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Definition: Unfriedlichkeit der Versammlung (Art. 8 Abs. 1 GG)

14. Juni 2026

Definition

Was ist unter dem Begriff der „Unfriedlichkeit“ einer Versammlung zu verstehen (Art. 8 Abs. 1 GG)?

Eine Versammlung als Ganze ist nur dann unfriedlich, wenn die Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Veranstalter und sein Anhang Gewalttätigkeiten beabsichtigen oder ein solches Verhalten anderer billigen werden, oder dass die Versammlung im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt (kollektive Unfriedlichkeit).

Sobald eine Versammlung unfriedlich ist, entfällt der Schutz des Art. 8 Abs. 1 GG. Dieser schützt ausdrücklich nur friedliche Versammlungen. Hiervon muss man aber den Anwendungsbereich der Versammlungsgesetze unterscheiden! Diese sind auch und gerade auf unfriedliche Versammlungen anwendbar. Denn gerade in diesem Fall benötigt man die versammlungsspezifischen Ermächtigungsgrundlagen. Im Rahmen der Ermessensausübung berücksichtigt man jedoch, dass unfriedlichen Versammlungen kein Schutz über Art. 8 Abs. 1 GG zusteht. Grundsätzlich muss die Polizei muss eine unfriedliche Versammlung erst nach dem VersG auflösen, bevor sie Maßnahmen nach dem POG (wie z.B. Ingewahrsamnahmen) ergreifen kann. Das BVerwG (Urt. v. 27.03.2024, Az.: 6 C 1.22) hat bisher nur eine enge Ausnahme für die Fälle angenommen, in denen eine Versammlung „von Anfang an unfriedlich“ war. Dazu später mehr!

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