Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Einführung

Nichtberechtigter (i.S.d. § 816 Abs. 1 BGB)

Definition: Nichtberechtigter (i.S.d. § 816 Abs. 1 BGB)

1. Juni 2025

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Wer ist Nichtberechtigter i.S.d. § 816 Abs. 1 BGB?

Nichtberechtigter i.S.d. § 816 Abs. 1 BGB ist, wer im Zeitpunkt der Verfügung nicht verfügungsbefugt ist.

Die nachträgliche Genehmigung führt zwar zu einer Wirksamkeit der Verfügung, ändert jedoch nichts an der Nichtberechtigung.
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