Definition: Gewahrsamsenklave (§ 242 Abs. 1 StGB)

18. Januar 2025

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Definiere den Begriff „Gewahrsamsenklave“:

Eine Gewahrsamsenklave wird begründet, wenn der Täter die Diebesbeute so eng in seine höchstpersönliche Sphäre ("Tabubereich") verbringt, dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam schon beseitigt wird. Der Grund hierfür liegt darin, dass der alte Gewahrsamsinhaber nicht berechtigt ist, auf diese private Spähre zuzugreifen.

Warum? Die Körpersphäre ist mit einem Tabu umgeben (Persönlichkeitsrecht). Der alte Gewahrsamsinhaber muss, will er den Gegenstand wieder erlangen, in einen fremden "Tabubereich‟ eindringen und kann hierbei nach der Lebenserfahrung mit besonderen Widerständen rechnen. Bsp.: kleinere und leicht transportable Sachen in Kaufhäusern und Selbstbedienungsländen "einstecken". Teilweise wird auch der Begriff "Intimbereich" für die höchstpersönliche Sphäre verwendet. Dieser Begriff ist insoweit irreführend, als damit im allgemeinen Sprachgebrauch insbesondere der Schambereich bezeichnet wird. Besser ist insofern "Tabubereich"!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

GEAS

Geasoph

23.11.2021, 14:37:21

Warum darf man auf gar keinen Fall Intimbereich sagen?

VIC

Victor

23.11.2021, 17:31:33

Finde nicht, dass man das auf keinen Fall sagen darf. Oft begründet die Intimsphäre den „Tabubereich“. So allerdings auch das verbringen in eine mitgeführte Tasche. Da würde ich nicht zwangsläufig von der Intimsphäre sprechen. Der gewählte Begriff ist einfach weiter.

Lukas_Mengestu

Lukas_Mengestu

24.11.2021, 09:32:25

Hallo ihr beiden, in der Tat war der Hinweis hier etwas scharf. Wie Victor schon ausgeführt hat, ist der Begriff des Tabubereichs weiter. "Intimbereich" suggeriert, dass nur im Schambereich des Menschen eine

Gewahrsamsenklave

begründet werden kann. Insoweit ist der Begriff zu eng. Wir haben den Hinweis aber nun entsprechend angepasst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team


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