Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe, § 278

4. April 2025

36 Kommentare

4,7(71.399 mal geöffnet in Jurafuchs)

[...Wird geladen]

+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)

Jurafuchs

Heizungsinstallateur H schickt seinen Azubi A zum Kunden K, um dessen Heizung zu reparieren. Da A noch sehr unerfahren ist, verursacht er durch unsachgemäße Reparatur eine Überschwemmung in der Wohnung des K. K verlangt von H Schadensersatz.

Diesen Fall lösen [...Wird geladen] der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.

...Wird geladen

Einordnung des Falls

Erfüllungsgehilfe und Verrichtungsgehilfe, § 278

Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 6 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt

1. Fremdes Verschulden kann dem Schuldner zugerechnet werden, wenn es sich um das Verschulden eines Erfüllungsgehilfen handelt (§ 278 S. 1 Alt. 2BGB).

Ja, in der Tat!

Dem Schuldner wird das Verschulden seines Erfüllungsgehilfen zugerechnet (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB). Voraussetzung ist (1) das Bestehen eines Schuldverhältnisses zwischen Gläubiger und Schuldner, (2) der Dritte muss Erfüllungsgehilfe sein, also mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig werden, (3) der Erfüllungsgehilfe muss in Erfüllung und nicht nur bei Gelegenheit gehandelt haben und (4) schuldhaft gehandelt haben.
Jurafuchs 7 Tage kostenlos testen und tausende Fälle wie diesen selbst lösen.
Erhalte uneingeschränkten Zugriff alle Fälle und erziele Spitzennoten in
Jurastudium und Referendariat.

2. A ist Erfüllungsgehilfe des H. Das Verschulden des A wird dem H zugerechnet (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB).

Ja!

(1) Zwischen H und K besteht ein Schuldverhältnis: ein Werkvertrag. (2) H hat sich des A bedient, um seine Pflicht gegenüber K (Heizung reparieren) zu erfüllen. (3) A beschädigte die Heizung des K bei der Reparatur, also in Erfüllung der Verbindlichkeit. (4) A wusste, dass ihm die notwendige Erfahrung für die Reparatur fehlte und versuchte sich dennoch alleine daran. Er handelte damit wenigstens fahrlässig und somit schuldhaft (§ 276 Abs. 2 BGB).

3. K hat gegen H einen vertraglichen Schadensersatzanspruch (§§ 280 Abs. 1, 631, 278 BGB).

Genau, so ist das!

Das setzt voraus: (1) ein Schuldverhältnis, (2) eine Pflichtverletzung, (3) Vertretenmüssen und (4) einen kausalen Schaden. Zwischen K und V besteht ein Werkvertrag, welcher Leistungspflichten nach nach § 241 Abs. 1 BGB und Schutzpflichten nach § 241 Abs. 2 BGB begründet. H trifft die Pflicht, das Werk ordnungsgemäß herzustellen und durch eine fehlerhafte Werkleistung auch nicht das Eigentum des K zu verletzen (Integritätsinteresse). H hat diese Pflicht nicht verletzt. Jedoch wird A als Erfüllungsgehilfe des H in dessen Pflichtenkreis tätig, sodass H eine fahrlässige Pflichtverletzung des A zugerechnet wird (§ 278 S. 1 Alt. 2 BGB). A hat hier die Heizung des K unsachgemäß repariert und damit die Leistungspflicht aus § 631 Abs. 1 BGB verletzt. In der Folge wurde auch die Wohnung des K beschädigt. Diese Pflichtverletzung des A hat H zu vertreten (§ 278 BGB). K kann von H seine Reparaturkosten ersetzt verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB).

4. Auch im Deliktsrecht wird fremdes Verschulden nach § 278 BGB zugerechnet.

Nein, das trifft nicht zu!

Fremdes Verschulden wird im Deliktsrecht grundsätzlich nicht zugerechnet. Die Zurechnungsnorm des § 278 BGB greift hier nicht. § 831 BGB stellt keine Norm dar, die fremdes Verschulden zurechnet. Es handelt es sich um eine Haftung für vermutetes eigenes Verschulden, bei der Auswahl oder Überwachung eines Verrichtungsgehilfen. Deswegen kann sich der Schuldner auch exkulpieren, wenn er den Verrichtungsgehilfen sorgfältig ausgewählt und überwacht hat. Der Verrichtungsgehilfe unterscheidet sich vom Erfüllungsgehilfen: Verrichtungsgehilfen sind weisungsgebunden.

5. Bei § 831 BGB handelt es sich um eine Haftung für vermutetes eigenes Verschulden, bei der Auswahl oder Überwachung des Verrichtungsgehilfen.

Ja!

Genauso ist es! Ein Schadenersatzanspruch aus § 831 Abs. 1 S. 1 BGB setzt voraus: (1) eine unerlaubte Handlung, (2) des Verrichtungsgehilfen, (3) bei Ausführung der Verrichtung, (4) keine Exkulpation des Geschäftsherrn und (5) einen kausalen Schaden. Verrichtungsgehilfe ist, wer weisungsgebunden mit Wissen und Wollen im Pflichtenkreis des Schuldners tätig wird. Der Begriff des Verrichtungsgehilfen ist daher enger, als der des Erfüllungsgehilfen.

6. K hat auch einen deliktischen Schadenersatzanspruch gegen H (§ 831 BGB).

Genau, so ist das!

Ein Schadenersatzanspruch des K gegen H aus § 823 Abs. 1 BGB scheidet aus, weil keine Verletzungshandlung des H vorliegt. H hat jedoch A zur Reparatur der Heizung eingesetzt und A ist Arbeitnehmer gegenüber H weisungsabhängig. A ist Verrichtungsgehilfe des H. A hat bei der Reparatur widerrechtlich das Eigentum des K verletzt, also in Ausführung der Verrichtung. A war noch zu unerfahren für eine solche Reparatur. H kann sich nicht damit exkulpieren, dass er A sorgfältig ausgesucht und überwacht hat (§ 831 Abs. 1 S. 2 BGB). K kann seine Reparaturkosten ersetzt verlangen (§ 249 Abs. 2 BGB).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen