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Definition: Unfriedlichkeit der Versammlung (Art. 8 Abs. 1 GG)
Definition
Was ist unter dem Begriff der „Unfriedlichkeit“ einer Versammlung zu verstehen (Art. 8 Abs. 1 GG)?
Eine Versammlung als Ganze ist nur dann unfriedlich, wenn die Prognose mit hoher Wahrscheinlichkeit ergibt, dass der Veranstalter und sein Anhang Gewalttätigkeiten beabsichtigen oder ein solches Verhalten anderer billigen werden, oder dass die Versammlung im Ganzen einen gewalttätigen oder aufrührerischen Verlauf nimmt (kollektive Unfriedlichkeit).
Fundstellen
- Hong, in: Peters/Janz, Handbuch Versammlungsrecht, 2.A. 2021, RdNr. 26
- Eibl/M. W. Müller, in: Möstl/Schwabenbauer, BeckOK Polizei- und Sicherheitsrecht Bayern, 26.Ed. 15.10.2024, RdNr. 35
- Buchheim, in: Dietrich/Kießling/Buchheim, BeckOK Sicherheits- und Polizeirecht Bund, 1.Ed. 01.05.2025, RdNr. 34
- BVerfG, Beschl. v. 14.05.1985 – 1 BvR 233/81, 1 BvR 341/81, RdNr. 95
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