Definition: Nichtberechtigter (§ 816 Abs. 2 BGB)
27. August 2025
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Wer ist Nichtberechtigter i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB?
Nichtberechtigter i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB ist, wer weder Inhaber der Leistung zugrunde liegenden Forderung ist, noch rechtsgeschäftlich oder gesetzlich zur Einziehung der Forderung befugt ist.
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