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Definition: Beschwerdefähigkeit Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)

inkl. GG-Änderung 2024
10. Juni 2026
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Definition

Wie definierst Du die Beschwerdefähigkeit i.R.d. Verfassungsbeschwerde (Art. 94 Abs. 1 Nr. 4a GG, § 90 Abs. 1 BVerfGG)?

Beschwerdefähig ist, wer behaupten kann, in einem seiner Grundrechte oder grundrechtsgleichen Rechte verletzt worden zu sein.

Teilweise wird vertreten, dass der Beschwerdeführer nur insoweit beschwerdefähig ist, wie er auch Träger des konkret als verletzt gerügten Grundrechts sein kann (siehe dazu z.B. Schwarz, Verfassungsprozessrecht, 1.A. 2021. § 4 RdNr. 4). Nach anderer (wohl überwiegender) Ansicht in der Literatur wird diese Frage erst im Rahmen der Beschwerdebefugnis relevant. Die Beschwerdefähigkeit entspricht nach dieser Ansicht schlicht der Grundrechtsfähigkeit.Wir haben hier die „weitere“ Ansicht zugrundegelegt. Du kannst danach für die Beschwerdefähigkeit das Wissen zur Grundrechtsfähigkeitaus unserem Grundrechte-Kurs übertragen.

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