Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Gewahrsamsenklave (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definition: Gewahrsamsenklave (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Gewahrsamsenklave“:
Eine Gewahrsamsenklave wird begründet, wenn der Täter die Diebesbeute so eng in seine höchstpersönliche Sphäre ("Tabubereich") verbringt, dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam schon beseitigt wird. Der Grund hierfür liegt darin, dass der alte Gewahrsamsinhaber nicht berechtigt ist, auf diese private Spähre zuzugreifen.
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