Öffentliches Recht
Kommunalrecht
Bürger und Einwohner
Öffentliche Einrichtung der Gemeinde i.S.d. Kommunalrechts
Definition: Öffentliche Einrichtung der Gemeinde i.S.d. Kommunalrechts
4. April 2025
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Was ist eine „öffentliche Einrichtung“ im Sinne des Kommunalrechts (z.B. § 10 Abs. 2 S. 2 GemO BW, § 20 Abs. 1 GO HE, § 10 Abs. 2 GemO SN)?
Eine öffentliche Einrichtung ist (1) jede Zusammenfassung sachlicher und personeller Mittel, (2) die von der Gemeinde im Rahmen ihres Wirkungskreises geschaffen wurde. Sie muss (3) dem vom Widmungszweck erfassten Personenkreis durch Widmung zugänglich gemacht werden und (4) diesem Personenkreis nach allgemeiner und gleicher Regelung zur Benutzung offen stehen.
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