Zivilrecht

Bereicherungsrecht

Einführung

Nichtberechtigter (§ 816 Abs. 2 BGB)

Definition: Nichtberechtigter (§ 816 Abs. 2 BGB)

17. April 2025

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Wer ist Nichtberechtigter i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB?

Nichtberechtigter i.S.d. § 816 Abs. 2 BGB ist, wer weder Inhaber der Leistung zugrunde liegenden Forderung ist, noch rechtsgeschäftlich oder gesetzlich zur Einziehung der Forderung befugt ist.

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