Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Grundlagen des Schadensersatzes (§ 280 Abs. 1 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe, § 278
Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe, § 278
14. Januar 2026
62 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
Heizungsinstallateur H schickt seinen Azubi A zum Kunden K, um dessen Heizung zu reparieren. Da A noch sehr unerfahren ist, verursacht er durch unsachgemäße Reparatur eine Überschwemmung in der Wohnung des K. K verlangt von H Schadensersatz.
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Einordnung des Falls
Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe, § 278
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Fremdes Verschulden kann dem Schuldner zugerechnet werden, wenn es sich um das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen handelt (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja, in der Tat!
2. A ist Erfüllungsgehilfe des H. Das Verschulden des A wird dem H zugerechnet (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB).
Ja!
3. K hat gegen H einen vertraglichen Schadensersatzanspruch (§§ 280 Abs. 1, 631, 278 BGB).
Genau, so ist das!
4. Auch im Deliktsrecht wird fremdes Verschulden nach § 278 BGB zugerechnet.
Nein, das trifft nicht zu!
5. § 831 Abs. 1 S. 1 BGB begründet eine Haftung für vermutetes eigenes Verschulden bei der Auswahl oder Überwachung des Verrichtungsgehilfen.
Ja!
6. K hat auch einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen H (§ 831 Abs. 1 S. 1 BGB).
Genau, so ist das!
Fundstellen
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Cihan Çevirme
2.3.2020, 15:18:43
Ist hier A nicht zugleich ein
Verrichtungsgehilfedes H? Er ist weisungsgebunden. Er ist unerfahren, was eben bedeuten müsste, dass H den A nicht sorgfältig gewählt hat. Das bedeutet wiederrum A ist sowohl
Erfüllungsgehilfeals auch
Verrichtungsgehilfe. Oder habe ich etwas nicht verstanden?
Marilena
2.3.2020, 15:28:54
Danke für Deine Frage. Du hast es ganz richtig verstanden, genau so ist es. In der letzten Antwort haben wir das auch klargestellt.
Cihan Çevirme
2.3.2020, 18:19:08
Ja, ok. Dann freue ich mich. Mein Problem ist eben, daaa die Abgrenzung von
Verrichtungsgehilfe und Erfüllungsgehilfeüber die Weisungsgebundenheit gemacht wird. Aber es gibt eben Fälle, wo er beides ist. Daher wäre es doch eigentlich präziser, wenn man danach abgrenzt, ob der
Schuldner das Ver
schulden der Hilfsperson zu vertreten hat oder/und ob er sein eigene Unsorgfältigkeit bei der Auswahl der Hilfsperson. Demnach müsste sich die Definition des
Verrichtungsgehilfen nicht über die Weisungsgebundenheit laufen, sondern unsorgfältige Auswahl. Könnt ihr mir da zustimmen?
Eda
24.4.2020, 08:56:16
Aber das würde, wenn ich das richtig verstanden habe, darauf hinauslaufen, dass man dann einen
Verrichtungsgehilfen nicht danach definiert, dass er an die Weisungen seines Vorgesetzten gebunden, sondern, dass er ein Rechtsgut verletzt hat und unsorgfältig ausgewählt wurde. Und das macht finde ich keinen Sinn.
Cihan Çevirme
24.4.2020, 09:36:38
Den
Verrichtungsgehilfen kannst du weiterhin nach der Weisungsgebundenheit definieren. Worauf ich hinaus wollte war, dass wenn die Hilfsperson weisungsgebunden ist und damit
Verrichtungsgehilfeist, es nicht bedeutet, dass er kein
Erfüllungsgehilfezugleich ist. Also die Weisungsgebundenheit grenzt eben nicht beide Formen des Gehilfen nicht immer ab. Daher finde ich es wichtig, die Abgrenzung darauf abzustellen, ob der
Geschäftsherrfür die sorgfältige Auswahl seiner Hilfsperson zu haften hat oder ob er für das Ver
schulden der Hilfsperson, dass er nicht überwachen musste.
my_legal_studygram
23.3.2020, 16:57:23
Ehrlicherweise ist der Sachverhalt in Bezug auf eine Exkulpation des H relativ dünn. Wahrscheinlich lässt sich am besten argumentieren, dass Ausbilder gegenüber ihren Vertragspartnern beim Einsatz von Auszubildenden besondere Überwachungspflichten haben.
Lukas_Mengestu
23.3.2021, 11:27:20
Danke für die Rückmeldung, my_legal_studygram. Zu berücksichtigen ist vorliegend insbesondere die Beweislastverteilung, die in § 831 I 2
BGBangelegt ist. Danach obliegt es dem
Geschäftsherren, sich zu entlasten. Gelingt ihm dies nicht, so ist von einer Haftung auszugehen. Eine Exkulpation ist indes nur möglich, wenn der
Geschäftsherrbei seiner Auswahl von der Fähigkeit, Eignung und Zuverlässigkeit des Gehilfen überzeugt ist. Aufgrund der Unerfahrenheit des A kann hiervon vorliegend indes keine Rede sein, weshalb eine Entlastung scheitern muss. Weitere Sachverhaltsangaben sind aus unserer Sicht insofern nicht zwingend. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Richter
2.4.2020, 18:45:47
Ohne Angaben im Sachverhalt ist die pauschale Ablehnung der Exkulpation heikel. Ein Halbsatz mehr an dieser Stelle würde helfen
Stefan Thomas Neuhöfer
2.4.2020, 19:26:59
Hi, danke für die Anmerkung! Ich stimme aber nicht mit Dir überein. Denn § 831 Abs. 1 S. 1
BGBnormiert eine Haftung für vermutetes Ver
schulden (das ist die Regel). Die Exkulpation ist die Ausnahme - wenn man die Ausnahme annehmen möchte, müssen hierfür Anhaltspunkte vorliegen. Solange keine Anhaltspunkte für die Ausnahme bestehen, bleibt es einfach bei der Grundregel, also der Haftung. Viele Grüße Für das Jurafuchs-Team - Stefan
gelöscht
21.8.2020, 01:01:45
Die unsachgemäße Reparatur der Heizung stellt einen Sachmangel dar. Es handelt sich damit um einen
mangelfolgeschadenund damit um einen SEA aus 634 Nr. 4, 280 I
Eigentum verpflichtet 🏔️
21.8.2020, 13:35:54
Hallo 18 Punkte Kandidat, vielen Dank für deine Anmerkung. Du hättest unstreitig recht, wenn hier bereits die Abnahme nach § 640
BGBerfolgt wäre. Allerdings ist das hier nicht geschehen. Ob vor der Abnahme Mängelrechte geltend gemacht werden können oder nach allgemeinem Leidtungsstörungsrecht (zB §§ 280, 241 II) vorgegangen werden muss ist str. Wir bei Jurafuchs halten uns da grundsätzlich an den BGH. Dieser hat in seiner Entscheidung vom 19.01.2017 - 7 ZR 193/15 abschließend entschieden, dass die Mängelrechte nach §
634 BGBgrundsätzlich erst nach Abnahme des hergestellten Werkes geltend gemacht werden können. Nur in Ausnahmefällen, in denen der Bestellter nicht mehr die
Erfüllungdes Vertrages verlangen kann und das Vertragsverhältnis sich in ein
Abrechnungsverhältnisübergegangen ist,
Eigentum verpflichtet 🏔️
21.8.2020, 13:36:52
soll der Besteller die Mängelrechte nach §
634 BGBschon vor Abnahme geltend machen können. Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.
gelöscht
22.8.2020, 04:33:29
Dennoch würde es sich dann aber doch um eine Schlechtleistung handeln und nicht um eine bloße Rücksichts
pflichtverletzungauch schon vor Abnahme, weshalb sich der SEA dann nur aus 280 I ergibt.
Elisabeth
24.8.2020, 15:20:01
Genau Eigentum verpflichtet, bemerkenswert ist auch noch, dass im §634 das Erfordernis des Gefahrübergangs (bzw. Abnahme) um zur Anwendbarkeit der speziellen Werkgewährleistung zu gelangen nicht im §633, 634 steht, d.h. Man muss die BGH- Rechtsprechung kennen, anders ist es in der Parallelvorschrift des §434 (Übergabe als zeitliches Kriterium für die Anwendbarkeit). @18 Punkte Kandidat, meines Wissens würde ein Schaden neben der Leistung wegen Schlechtleistung im
SchuldR AT grundsätzlich ja nach §280 I, III, 286 geltend zu machen sein, im konkreten Fall spricht jedoch hiergegen um hypothetisch denkbare
Anspruchsgrundlagen abzugrenzen, dass Schaden ja nicht „infolge“ der nicht vertragsgemäßen Leistung entsteht(z.b. zu reparierender Heizungskörper wäre mangelfolgebedingt kaputt gegangen.).
Elisabeth
24.8.2020, 15:32:11
Ich persönlich finde jedoch die Abgrenzung von statt und neben über „Mangelfolgeschäden“ und „Mangelschäden“ manchmal verwirrend und würde die Abgrenzung über das
Erfüllungsinteresseund
Integritätsinteressevorziehen. Da hier die Wasserschäden, aber definitiv nicht über eine pflichtgemäße Nach
erfüllungzu beseitigen wären, liegt eindeutig eine Verletzung des
Integritätsinteressevor. Da zweitens an anderen
Rechtsgütern des Anspruchsstellers (Eigentum) und diese sind gem. §241 II
BGBzu schützen, deswegen dann der Anspruch aus §§ 280 I, 631, 241 II aber wegen Verletzung von Rücksichtnahmepflichten.
Eigentum verpflichtet 🏔️
24.8.2020, 23:04:45
Hallo ihr beiden. Vielleicht ist es einfacher, wenn man den Anspruch etwas gliedert: Hier kommt kein SE statt (§ 280 I, III), sondern nur ein
SE neben der Leistung(§ 280 I) in Betracht, da der Schaden an der Wohnung nicht mehr durch eine ordentliche Heizungsreparatur entfällt. Auch nach einem
Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung(§§ 280 I, II, 286) war hier nicht gefragt. Fraglich ist was hier die Normenkette für den einfachen
SE neben der Leistungist. Das bestimmt sich danach, welche Pflicht verletzt wurde. In Betracht kommt die Verletzung einer
Leistungspflicht(§§ 241 I, 6
31 BGB) oder einer Nebenpflicht/Schutzpflicht (§ 241 II).
Eigentum verpflichtet 🏔️
24.8.2020, 23:21:44
Die wohl h.M. sieht es in unserem Fall wie du @18 Punkte Kandidat. [Vgl. Müko
BGB/Ernst, 8. Aufl., § 280, Rn. 83f.] Da der Schaden an der Wohnung infolge der "schlechten Werkleistung" entstand, hat A/H zunächst die
Leistungspflichtaus
§ 631 BGBverletzt und dadurch dann das Eigentum an der Wohnung (nach Gefahrenübertragung, übrigens sehr richtiger Gedanke @Elisabeth, spricht man von
Mangelfolgeschaden). Nach h.M. folgt der Anspruch daher tatsächlich nur aus §§ 280 I, 6
31 BGB(ohne § 242 II). Dementsprechend haben wir die Lösung angepasst. Beachtet bitte, dass der Streit nach Gefahrenübertragung eine große Rolle für die Verjährungsfristen (Regelmäßig vs. §438/634a) spielt! Vgl. dazu Medicus, BR, 23. Aufl., Rn. 209b.
Eigentum verpflichtet 🏔️
24.8.2020, 23:24:04
Die Autokorrektur hat sich eingeschummelt: Gemeint war der GEFAHRENÜBERGANG (NICHT: -übertragung) und § 241 II
BGB!
Ira
2.11.2020, 08:56:51
Also demnach kurz zusammengefasst: - vor Abnahme §§ 631, 280 I oder 280 II bei Mangelfolgeschäden - nach Abnahme §§ 634, 280 I o 280 II bei Mangelfolgeschäden?!
Pilea
23.2.2023, 08:21:29
In der vorletzten Frage hat sich ein Komma zu viel eingeschlichen.
Maurice Fritz
16.3.2023, 11:48:43
Eine Verständnisfrage: Wenn eine
Leistungspflichtverletzt wird und dadurch (auch) weitere
Rechtsgüterdes Gläubigers verletzt werden, dann geht man hier nicht über §§280 I, III,
281 BGBanhand der Verletzung der
Leistungspflicht, sondern über den §§280 I, II, 241 II
BGB, mit dem Argument, der S hat die Schutzpflicht, den G nicht durch mangelhafte Leistung an seinen anderen
Rechtsgütern zu schädigen? Mich verwirrt das immer etwas, da ich dazu tendiere, die Schäden an anderen
Rechtsgütern auch als Folge der
Leistungspflichtverletzung zu sehen
Nora Mommsen
24.3.2023, 14:36:46
Hallo Maurice Fritz, danke für deine Frage. Das ist eine ganz wesentliche Unterscheidung, im Kern geht es darum über welche Norm das
Integritätsinteresseersetzt werden kann. Die von dir beschriebene Konstellation beschreibt man als "
Mangelfolgeschaden", also z.B. eine defektive Waschmaschine aufgrund deren Auslaufen der Boden und ein weiteres Gerät beschädigt wird. Selbst eine Nach
erfüllungwürde den Schaden am Parkett und dem anderen Gerät nicht mehr beheben, es kann also keine AGL des Schadensersatzes statt der Leistung sein. Dies ist grundsätzlich über § 280 Abs. 1, 2, 241 Abs. 2
BGBzu ersetzen. Im
Kaufrechterfolgt dies in Verbindung mit § 437 Nr. 3
BGB, der einen entsprechenden Verweis enthält. Viele Grüße, Nora - für das Jurafuchs-Team
SM2206
15.8.2025, 02:43:46
QuiGonTim
20.2.2024, 07:46:36
Ihr habt die Frage, ob das Verhalten des A dem H über §
278 BGBzugerechnet werden kann, (wohl aus didaktischen Gründen) ganz an den Anfang gestellt. Unter welchem Prüfungspunkt würde man diese Zurechnung in der Klausur prüfen?
Pflichtverletzung?
Vertretenmüssen?
Leonie
3.4.2024, 11:01:05
Ich würde es unter dem Punkt
Vertretenmüssenprüfen: I. SV: Werkvertrag, § 631 II. PV: § 241 II,
Integritätsinteressedurch Wasserschaden verletzt III. VM 1. § 276: nucht selbst tätig geworden, kann deshalb weder vorsätzlich noch
fahrlässiggewesen sein 2. § 278: mögl. aber Zurechnung des VM des
Erfüllungsgehilfen A; Prüfung der VSS 3. ZE: VM wird zugerechnet wegen Ver
schulden des
Erfüllungsgehilfen IV. …
Leonie
3.4.2024, 11:14:58
Korrekturanmerkung: habe mich bei der PV vertan. Sie folgt im Fall nicht aus § 241 II, sondern durch Verletzung der
LeistungspflichtiSv § 241 I durch unsachgemäße Reparatur.
benjaminmeister
14.12.2024, 20:19:50
Ich würde § 278 S. 1 Alt. 2
BGBschon bei der
Pflichtverletzungprüfen. Genau genommen hat nämlich nicht das Verhalten des H die Schädigung hervorgerufen (außer man stellt hier darauf ab, dass H den A schon gar nicht so tätig werden lassen hätte dürfen, sozusagen ein Auswahl- und Überwachungsver
schulden des H) sondern das Verhalten des A war die
Pflichtverletzung. Nach Looschelders,
SchuldR AT, § 23 Rn. 34 zu §
278 BGB: "Zugerechnet wird nicht nur das Ver
schulden, sondern das gesamte Verhalten des
Erfüllungsgehilfen bzw. gesetzlichen Vertreters."
schwemmely
31.3.2025, 12:37:00
schließe mich da benjaminmeister an Nach Prof. Lorenz sollte man den §
278 BGBsowohl in der
Pflichtverletzungals auch im
Vertretenmüssenaufgreifen :) ->Bei dem
Vertretenmüssenkann man dann überwiegend nach oben auf die
Pflichtverletzungverweisen :)
SM2206
15.8.2025, 02:35:41
§ 278 müsste bei der
Pflichtverletzungnur geprüft werden, wenn es um eine verhaltensbezogene Pflicht geht, also u.a. § 241 II
BGB, aber auch sonstige verhaltensbezogene Pflichten, z.B. die des Dienstverpflichteten. Bei erfolgsbezogenen Pflichten, wie z.B. der Verpflichtung, die Kaufsache zu übergeben und zu übereignen, spielt § 278 bei der
Pflichtverletzungkeine Rolle. Die liegt nämlich darin, dass dieser Erfolg nicht oder schlecht erfüllt wird und hierfür ist es egal, wer das tut.
busy B 🐝 ✨
17.9.2024, 15:52:46
Ich verstehe den Unterschied zwischen einem
Erfüllungs- und einem
Verrichtungsgehilfen noch nicht so richtig. Die Abgrenzung erfolgt am Merkmal der Weisungsgebundenheit, aber trotzdem, kann ein
Erfüllungsgehilfeauch weisungsgebunden sein? Und wo wird diese Unterscheidung überhaupt relevant? Ist der
Erfüllungsgehilfeeine
schuldrechtliche Figur und der
Verrichtungsgehilfeeine
deliktsrechtliche? Würde mich sehr freuen, wenn jemand etwas Licht ins Dunkle bringen könnte :)
schwemmely
31.3.2025, 12:30:47
Hei busy B, Also ich denke, dass du das so erstmal sagen kannst, dass der
Erfüllungsgehilfeeine
schuldrechtliche Figur §
278 BGBund der
Verrichtungsgehilfeeine deliktisched Figur §
831 BGBist. Der
Erfüllungsgehilfe= eine Person, die mit Wissen und Wollen rein tatsächlich im Pflichtenkreis des
Schuldners tätig wird (d.h. für ihn eine Tätigkeit/Verbindlichkeit übernimmt und nicht weisungsgebunden ist {aber sein kann}) Der
Verrichtungsgehilfeist, wem vom
Geschäftsherrn mit dessen Wissen und Wollen in dessen Interesse eine Tätigkeit übertragen wurde und der von der Weisung des
Geschäftsherrabhängig ist (weisungsgebunden). Was bedeutet Weisungsgebundenheit nochmal in anderen Worten: Weisungsgebundenheit bedeutet, dass der
Verrichtungsgehilfein die Organisationsstruktur des
Geschäftsherrn eingebunden ist und dessen Anordnungen hinsichtlich Ort, Zeit, Art und Weise der Tätigkeit unterliegt. Entscheidend ist, dass der
Geschäftsherreine gewisse Kontrolle über die Tätigkeit des Gehilfen ausübt oder ausüben könnte. (§ 611a I 2
BGB) >
Verrichtungsgehilfe->Ein
Erfüllungsgehilfemuss aber nicht in der Art an den
Schuldner gebunden sein und kann z.B. auch eine externe Firma sein, die in die Vertrags
erfüllungeingebunden wurde! ✅
Verrichtungsgehilfe: • Angestellte eines Unternehmens, die nach Weisung ihres Arbeitgebers handeln • Putzkraft, die nach festen Vorgaben arbeitet • Werksarbeiter, die im Betrieb unter Aufsicht tätig sind ❌ Kein
Verrichtungsgehilfe: • Freie Mitarbeiter, die ihre Arbeit eigenständig organisieren • Subunternehmer ohne Eingliederung in die Betriebsstruktur • Selbstständige Handwerker, die nur ein Ergebnis
schulden ->Vill. hilft dir der Gedanke auch noch, dass ein
Erfüllungsgehilfeauch ein
Verrichtungsgehilfesein kann und sie nicht in einem Exklusivitätsverhältnis stehen, aber es ist trotzdem enorm wichtig sie zu unterscheiden und zu trennen, wegen der Frage der Haftung (sie dienen dort unterschiedlichen Zwecken) (Randnotiz->Zudem ist im Arbeitsrecht der
Verrichtungsgehilfenoch etwas komplizierter gerade bei dem Merkmal der Weisungsgebundenheit § 611a Abs. 1 S. 1 ->Abgrenzung Arbeitnehmer und Selbstständiger) Der Unterschied noch an der Systematik der Normen: der §
278 BGB= eine Zurechnungsnorm, weil es hier um das "eintreten für FREMDES Ver
schulden geht." ->kann das Ver
schulden des Dritten dem
Schuldner zugerechnet werden? §
831 BGB= eine
Anspruchsgrundlage->hier geht es darum, dass der
Schuldner wegen EIGENEM Ver
schulden bzgl. der Auswahl oder Überwachung der Hilfsperson evtl. haftet Ich hoffe, das hilft etwas und wenn jemand noch Ergänzungen oder Anmerkungen hat, bin ich dafür auch dankbar. LG :))
Nils
24.9.2025, 17:37:35
Tolle Erklärung. Danke dir!
rubenrubenruben
27.9.2024, 12:36:37
Bei der
schuldrechtlichen
Anspruchsgrundlageaus §
278 BGBgibt es den Prüfungspunkt: bei Ausführung der Tätigkeit und nicht bei Gelegenheit. Ab wann ist von einer Gelegenheit auszugehen?
Paulah
29.9.2024, 17:46:42
"In Ausführung der Tätigkeit" = der Monteur soll die Heizung reparieren und während er diese Aufgabe erledigt, verursacht er einen Schaden - sei es durch Tun, z. B. beim Schrauben beschädigt er den Lack der Heizung oder durch Unterlassen, z. B. weil er den Boden nicht abgedeckt hat und dieser verschmutzt wird. "Bei Gelegenheit" = der Monteur ist in der Wohnung, um die Heizung zu reparieren. Er sieht das Portemonnaie des Wohnungsbesitzers auf dem Tisch liegen und stiehlt es. Das hat nichts mit seinem Auftrag zu tun.
benjaminmeister
25.1.2025, 17:07:40
In der letzten Antwort steht, dass ein Anspruch aus § 823 I gegen den H ausscheidet, weil keine
Verletzungshandlungdes H vorliegt. Müsste der Anspruch nicht wegen
Auswahlverschulden/
Organisationsverschuldendes H bejaht werden? Bei einem Azubi wird man grundsätzlich erst einmal davon ausgehen müssen, dass dieser unerfahren ist und nicht alleine zum Kunden geschickt werden kann. Dass das im vorliegenden Fall anders ist, wird im Sachverhalt nicht gesagt. Einen Azubi ohne Begleitung zum Kunden zuschicken müsste mMn. schon ein eigenes pflichtwidriges und
schuldhaftes (leicht
fahrlässiges) Handeln des H sein und deshalb der Anspruch aus § 823 I gegen H auch bejaht werden müssen.
Nadim Sarfraz
29.7.2025, 18:56:57
Hi @[benjaminmeister](216712), Du hast Recht; auch wenn der Anspruch aus § 823
BGBkonkurrenzrechtlich keine Rolle spielt, sind vorliegend dessen Vrss. erfüllt! Danke für den Hinweis. (: Wir haben die Aufgabe entsprechend angepasst und um einen Vertiefungshinweis ergänzt. Liebe Grüße, Nadim für das Jurafuchs-Team
Charles "Chuck" McGill
24.2.2025, 19:17:54
In der Definition des
Erfüllungsgehilfen fehlt der Teil welcher besagt, dass dieser zur
Erfüllungeiner konkreten Verbindlichkeit tätig werden muss. Das ist nicht das Selbe wie "im Pflichtenkreis des
Schuldners tätig". Das muss er zwar auch sein, aber eben nicht nur. Es gibt Fälle, da scheitert die Zurechnung gerade am Merkmal des Einsatzes zur
Erfüllungeiner konkreten Verbindlichkeit.
schwemmely
31.3.2025, 11:56:17
Also Ich habe das auch so bei Prof. Lorenz gelernt: "Der
Erfüllungsgehilfeist eine Person, die mit Wissen und Wollen rein tatsächlich im Pflichtenkreis des
Schuldners tätig wird." Dieser Pflichtenkreis muss eben dann noch abgesteckt werden am Sachverhalt. m.M.n. übernimmt aber der
Erfüllungsgehilfeja gerade eine konkrete Pflicht des
Schuldners und damit eine Verbindlichkeit :) wie definierst du den Pflichtenkreis des
Schuldners? bzw. was ist genau der Unterschied für dich? :)
schwemmely
31.3.2025, 12:00:03
Bzw. kleiner Nachtrag: durch die Abgrenzung ob derjenige die
Pflichtverletzungbei der Ausführung der Tätigkeit oder bei Gelegenheit verübt hat, steckst du ja auch gerade den Pflichtenkreis ab. Meintest du das? dass dir dieser Teil noch in der Definition fehlt? weil das prüfst ja auch bei der anderen Definition :)
Charles "Chuck" McGill
31.3.2025, 12:14:12
@[schwemmely](114183) Wie gesagt gehört der Pflichtenkteis durchaus zur Definiton. Ich habe es nur so gelernt, dass die Person zusätzlich zur
Erfüllungeiner konkreten Verbindlichkeit eingesetzt werden muss. An diesem Punkt scheiterte es an einem unserer Rep-Fälle in folgendem Fall, an den ich mich hoffentlich noch gut genug erinnere: Transportunternehmer A wird von Transportunternehmer B gefragt, ob B diesem einen Fahrer vermitteln kann. A beauftragt seinen Manager C einen andern Mitarbeiter M auszuwählen, für B eine Fahrt zu tätigen. M tätigt die Fahrt für B und zerstört dabei
fahrlässigdie Ware. Hier war C, nicht aber M
Erfüllungsgehilfe, da da As Verbindlichkeit gegenüber B in der Auswahl einer Transportperson bestand, nicht in der Unternehmung eines Transports. Für diese Verbindlichkeit wurde C eingesetzt, nicht aber M. Obwohl auch M, als As Angestellter, grundsätzlich in dessen Pflichtenkreis tätig wird. Natürlich kann man dieses Merkmal auch stillschweigend mitmeinen in dem man den Pflichtenkreis eng/Einzelfallbezogen versteht und sagt, im konkreten Fall wurde M, trotz dessen, dass er As Angestellter ist schon nicht in dessen Pflichtenkteis tätig. Im Ergebnis kommt man natürlich immer zum Selben. Mir war bisher nicht bekannt, dass das wohl auch teils so gemacht wird. Vllt. empfiehlt sich eine Klarstellung in der Aufgabe.
Sebastian Schmitt
7.5.2025, 09:53:58
Hallo @[Charles "Chuck" McGill](291345), ich kann verstehen, was Dich hier irritiert. Ich würde mich allerdings inhaltlich tendenziell @[schwemmely](114183) dahingehend anschließen, dass ich hier iE keinen wirklichen Unterschied in den Formulierungen erkennen kann. Viele der üblichen Definitionen des
Erfüllungsgehilfen enthalten die Formulierung "bei
Erfüllungeiner diesem [dem
Schuldner] obliegenden Verbindlichkeit" (oder ähnlich). Oft wird das in einem Nachsatz mit der "Pflichtenkreis"-Formulierung ergänzt. Nach meinem Eindruck handelt es sich daher um (zumindest oft und weitestgehend) synonym verwendete Formulierungen, die aber in der Sache dasselbe meinen. Eine entsprechende Formulierung findet man zB bei BeckOGK-
BGB/Schaub, Stand 1.3.2025, § 278 Rn 104: "Die Hilfsperson muss gerade im Pflichtenkreis des
Schuldners tätig werden, damit ihr Handeln diesem zugerechnet werden kann, dh die Tätigkeit des
Erfüllungsgehilfen muss sich auf eine konkrete Pflicht (oder
Obliegenheit) des
Schuldners im jeweiligen
Schuldverhältnis beziehen." Das setzt allerdings in der Tat voraus, dass man den "Pflichtenkreis" entsprechend konkret und fallbezogen zieht, wie auch Dein Beispielsfall zeigt. Wir haben die Aufgabe sprachlich zumindest etwas angepasst und bilden die "konkrete Verbindlichkeit"-Formulierung jetzt ebenfalls ab. Für den Moment möchten wir es allerdings gerne dabei belassen. Falls hierzu vermehrt Rückfragen und Missverständnisse auftauchen, können wir die Aufgabe aber natürlich gerne dahingehend noch weiter ausführen. Diesen Thread hier lassen wir ohnehin zur Erläuterung stehen. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
paul1ne
1.6.2025, 10:28:11
Bei der letzten Frage nach dem deliktischen Schadensersatzanspruch sollte 823 I zitiert sein, nicht 831 I (wenn ich mich jetzt nicht komplett irre 😅)
Katha12
28.7.2025, 22:31:21
Meines Erachtens ist zwar der 278 grundsätzlich im
Deliktsrechtnicht anwendbar. Argumentiert wird damit, dass ja zum Zeitpunkt der schädigenden Handlung ein
Schuldverhältnis bestehen muss und das
Schuldverhältnis nach 823 ja erst danach ensteht. Nehmen wir aber folgenden Fall an: Unternehmer U beschäftigt den Fahrer F in seinem Taxiunternehmen. F schließt im Namen des U einen Beförderungsvertrag mit X ab und gerät dabei
fahrlässigin einen Unfall. X bricht sich dabei den Arm. Ansprüche des X gegen den U einmal über 280 l, 241 ll, indem die Habdlukg und das ver
schulden des F ihm über 278 zugerechnet wird. Anspruch aus 831 außer er kann sich exkulpieren. aber daneben sollte man doch auch einen Anspruch aus 823 l nicht mit der Begründujg ablehnen, dass zu dem Zeitpunkt (Unfall) keik
Schuldverhältnis besteht. dieses bestand zu dem Zeitpunkt. Gibt es eine andere Begründung dafür, warul der 278 im Rahmen des 823 l nicht anwendbar ist?
Tim Gottschalk
9.12.2025, 20:18:44
Hallo @[Katha12](284748), dazu verweise ich auf folgenden Thread: https://applink.jurafuchs.de/6vBzQWaVXYb Zusammengefasst: §
278 BGBmodifiziert nach seinem Wortlaut das
Vertretenmüssen. Für einen Anspruch nach
§ 823 Abs. 1 BGBist allerdings Ver
schulden erforderlich, ein über §
278 BGBzugerechnetes
Vertretenmüssenwürde nicht ausreichen. Zur Abgrenzung der Begrifflichkeiten siehe hier: https://applink.jurafuchs.de/LGozmUyVXYb Zusammengefasst: Ver
schulden ist der engere Begriff (
Vorsatzund
Fahrlässigkeit),
Vertretenmüssensetzt sich zusammen aus 1. Ver
schulden und 2. Haftungsmodifikationen (zu denen auch §
278 BGBgehört). Aus diesem Grund wäre in deinem Beispielsfall ein Anspruch aus
§ 823 Abs. 1 BGBauch abzulehnen, wenn ein
Schuldverhältnis besteht. Liebe Grüße Tim - für das Jurafuchs-Team
Imanlli
10.11.2025, 22:28:01
Foxxy
9.12.2025, 20:28:21
Ja. Ein Stellvertreter ist
Erfüllungsgehilfe, wenn er mit Wissen und Wollen des
Schuldners in dessen Pflichtenkreis und zur
Erfüllungeiner gegenüber dem Gläubiger bestehenden Verbindlichkeit tätig wird (§ 278). Gesetzliche Vertreter sind von § 278 ausdrücklich erfasst; beim gewillkürten Vertreter greift die Zurechnung, wenn seine Tätigkeit der Leistung oder den Schutzpflichten dient, nicht bei bloßer Gelegenheit. Zum Beispiel: Der Azubi A des H ist bei der Heizungsreparatur
Erfüllungsgehilfe; H haftet K vertraglich auf Schadensersatz aus §§ 280 Abs. 1, 631,
278 BGB. Daneben kommt deliktisch §
831 BGBin Betracht; § 278 gilt im
Deliktsrechtnicht.
Fabian77777
16.12.2025, 11:13:52
Könnte man bei §§ 634 Nr.3, 280 I, 241 II
BGBsogar so weit gehen, dass man sagt, man braucht hier gar keine Zurechnung über §278, weil schon bereits die Auswahl des (unfähigen) Azubis eine
Pflichtverletzungdes H selbst darstellt, die dieser auch zu vertreten hat ?
