Definition: Motivirrtum (vor § 119 BGB)

8. Juli 2025

1 Kommentar

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Was versteht man unter einem „Motivirrtum“?

Beim Motivirrtum entspricht der Inhalt der abgegebenen Erklärung den Vorstellungen des Erklärenden, aber dieser hat sich über die Umstände geirrt, die ihn dazu veranlasst haben, eine Erklärung dieses Inhalts abgeben zu wollen.

Der Motivirrtum ist - anders als der Inhaltsirrtum nach § 119 Abs. 1 BGB - grundsätzlich unbeachtlich. Lediglich in der besonderen Form des Eigenschaftsirrtums i.S.d. § 119 Abs. 2 BGB berechtigt er den Erklärenden dazu, die irrtümlich abgegebene Erklärung anzufechten.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

LMA

Lt. Maverick

30.6.2025, 19:36:44

Man könnte vielleicht noch ergänzen, dass auch die arglistige Täuschung (§ 123 I BGB) einen beachtlichen

Motivirrtum

darstellt. Der infolge der Täuschung entstandene Irrtum muss (mit)ursächlich für die Abgabe der Willenserklärung sein und bewegt sich regelmäßig im Vorfeld der Willensbildung.


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