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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Heizungsinstallateur H schickt seinen Azubi A zum Kunden K, um dessen Heizung zu reparieren. Da A noch sehr unerfahren ist, verursacht er durch unsachgemäße Reparatur eine Überschwemmung in der Wohnung des K. K verlangt von H Schadensersatz.

Einordnung des Falls

Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe, § 278

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Fremdes Verschulden kann dem Schuldner zugerechnet werden, wenn es sich um das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen handelt (§ 278 S. 1 Alt. 2BGB).

Ja, in der Tat!

Dem Schuldner wird das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen zugerechnet (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB). Voraussetzung ist (1) das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen Gläubiger und Schuldner, (2) der Dritte muss Erfüllungsgehilfe sein, also mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig werden, (3) der Erfüllungsgehilfe muss in Erfüllung und nicht nur bei Gelegenheit gehandelt haben und (4) schuldhaft gehandelt haben.

2. A ist Erfüllungsgehilfe des H. Das Verschulden des A wird dem H zugerechnet (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja!

(1) Zwischen H und K besteht ein Schuldverhältnis: ein Werkvertrag. (2) H hat sich des A bedient, um seine Pflicht gegenüber K (Heizung reparieren) zu erfüllen. (3) A beschädigte die Heizung des K bei der Reparatur, also in Erfüllung der Verbindlichkeit. (4) A wusste, dass ihm die notwendige Erfahrung für die Reparatur fehlte und versuchte sich dennoch alleine daran. Er handelte damit wenigstens fahrlässig und somit schuldhaft (§ 276 Abs. 2 BGB).

3. K hat gegen H einen vertraglichen Schadensersatzanspruch (§§ 280 Abs. 1, 631, 278 BGB).

Genau, so ist das!

Das setzt voraus: (1) ein Schuldverhältnis, (2) eine Pflichtverletzung, (3) Vertretenmüssen und (4) einen kausalen Schaden. Zwischen K und V besteht ein Werkvertrag, welcher Leistungspflichten nach nach § 241 Abs. 1 BGB und Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB begründet. H trifft die Pflicht, das Werk ordnungsgemäß herzustellen und durch eine fehlerhafte Werkleistung auch nicht das Eigentum des K zu verletzen (Integritätsinteresse). H hat diese Pflicht nicht verletzt. Jedoch wird A als Erfüllungsgehilfe des H in dessen Pflichtenkreis tätig, sodass H eine fahrlässige Pflichtverletzung des A zugerechnet wird (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB). A hat hier die Heizung des K unsachgemäß repariert und damit die Leistungspflicht aus § 631 Abs. 1 BGB verletzt. In der Folge wurde auch die Wohnung des K beschädigt. Diese Pflichtverletzung des A hat H zu vertreten (§ 278 BGB). K kann von H seine Reparaturkosten ersetzt verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB).

4. Auch im Deliktsrecht wird fremdes Verschulden nach § 278 BGB zugerechnet.

Nein, das trifft nicht zu!

Fremdes Verschulden wird im Deliktsrecht grundsätzlich nicht zugerechnet. Die Zurechnungsnorm des § 278 BGB greift hier nicht. § 831 BGB stellt keine Norm dar, die fremdes Verschulden zurechnet. Es handelt es sich um eine Haftung für vermutetes eigenes Verschulden, bei der Auswahl oder Überwachung eines Verrichtungsgehilfen. Deswegen kann sich der Schuldner auch exkulpieren, wenn er den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Der Verrichtungsgehilfe unterscheidet sich vom Erfüllungsgehilfen: Verrichtungsgehilfen sind weisungsgebunden.

5. Bei § 831 BGB handelt es sich um eine Haftung für vermutetes eigenes Verschulden, bei der Auswahl oder Überwachung des Verrichtungsgehilfen.

Ja!

Genauso ist es! Ein Schadenersatzanspruch aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus: (1) eine unerlaubte Handlung, (2) des Verrichtungsgehilfen, (3) bei Ausführung der Verrichtung, (4) keine Exkulpation des Geschäftsherrn und (5) einen kausalen Schaden. Verrichtungsgehilfe ist, wer weisungsgebunden mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird. Der Begriff des Verrichtungsgehilfen ist daher enger, als der des Erfüllungsgehilfen.

6. K hat auch einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen H (§ 831 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Schadenersatzanspruch des K gegen H aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil keine Verletzungshandlung des H vorliegt. H hat jedoch A zur Reparatur der Heizung eingesetzt und A ist Arbeitnehmer gegenüber H weisungsabhängig. A ist Verrichtungsgehilfe des H. A hat bei der Reparatur widerrechtlich das Eigentum des K verletzt, also in Ausführung der Verrichtung. A war noch zu unerfahren für eine solche Reparatur. H kann sich nicht damit exkulpieren, dass er A sorgfältig ausgesucht und überwacht hat (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB). K kann seine Reparaturkosten ersetzt verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB).

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CÇE

Cihan Çevirme

2.3.2020, 15:18:43

Ist hier A nicht zugleich ein Verrichtungsgehilfe des H? Er ist weisungsgebunden. Er ist unerfahren, was eben bedeuten müsste, dass H den A nicht sorgfältig gewählt hat. Das bedeutet wiederrum A ist sowohl Erfüllungsgehilfe als auch Verrichtungsgehilfe. Oder habe ich etwas nicht verstanden?

Marilena

Marilena

2.3.2020, 15:28:54

Danke für Deine Frage. Du hast es ganz richtig verstanden, genau so ist es. In der letzten Antwort haben wir das auch klargestellt.

CÇE

Cihan Çevirme

2.3.2020, 18:19:08

Ja, ok. Dann freue ich mich. Mein Problem ist eben, daaa die Abgrenzung von Verrichtungsgehilfe und Erfüllungsgehilfe über die Weisungsgebundenheit gemacht wird. Aber es gibt eben Fälle, wo er beides ist. Daher wäre es doch eigentlich präziser, wenn man danach abgrenzt, ob der Schuldner das Verschulden der Hilfsperson zu vertreten hat oder/und ob er sein eigene Unsorgfältigkeit bei der Auswahl der Hilfsperson. Demnach müsste sich die Definition des Verrichtungsgehilfen nicht über die Weisungsgebundenheit laufen, sondern unsorgfältige Auswahl. Könnt ihr mir da zustimmen?

EDA

Eda

24.4.2020, 08:56:16

Aber das würde, wenn ich das richtig verstanden habe, darauf hinauslaufen, dass man dann einen Verrichtungsgehilfen nicht danach definiert, dass er an die Weisungen seines Vorgesetzten gebunden, sondern, dass er ein Rechtsgut verletzt hat und unsorgfältig ausgewählt wurde. Und das macht finde ich keinen Sinn.

CÇE

Cihan Çevirme

24.4.2020, 09:36:38

Den Verrichtungsgehilfen kannst du weiterhin nach der Weisungsgebundenheit definieren. Worauf ich hinaus wollte war, dass wenn die Hilfsperson weisungsgebunden ist und damit Verrichtungsgehilfe ist, es nicht bedeutet, dass er kein Erfüllungsgehilfe zugleich ist. Also die Weisungsgebundenheit grenzt eben nicht beide Formen des Gehilfen nicht immer ab. Daher finde ich es wichtig, die Abgrenzung darauf abzustellen, ob der Geschäftsherr für die sorgfältige Auswahl seiner Hilfsperson zu haften hat oder ob er für das Verschulden der Hilfsperson, dass er nicht überwachen musste.

my_legal_studygram

my_legal_studygram

23.3.2020, 16:57:23

Ehrlicherweise ist der Sachverhalt in Bezug auf eine Exkulpation des H relativ dünn. Wahrscheinlich lässt sich am besten argumentieren, dass Ausbilder gegenüber ihren Vertragspartnern beim Einsatz von Auszubildenden besondere Überwachungspflichten haben.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

23.3.2021, 11:27:20

Danke für die Rückmeldung, my_legal_studygram. Zu berücksichtigen ist vorliegend insbesondere die Beweislastverteilung, die in § 831 I 2 BGB angelegt ist. Danach obliegt es dem Geschäftsherren, sich zu entlasten. Gelingt ihm dies nicht, so ist von einer Haftung auszugehen. Eine Exkulpation ist indes nur möglich, wenn der Geschäftsherr bei seiner Auswahl von der Fähigkeit, Eignung und Zuverlässigkeit des Gehilfen überzeugt ist. Aufgrund der Unerfahrenheit des A kann hiervon vorliegend indes keine Rede sein, weshalb eine Entlastung scheitern muss. Weitere Sachverhaltsangaben sind aus unserer Sicht insofern nicht zwingend. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team

RIC

Richter

2.4.2020, 18:45:47

Ohne Angaben im Sachverhalt ist die pauschale Ablehnung der Exkulpation heikel. Ein Halbsatz mehr an dieser Stelle würde helfen

SNEU

Stefan Thomas Neuhöfer

2.4.2020, 19:26:59

Hi, danke für die Anmerkung! Ich stimme aber nicht mit Dir überein. Denn § 831 Abs. 1 S. 1 BGB normiert eine Haftung für vermutetes Verschulden (das ist die Regel). Die Exkulpation ist die Ausnahme - wenn man die Ausnahme annehmen möchte, müssen hierfür Anhaltspunkte vorliegen. Solange keine Anhaltspunkte für die Ausnahme bestehen, bleibt es einfach bei der Grundregel, also der Haftung. Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan

GEL

gelöscht

21.8.2020, 01:01:45

Die unsachgemäße Reparatur der Heizung stellt einen Sachmangel dar. Es handelt sich damit um einen mangelfolgeschaden und damit um einen SEA aus 634 Nr. 4, 280 I

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

21.8.2020, 13:35:54

Hallo 18 Punkte Kandidat, vielen Dank für deine Anmerkung. Du hättest unstreitig recht, wenn hier bereits die Abnahme nach § 640 BGB erfolgt wäre. Allerdings ist das hier nicht geschehen. Ob vor der Abnahme Mängelrechte geltend gemacht werden können oder nach allgemeinem Leidtungsstörungsrecht (zB §§ 280, 241 II) vorgegangen werden muss ist str. Wir bei Jurafuchs halten uns da grundsätzlich an den BGH. Dieser hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2017 - 7 ZR 193/15 abschließend entschieden, dass die Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des hergestellten Werkes geltend gemacht werden können. Nur in Ausnahmefällen, in denen der Bestellter nicht mehr die Erfüllung des Vertrages verlangen kann und das Vertragsverhältnis sich in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist,

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

21.8.2020, 13:36:52

soll der Besteller die Mängelrechte nach § 634 BGB schon vor Abnahme geltend machen können. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

GEL

gelöscht

22.8.2020, 04:33:29

Dennoch würde es sich dann aber doch um eine Schlechtleistung handeln und nicht um eine bloße Rücksichtspflichtverletzung auch schon vor Abnahme, weshalb sich der SEA dann nur aus 280 I ergibt.

EL

Elisabeth

24.8.2020, 15:20:01

Genau Eigentum verpflichtet, bemerkenswert ist auch noch, dass im §634 das Erfordernis des Gefahrübergangs (bzw. Abnahme) um zur Anwendbarkeit der speziellen Werkgewährleistung zu gelangen nicht im §633, 634 steht, d.h. Man muss die BGH- Rechtsprechung kennen, anders ist es in der Parallelvorschrift des §434 (Übergabe als zeitliches Kriterium für die Anwendbarkeit). @18 Punkte Kandidat, meines Wissens würde ein Schaden neben der Leistung wegen Schlechtleistung im SchuldR AT grundsätzlich ja nach §280 I, III, 286 geltend zu machen sein, im konkreten Fall spricht jedoch hiergegen um hypothetisch denkbare Anspruchsgrundlagen abzugrenzen, dass Schaden ja nicht „infolge“ der nicht vertragsgemäßen Leistung entsteht(z.b. zu reparierender Heizungskörper wäre mangelfolgebedingt kaputt gegangen.).

EL

Elisabeth

24.8.2020, 15:32:11

Ich persönlich finde jedoch die Abgrenzung von statt und neben über „Mangelfolgeschäden“ und „Mangelschäden“ manchmal verwirrend und würde die Abgrenzung über das

Erfüllungsinteresse

und Integritätsinteresse vorziehen. Da hier die Wasserschäden, aber definitiv nicht über eine pflichtgemäße Nacherfüllung zu beseitigen wären, liegt eindeutig eine Verletzung des Integritätsinteresse vor. Da zweitens an anderen Rechtsgütern des Anspruchsstellers (Eigentum) und diese sind gem. §241 II BGB zu schützen, deswegen dann der Anspruch aus §§ 280 I, 631, 241 II aber wegen Verletzung von Rücksichtnahmepflichten.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

24.8.2020, 23:04:45

Hallo ihr beiden. Vielleicht ist es einfacher, wenn man den Anspruch etwas gliedert: Hier kommt kein SE statt (§ 280 I, III), sondern nur ein SE neben der Leistung (§ 280 I) in Betracht, da der Schaden an der Wohnung nicht mehr durch eine ordentliche Heizungsreparatur entfällt. Auch nach einem Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung (§§ 280 I, II, 286) war hier nicht gefragt. Fraglich ist was hier die Normenkette für den einfachen SE neben der Leistung ist. Das bestimmt sich danach, welche Pflicht verletzt wurde. In Betracht kommt die Verletzung einer Leistungspflicht (§§ 241 I, 631 BGB) oder einer Nebenpflicht/Schutzpflicht (§ 241 II).

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

24.8.2020, 23:21:44

Die wohl h.M. sieht es in unserem Fall wie du @18 Punkte Kandidat. [Vgl. MükoBGB/Ernst, 8. Aufl., § 280, Rn. 83f.] Da der Schaden an der Wohnung infolge der "schlechten Werkleistung" entstand, hat A/H zunächst die Leistungspflicht aus § 631 BGB verletzt und dadurch dann das Eigentum an der Wohnung (nach Gefahrenübertragung, übrigens sehr richtiger Gedanke @Elisabeth, spricht man von Mangelfolgeschaden). Nach h.M. folgt der Anspruch daher tatsächlich nur aus §§ 280 I, 631 BGB (ohne § 242 II). Dementsprechend haben wir die Lösung angepasst. Beachtet bitte, dass der Streit nach Gefahrenübertragung eine große Rolle für die Verjährungsfristen (Regelmäßig vs. §438/634a) spielt! Vgl. dazu Medicus, BR, 23. Aufl., Rn. 209b.

Eigentum verpflichtet 🏔️

Eigentum verpflichtet 🏔️

24.8.2020, 23:24:04

Die Autokorrektur hat sich eingeschummelt: Gemeint war der GEFAHRENÜBERGANG (NICHT: -übertragung) und § 241 II BGB!

Ira

Ira

2.11.2020, 08:56:51

Also demnach kurz zusammengefasst: - vor Abnahme §§ 631, 280 I oder 280 II bei Mangelfolgeschäden - nach Abnahme §§ 634, 280 I o 280 II bei Mangelfolgeschäden?!

Pilea

Pilea

23.2.2023, 08:21:29

In der vorletzten Frage hat sich ein Komma zu viel eingeschlichen.

MAUF

Maurice Fritz

16.3.2023, 11:48:43

Eine Verständnisfrage: Wenn eine Leistungspflicht verletzt wird und dadurch (auch) weitere Rechtsgüter des Gläubigers verletzt werden, dann geht man hier nicht über §§280 I, III, 281 BGB anhand der Verletzung der Leistungspflicht, sondern über den §§280 I, II, 241 II BGB, mit dem Argument, der S hat die Schutzpflicht, den G nicht durch mangelhafte Leistung an seinen anderen Rechtsgütern zu schädigen? Mich verwirrt das immer etwas, da ich dazu tendiere, die Schäden an anderen Rechtsgütern auch als Folge der Leistungspflichtverletzung zu sehen

Nora Mommsen

Nora Mommsen

24.3.2023, 14:36:46

Hallo Maurice Fritz, danke für deine Frage. Das ist eine ganz wesentliche Unterscheidung, im Kern geht es darum über welche Norm das Integritätsinteresse ersetzt werden kann. Die von dir beschriebene Konstellation beschreibt man als "Mangelfolgeschaden", also z.B. eine defektive Waschmaschine aufgrund deren Auslaufen der Boden und ein weiteres Gerät beschädigt wird. Selbst eine Nacherfüllung würde den Schaden am Parkett und dem anderen Gerät nicht mehr beheben, es kann also keine AGL des Schadensersatzes statt der Leistung sein. Dies ist grundsätzlich über § 280 Abs. 1, 2, 241 Abs. 2 BGB zu ersetzen. Im Kaufrecht erfolgt dies in Verbindung mit § 437 Nr. 3 BGB, der einen entsprechenden Verweis enthält. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team

QUIG

QuiGonTim

20.2.2024, 07:46:36

Ihr habt die Frage, ob das Verhalten des A dem H über § 278 BGB zugerechnet werden kann, (wohl aus didaktischen Gründen) ganz an den Anfang gestellt. Unter welchem Prüfungspunkt würde man diese Zurechnung in der Klausur prüfen? Pflichtverletzung? Vertretenmüssen?

LEO

Leonie

3.4.2024, 11:01:05

Ich würde es unter dem Punkt Vertretenmüssen prüfen: I. SV: Werkvertrag, § 631 II. PV: § 241 II, Integritätsinteresse durch Wasserschaden verletzt III. VM 1. § 276: nucht selbst tätig geworden, kann deshalb weder vorsätzlich noch fahrlässig gewesen sein 2. § 278: mögl. aber Zurechnung des VM des Erfüllungsgehilfen A; Prüfung der VSS 3. ZE: VM wird zugerechnet wegen Verschulden des Erfüllungsgehilfen IV. …

LEO

Leonie

3.4.2024, 11:14:58

Korrekturanmerkung: habe mich bei der PV vertan. Sie folgt im Fall nicht aus § 241 II, sondern durch Verletzung der Leistungspflicht iSv § 241 I durch unsachgemäße Reparatur.


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