Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Gewahrsamsenklave (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definition: Gewahrsamsenklave (§ 242 Abs. 1 StGB)
30. August 2025
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Wann schafft der Täter eine „Gewahrsamsenklave“?
Der Täter schafft eine Gewahrsamsenklave, wenn er Täter die Diebesbeute so eng in seine höchstpersönliche Sphäre („Tabubereich“) verbringt, dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam schon beseitigt wird. Der Grund hierfür liegt darin, dass der alte Gewahrsamsinhaber nicht berechtigt ist, auf diese private Sphäre zuzugreifen.

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