Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht AT
Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten
Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG)
Definition: Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG)
4. April 2025
2 Kommentare
4,9 ★ (1.857 mal geöffnet in Jurafuchs)
Was versteht man unter einem Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG)?
Der Auflagenvorbehalt ist eine Nebenbestimmung. Ein Auflagenvorbehalt ist die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügte rechtserhebliche Ankündigung, später könne eine Auflage ergehen oder eine bereits bestehende Auflage geändert oder ergänzt werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 4 VwVfG).
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!