Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten
Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG)
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Definition: Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG)
22. Mai 2026
4 Kommentare
Was versteht man unter einem Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG)?
Der Auflagenvorbehalt ist eine Nebenbestimmung. Ein Auflagenvorbehalt ist die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügte rechtserhebliche Ankündigung, später könne eine Auflage ergehen oder eine bereits bestehende Auflage geändert oder ergänzt werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG).
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Lea
2.7.2024, 16:18:37
Verstehe ich richtig, dass ein
Auflagenvorbehaltnur bei einem begünstigenden und nicht belastenden VA ergehen kann ?
Sebastian Schmitt
13.9.2024, 16:25:32
Hallo @Lea, der Begriff des VA in § 36 VwVfG enthält dahingehend zunächst mal keine Einschränkungen. Aus der Norm und den Formulierungen in Abs. 2 lässt sich allerdings entnehmen, dass es nur oder zumindest in allererster Linie um solche VA gehen kann, die den Adressaten begünstigen (Schoch/Schneider/Schröder, VerwR, 4. EL Nov 2023, § 36 VwVfG Rn 119, str für feststellende VA). Auf belastende VA passt die Norm dagegen nicht. Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team
