Definition: Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG)

4. April 2025

2 Kommentare

4,9(1.857 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter einem Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG)?

Der Auflagenvorbehalt ist eine Nebenbestimmung. Ein Auflagenvorbehalt ist die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügte rechtserhebliche Ankündigung, später könne eine Auflage ergehen oder eine bereits bestehende Auflage geändert oder ergänzt werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG).

Die Auflistung der möglichen Nebenbestimmungen in § 36 Abs. 2 VwVfG ist zwar nicht abschließend, in der Praxis entsprechen Nebenbestimmungen aber in der Regel einem der normierten Typen.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!


Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen