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Definition: Subjektive Einzeltheorie (§§ 1365, 1369 BGB)
Definition
Nach der herrschenden Einzeltheorie sind nicht nur Verfügungen über das Vermögen im Ganzen von § 1365 BGB erfasst, sondern auch über Einzelgegenstände, die (nahezu) das gesamte Vermögen ausmachen. Die h.M. vertritt eine subjektive Variante der Einzeltheorie. Was besagt diese?
Sofern es um Geschäfte über Einzelgegenstände geht, die objektiv (nahezu) das gesamte Vermögen eines Ehegatten ausmachen, greift § 1365 BGB nur ein, wenn der Vertragspartner hiervon subjektiv positiv weiß oder wenn er zumindest die Umstände kennt, aus denen sich dies ergibt.
Fundstellen
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