Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Unterschlagung (§ 246 StGB)
Zueignungswille (§ 246 Abs. 1 StGB)
Definition: Zueignungswille (§ 246 Abs. 1 StGB)
Was versteht man unter „Zueignungswille“ (§ 246 Abs. 1 StGB)?
Der Zueignungswille liegt vor, wenn der Täter die Sache selbst oder wenigstens den in ihr verkörperten Sachwert unter dauerndem Ausschluss des Berechtigten dem eigenen Vermögen zumindest vorübergehend einverleiben will.
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