Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Unterschlagung (§ 246 StGB)
Zueignungswille (§ 246 Abs. 1 StGB)
Definition: Zueignungswille (§ 246 Abs. 1 StGB)
19. April 2025
2 Kommentare
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Was versteht man unter „Zueignungswille“ (§ 246 Abs. 1 StGB)?
Der Zueignungswille liegt vor, wenn der Täter die Sache selbst oder wenigstens den in ihr verkörperten Sachwert unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten dem eigenen Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben will.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

DerChristoph
22.2.2023, 08:51:55
Müsste es hier nicht heißen "... dem eigenen Vermögen oder Vermögen eines Dritten ..."? Die Dritt
zueignungist doch auch bei der Unterschlagung erfasst, oder?
ehemalige:r Nutzer:in
23.6.2023, 12:05:45
Ja ist sie, sie § 246 I. In den Fällen vorher wurde das auch erwähnt :)