestgehend) synonym verwendete Formulierungen, die aber in der Sache dasselbe meinen. Eine entsprechende Formulierung findet man zB bei BeckOGK-BGB/Schaub, Stand 1.3.2025, § 278 Rn 104: "Die Hilfsperson muss gerade im Pflichtenkreis des Schuldners tätig werden, damit ihr Handeln diesem zugerechnet werden kann, dh die Tätigkeit des

Erfüllungsgehilfe

n muss sich auf eine konkrete Pflicht (oder

Obliegenheit

) des Schuldners im jeweiligen Schuldverhältnis beziehen." Das setzt allerdings in der Tat voraus, dass man den "Pflichtenkreis" entsprechend konkret und fallbezogen zieht, wie auch Dein Beispielsfall zeigt. Wir haben die Aufgabe sprachlich zumindest etwas angepasst und bilden die "konkrete Verbindlichkeit"-Formulierung jetzt ebenfalls ab. Für den Moment möchten wir es allerdings gerne dabei belassen. Falls hierzu vermehrt Rückfragen und Missverständnisse auftauchen, können wir die Aufgabe aber natürlich gerne dahingehend noch weiter ausführen. Diesen Thread hier lassen wir ohnehin zur Erläuterung stehen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team

PAUL1

paul1ne

1.6.2025, 10:28:11

Bei der letzten Frage nach dem deliktischen Schadensersatzanspruch sollte 823 I zitiert sein, nicht 831 I (wenn ich mich jetzt nicht komplett irre 😅)

JCF

JCF

4.6.2025, 19:52:15

Nein, das passt schon so. K hat einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen H aus

§ 831

BGB (und gerade nicht aus § 823 BGB). 😉

JCF

JCF

4.6.2025, 19:54:07

Aus § 823 BGB hätte K aber möglicherweise einen Anspruch gegen A (nicht H). 😉

KAT

Katha12

28.7.2025, 22:31:21

Meines Erachtens ist zwar der 278 grundsätzlich im

Deliktsrecht

nicht anwendbar. Argumentiert wird damit, dass ja zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung ein Schuldverhältnis bestehen muss und das Schuldverhältnis nach 823 ja erst danach ensteht. Nehmen wir aber folgenden Fall an: Unternehmer U beschäftigt den Fahrer F in seinem Taxiunternehmen. F schließt im Namen des U einen Beförderungsvertrag mit X ab und gerät dabei fahrlässig in einen Unfall. X bricht sich dabei den Arm. Ansprüche des X gegen den U einmal über 280 l, 241 ll, indem die Habdlukg und das verschulden des F ihm über 278 zugerechnet wird. Anspruch aus 831 außer er kann sich exkulpieren. aber daneben sollte man doch auch einen Anspruch aus 823 l nicht mit der Begründujg ablehnen, dass zu dem Zeitpunkt (Unfall) keik Schuldverhältnis besteht. dieses bestand zu dem Zeitpunkt. Gibt es eine andere Begründung dafür, warul der 278 im Rahmen des 823 l nicht anwendbar ist?


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