Öffentliches Recht
Staatsorganisations-Recht
Wahlen und Wahlrechtsgrundsätze
Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG)
Definition: Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG)
14. April 2025
4 Kommentare
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Was bedeutet der Grundsatz der Öffentlichkeit der Wahl (Art. 38 Abs. 1 S. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 1 und 2 GG)?
Mit der Öffentlichkeit der Wahl ist die Kontrolle der Wahl durch das Volk gemeint. Die wesentlichen Teile des Wahlvorgangs wie die Wahlhandlung, mit Ausnahme der Stimmabgabe, und die Ergebnisermittlung sollen öffentlich überprüfbar sein.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
pine
20.1.2025, 04:39:49
wieso ist "Stimmenabgabe" markiert, wenn das die Ausnahme ist? Sollte nicht "Wahlhandlung" markiert sein?

Linne_Karlotta_
26.3.2025, 12:55:41
Hey @[pine](285064), ich bin mir nicht sicher, was Du mit Deiner Kritik meinst. Könntest Du das noch etwas konkreter ausführen? Viele Grüße – Linne, für das Jurafuchs-Team