Öffentliches Recht
Grundrechte
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)
Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)
Definition: Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG)
22. Februar 2025
1 Kommentar
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Definiere den Schutzbereich des Rechts auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG):
Das Recht auf Leben (Art. 2 Abs. 2 S. 1 Alt. 1 GG) schützt die biologisch-physische Existenz des Menschen vom Zeitpunkt ihres Entstehens bis zum Eintritt des Todes.
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