Definition: Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)

15. April 2025

7 Kommentare

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Was versteht man unter einer „arglistigen Täuschung“ (§ 123 Abs. 1 BGB)?

Eine Täuschung ist die bewusste Erregung, Bestärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Verschweigen wahrer Tatsachen. Arglistig handelt, wer weiß und will (dolus eventualis ausreichend), dass der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte.

Arglist liegt auch vor, wenn der Täuschende eine falsche Behauptung „ins Blaue hinein“ abgibt, etwa wenn der Verkäufer ohne hinreichende Erkenntnisgrundlage behauptet, das Fahrzeug sei unfallfrei.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

TrowaBarton

TrowaBarton

30.8.2024, 22:41:06

Moin, auf die Formulierung "Bewusstes hervorrufen..." Antwortet der Bot es hätte das

Vorsatz

element der Arglist gefehlt...

Skra8

Skra8

8.10.2024, 17:09:35

Hi @[Trowa Barton](136059), sehr komisch, bei mir war das ziemlich unproblematisch. Foxxy hat bei folgendem Wording nicht einmal eine Anmerkung gemacht, sondern mit "Richtig" durchgewunken: "Eine

arglistige Täuschung

im Rahmen des § 123 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Erklärende bewusst über

Tatsachen

getäuscht wurde, die zur Abgabe seiner Willenserklärung geführt haben." Vielleicht lag es an einem anderen Satzbaustein?

TrowaBarton

TrowaBarton

8.10.2024, 18:33:19

Nachdem der Bot ja auch ausgibt was ihm fehlt, nein. Es lag an der Formulierung. Wahrscheinlich ist es durch die Meldung mittlerweile behoben worden.

BEN

benjaminmeister

12.11.2024, 15:24:00

Wenn Wissen und Wollen vorliegt, handelt es sich nicht um

dolus eventualis

sondern um den direkten

Vorsatz

.

Dolus eventualis

ist das Fürmöglichhalten (kognitives Element) und Inkaufnehmen/Billigen (voluntatives Element) und NICHT mit Wissen und Wollen gleichzusetzen und kann für "Wissen und Wollen" auch nicht genügen. Vielmehr würde die Formulierung (bedingt) vorsätzliches Handeln besser passen, da dafür

dolus eventualis

genügt. Der Fehler erstreckt sich über viele Aufgaben und sollte wirklich angepasst werden.

§ 962 BGB

§ 962 BGB

6.2.2025, 09:52:51

Hinweis: Da steht doch lediglich in Klammern, dass

dolus eventualis

ausreichend ist und nicht, dass

dolus eventualis

Wissen und Wollen beinhaltet. Streng genommen hat sogar

dolus eventualis

ja auch ein voluntatives und kognitives Element, die Besonderheit ist dass das Wollenselement „in Kauf genommen wird“! 🤔🫡

Shark

Shark

24.3.2025, 18:43:09

Ist das "ins Blaue hinein" eine falsche Aussage treffen umfasst, weil es eine Ausprägung von

dolus eventualis

ist und somit auch vorsätzlich? Wenn nicht, wie wäre das dann in der Klausur darzustellen?

Shark

Shark

25.3.2025, 16:13:28

Was ist der Unterschied zwischen dem Begriff "bewusst" im Rahmen der Definition zur Täuschung oder dem Wissenselement im Rahmen der Arglist?


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