Definition: Rechtsweg (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)
1. Februar 2026
5,0 ★ (358 mal geöffnet in Jurafuchs)
Was versteht man unter denm Begriff des Rechtswegs (§ 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG)?
Der Begriff des Rechtswegs umfasst jede gesetzlich normierte Möglichkeit der Anrufung eines Gerichts.
Für das „Gericht“ gibt es unterschiedliche Definitionen. Das BVerfG legt für diesen Fall der Rechtswegserschöpfung nach § 90 Abs. 2 S. 1 BVerfGG folgende Definition zugrunde: Ein Gericht ist die von der gesetzgebenden und vollziehenden Gewalt verschiedenen unabhängigen und nur dem Gesetz unterworfenen staatlichen Organe der rechtsprechenden Gewalt. Nichtstaatliche Gerichte (z.B. DFB-Sportgericht, Kirchengericht) oder ausländische oder internationale Gerichte (z.B. Internationaler Strafgerichtshof) gehören nicht dazu.
Dein digitaler Tutor für Jura
Teste dein Wissen zu Verfassungsprozess-Recht in 5min
Du hast Dich bereits bei Jurafuchs registriert? Hier einloggen
Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!
