Definition: Beschleunigungsgrundsatz
Was besagt der „Beschleunigungsgrundsatz“?
Nach dem Beschleunigungsgrundsatz muss der Angeklagte innerhalb einer angemessenen Frist Klarheit über den Strafvorwurf erhalten.
Der Beschleunigungsgrundsatz ist in Art. 6 Abs. 1 S. 1 EMRK niedergelegt und ergibt sich auch aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG). Er ist Ausdruck einer allgemeinen Fürsorgepflicht der Strafjustiz. Die zügige Verfahrensführung dient dem Schutz des Beschuldigten und liegt auch im öffentlichen Interesse.
Die Frist beginnt, wenn der Beschuldigte von den Ermittlungen offiziell in Kenntnis gesetzt wird und endet mit dem rechtskräftigen Verfahrensabschluss. Ob die Dauer noch angemessen war oder nicht, ist in einer umfassenden Abwägung der Umstände, etwa des Umfangs der Belastungen für den Angeklagten, zu ermitteln.
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