Öffentliches Recht
Verwaltungsrecht Allgemeiner Teil
Nebenbestimmungen zu Verwaltungsakten
Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG)
Definition: Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG)
3. Oktober 2025
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Was versteht man unter einem Auflagenvorbehalt (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG)?
Der Auflagenvorbehalt ist eine Nebenbestimmung. Ein Auflagenvorbehalt ist die einem begünstigenden Verwaltungsakt beigefügte rechtserhebliche Ankündigung, später könne eine Auflage ergehen oder eine bereits bestehende Auflage geändert oder ergänzt werden (§ 36 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG).

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