Definition: Nichtberechtigter (§ 816 Abs. 2 BGB)
17. April 2025
4,5 ★ (450 mal geöffnet in Jurafuchs)
Wer ist Nichtberechtigter i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB?
Nichtberechtigter i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB ist, wer weder Inhaber der Leistung zugrunde liegenden Forderung ist, noch rechtsgeschäftlich oder gesetzlich zur Einziehung der Forderung befugt ist.
Dein digitaler Tutor für Jura
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!