Zivilrecht

Schuldrecht Allgemeiner Teil

Definitionen

Gegenseitiger Vertrag (§ 320 Abs. 1 BGB)

Definition: Gegenseitiger Vertrag (§ 320 Abs. 1 BGB)

21. November 2024

4,7(975 mal geöffnet in Jurafuchs)


Was versteht man unter einem „gegenseitigen Vertrag“ 320 BGB)?

Ein gegenseitiger Vertrag ist ein Vertrag, bei dem jede Vertragspartei sich nur deshalb zur Leistung verpflichtet hat, weil sich die jeweils andere Vertragspartei ebenfalls zur Leistung verpflichtet hat.

Der eine Teil leistet also, damit er die Gegenleistung bekommt und umgekehrt (lateinisch: „do ut des“ = Ich gebe, damit du gibst). Dieses Gegenseitigkeitsverhältnis wird auch als Synallagma bezeichnet (abgeleitet vom griechischen Wort für „Tausch, Handel“).
Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen
Jurafuchs
Eine Besprechung von:
Jurafuchs Brand
facebook
facebook
facebook
instagram

Jurafuchs ist eine Lern-Plattform für die Vorbereitung auf das 1. und 2. Juristische Staatsexamen. Mit 15.000 begeisterten Nutzern und 50.000+ interaktiven Aufgaben sind wir die #1 Lern-App für Juristische Bildung. Teste unsere App kostenlos für 7 Tage. Für Abonnements über unsere Website gilt eine 20-tägige Geld-Zurück-Garantie - no questions asked!

Dein digitaler Tutor für Jura
Jetzt kostenlos testen