Öffentliches Recht

Staatsorganisations-Recht

Wahlen und Wahlrechtsgrundsätze

Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG)

Definition: Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG)

19. August 2025

4 Kommentare

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Was bedeutet der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG)?

Mit der Öffentlichkeit der Wahl ist die Kontrolle der Wahl durch das Volk gemeint. Die wesentlichen Teile des Wahlvorgangs wie die Wahlhandlung, mit Ausnahme der Stimmabgabe, und die Ergebnisermittlung sollen öffentlich überprüfbar sein.

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