Definition: Motivirrtum (vor § 119 BGB)


Was versteht man unter einem „Motivirrtum“?

Beim Motivirrtum entspricht der Inhalt der abgegebenen Erklärung den Vorstellungen des Erklärenden, aber dieser hat sich über die Umstände geirrt, die ihn dazu veranlasst haben, eine Erklärung dieses Inhalts abgeben zu wollen.

Der Motivirrtum ist - anders als der Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB - grundsätzlich unbeachtlich. Lediglich in der besondern Form des Eigenschaftsirrtums i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB berechtigt er den Erklärenden dazu, die irrtümlich abgegebene Erklärung anzufechten.
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