Öffentliches Recht

VwGO

Vorläufiger Rechtsschutz (§ 123 VwGO)

Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO)

Definition: Regelungsanordnung (§ 123 Abs. 1 S. 2 VwGO)

9. März 2025

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Wann handelt es sich um eine Regelungsanordnung?

Die Regelungsanordnung i.S.d. § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO dient der vorläufigen Veränderung des status-quo. Sie ist dann statthaft, wenn der Antragssteller seine Rechtsposition begründen oder erweitern will.

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