Strafrecht
BT 2: Diebstahl, Betrug, Raub u.a.
Diebstahl (§ 242 StGB)
Gewahrsamsenklave (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definition: Gewahrsamsenklave (§ 242 Abs. 1 StGB)
Definiere den Begriff „Gewahrsamsenklave“:
Eine Gewahrsamsenklave wird begründet, wenn der Täter die Diebesbeute so eng in seine höchstpersönliche Sphäre ("Tabubereich") verbringt, dass nach der Verkehrsauffassung selbst im fremden Machtbereich der alte Gewahrsam schon beseitigt wird. Der Grund hierfür liegt darin, dass der alte Gewahrsamsinhaber nicht berechtigt ist, auf diese private Spähre zuzugreifen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Geasoph
23.11.2021, 14:37:21
Warum darf man auf gar keinen Fall Intimbereich sagen?
Victor
23.11.2021, 17:31:33
Finde nicht, dass man das auf keinen Fall sagen darf. Oft begründet die Intimsphäre den „Tabubereich“. So allerdings auch das verbringen in eine mitgeführte Tasche. Da würde ich nicht zwangsläufig von der Intimsphäre sprechen. Der gewählte Begriff ist einfach weiter.
Lukas_Mengestu
24.11.2021, 09:32:25
Hallo ihr beiden, in der Tat war der Hinweis hier etwas scharf. Wie Victor schon ausgeführt hat, ist der Begriff des Tabubereichs weiter. "Intimbereich" suggeriert, dass nur im Schambereich des Menschen eine
Gewahrsamsenklavebegründet werden kann. Insoweit ist der Begriff zu eng. Wir haben den Hinweis aber nun entsprechend angepasst. Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team