Öffentliches Recht
Kommunalrecht
Bürger und Einwohner
Definition: Öffentliche Einrichtung der Gemeinde im Sinne des Kommunalrechts
Definition: Definition: Öffentliche Einrichtung der Gemeinde im Sinne des Kommunalrechts
Was ist eine „öffentliche Einrichtung“ im Sinne des Kommunalrechts (z.B. § 10 Abs. 2 S. 2 GemO BW, § 20 Abs. 1 GO HE, § 10 Abs. 2 GemO SN?
Eine öffentliche Einrichtung ist (1) jede Zusammenfassung sachlicher und personeller Mittel, (2) die von der Gemeinde im Rahmen ihres Wirkungskreises geschaffen wurde. Sie muss (3) dem vom Widmungszweck erfassten Personenkreis durch Widmung zugänglich gemacht werden und (4) diesem Personenkreis nach allgemeiner und gleicher Regelung zur Benutzung offen stehen.
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