Öffentliches Recht
Grundrechte
Glaubens- und Weltanschauungsfreiheit (Art. 4 GG)
Äußere Seite der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)
Definition: Äußere Seite der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 u. 2 GG)
22. Februar 2025
2 Kommentare
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Was umfasst das sog. forum externum, also die äußere Seite der Glaubensfreiheit (Art. 4 Abs. 1 und 2 GG)?
Das forum externum aus Art. 4 Abs. 1 und 2 GG umfasst die Freiheit, seinen Glauben bzw. die Weltanschauung nach außen kundzutun. Es schützt die Kenntnisgabe der eigenen Glaubensüberzeugung oder Weltanschauung (Bekenntnisfreiheit) sowie deren Ausübung in Form von Gebräuchen, Handlungen oder Riten (Betätigungsfreiheit).
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