Öffentliches Recht
Grundrechte
Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 Abs. 1 GG)
Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG)
Definition: Telekommunikationsgeheimnis (Art. 10 GG)
5. März 2026
4 Kommentare
4,8 ★ (4.531 mal geöffnet in Jurafuchs)
Was schützt das Telekommunikationsgeheimnis aus Art. 10 GG?
Das Telekommunikationsgeheimnis schützt die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle Empfänger mithilfe des Telekommunikationsverkehrs.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Jessica
19.11.2025, 16:44:28
Hat jemand Eselsbrücken oder eine gute Merkhilfe zu Art 10 GG? Im zweiten Semester hat man
das in der Grundrechte VL eher stiefmütterlich behandelt und jz für s Examen muss man es aber drauf haben. Wäre für jede Hilfe
dankbar! :)
pactasuntservanda04
9.2.2026, 14:48:03
@[Foxxy](180364)
Foxxy
9.2.2026, 14:48:27
Eselsbrücken zu Art. 10 GG (Telekommunikationsgeheimnis): - Tele schützt den Weg, nicht
das Ziel: nur der laufende Kommunikationsvorgang ist geschützt. - 3 Stichworte merken: Unkörperlich – Übermittlung – individueller
Empfänger. - Inhalt + Umstände (Meta
daten wie Teilnehmer, Zeit,
Dauer) sind gleichermaßen geschützt. - Merksatz: „Unterwegs tabu – angekommen vorbei“ (mit Zugang endet der Schutzbereich). Kurzdefinition: Geschützt ist die unkörperliche Übermittlung von Informationen an individuelle
Empfängerüber den Telekommunikationsverkehr, inklusive Inhalt und Vorgang/Umstände, aber nur solange die Kommunikation läuft.
Beni
12.2.2026, 14:45:15
Mir hat vor allem
das Verständnis des Zwecks geholfen. Warum müssen Brief-, Post- und Telekommunikation besonders geschützt werden, aber die „normale“ Kommunikation nicht ? Weil bei der normalen Kommunikation die Beteiligten selbst entscheiden können, wo sie sich über was unterhalten (bspw. öffentlicher Park vs. Wohnung, oder großer Adressatenkreis vs. private Veranstaltung). Sie haben hier bis zu einem gewissen Grad selbst in der Hand, wer ihre Kommunikation potentiell verfolgen kann. Bei der Kommunikation über Distanz (egal, ob Brief, Paket oder E-Mail) ist die Übertragung der Kontrolle der Kommunizierenden entzogen, hier müssen sie sich
darauf verlassen,
dass dieser Vorgang vertraulich abläuft. Es be
darf eines besonderen (staatlichen/grundrechtlichen) Schutzes. Dieses Bedürfnis endet aber genau
dann, wenn die Kommunikation abgeschlossen ist. Sobald der Brief beim
Empfängerangekommen ist, kann dieser wieder kontrollieren, was er mit diesem macht (bspw. zerstören, versteckt aufbewahren oder an den Kühlschrank heften), es be
darf also keines besondern Schutzes mehr. Meine Merkhilfe wäre also
das Maß an Kontrolle der Kommunizierenden über den Kommunikationsvorgang. Der Schutzbereich ist
dann eröffnet, wenn die Kommunikation nicht mehr von den Kommunizierenden kontrolliert werden kann und endet sobald die Kontrollmöglichkeit wieder
daist.
