Strafrecht
BT 8: Ausssagedelikte
Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes, § 201 StGB
Zugänglich gemacht (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Definition: Zugänglich gemacht (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)
Wann ist die Aufnahme einem Dritten „zugänglich gemacht“ (§ 201 Abs. 1 Nr. 2 StGB)?
Zugänglichmachen ist die Eröffnung des Zugriffs für einen Dritten in einer Weise, dass dieser die Aufnahme gebrauchen oder einem anderen zugänglich machen kann.
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