Definition: Gegenseitiger Vertrag (§ 320 Abs. 1 BGB)
Was versteht man unter einem „gegenseitigen Vertrag“ (§ 320 BGB)?
Ein gegenseitiger Vertrag ist ein Vertrag, bei dem jede Vertragspartei sich nur deshalb zur Leistung verpflichtet hat, weil sich die jeweils andere Vertragspartei ebenfalls zur Leistung verpflichtet hat.
Der eine Teil leistet also, damit er die Gegenleistung bekommt und umgekehrt (lateinisch: „do ut des“ = Ich gebe, damit du gibst). Dieses Gegenseitigkeitsverhältnis wird auch als Synallagma bezeichnet (abgeleitet vom griechischen Wort für „Tausch, Handel“).
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