Zivilrecht
BGB Allgemeiner Teil
Anfechtung der Willenserklärung
Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)
Definition: Arglistige Täuschung (§ 123 Abs. 1 BGB)
Was versteht man unter einer „arglistigen Täuschung“ (§ 123 Abs. 1 BGB)?
Eine Täuschung ist die bewusste Erregung, Bestärkung oder Aufrechterhaltung eines Irrtums durch Vorspiegeln falscher oder Verschweigen wahrer Tatsachen. Arglistig handelt, wer weiß und will (dolus eventualis ausreichend), dass der Getäuschte eine Willenserklärung abgibt, die er ohne Täuschung nicht abgegeben hätte.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Trowa Barton
30.8.2024, 22:41:06
Moin, auf die Formulierung "Bewusstes hervorrufen..." Antwortet der Bot es hätte das
Vorsatzelement der Arglist gefehlt...
Skra8
8.10.2024, 17:09:35
Hi @[Trowa Barton](136059), sehr komisch, bei mir war das ziemlich unproblematisch. Foxxy hat bei folgendem Wording nicht einmal eine Anmerkung gemacht, sondern mit "Richtig" durchgewunken: "Eine
arglistige Täuschungim Rahmen des
§ 123 Abs. 1 BGBliegt vor, wenn der Erklärende bewusst über Tatsachen getäuscht wurde, die zur Abgabe seiner Willenserklärung geführt haben." Vielleicht lag es an einem anderen Satzbaustein?
Trowa Barton
8.10.2024, 18:33:19
Nachdem der Bot ja auch ausgibt was ihm fehlt, nein. Es lag an der Formulierung. Wahrscheinlich ist es durch die Meldung mittlerweile behoben worden.
benjaminmeister
12.11.2024, 15:24:00
Wenn Wissen und Wollen vorliegt, handelt es sich nicht um dolus eventualis sondern um den direkten
Vorsatz. Dolus eventualis ist das Fürmöglichhalten (kognitives Element) und Inkaufnehmen/Billigen (voluntatives Element) und NICHT mit Wissen und Wollen gleichzusetzen und kann für "Wissen und Wollen" auch nicht genügen. Vielmehr würde die Formulierung (bedingt) vorsätzliches Handeln besser passen, da dafür dolus eventualis genügt. Der Fehler erstreckt sich über viele Aufgaben und sollte wirklich angepasst werden.