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Gewahrsamsenklave – Sachherrschaft

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13. Mai 2023

Sachverhalt

Reduziert auf das Wesentliche
Jurafuchs Illustration: T wird von einem Ladendetektiv am Verlassen eines Supermarkts gehindert. In Ts Rucksack befindet sich Diebesgut.
In dem Supermarkt S steckt T fünf Flaschen Jägermeister im Wert von je €11,40 in seinen Rucksack, um diese unbezahlt für sich zu verwenden. Bevor er den Laden verlassen kann, wird er gestellt.

Einordnung

Ein Klassiker: Die Gewahrsamsenklave. Bei kleinen, leicht beweglichen Sachen genügt für eine Wegnahme schon ein Ergreifen und Festhalten der Sache für die Annahme einer vollendeten Wegnahme. Durch das Einstecken der Sache bringt der Täter die Sache auch schon im Ladengeschäft in einer Weise in seinen ausschließlichen Herrschaftsbereich, dass der Gewahrsam an der Sache durch den bisherigen Inhaber bereits gebrochen ist. Der bisherige Gewahrsamsinhaber kann ohne Behinderung des Täters nicht mehr über die Sache verfügen. Wer die tatsächliche Sachherrschaft innehat, bemisst sich nach den Umständen des Einzelfalls und den Anschauungen des tatsächlichen Lebens.

Prüfungsschema

Wie prüfst Du die Strafbarkeit wegen Diebstahls (§ 242 Abs. 1 StGB)?

  1. Tatbestandsmäßigkeit
    1. Objektiver Tatbestand
      1. Fremde bewegliche Sache
      2. Wegnahme
    2. Subjektiver Tatbestand
      1. Vorsatz
      2. Absicht rechtswidriger Zueignung
  2. Rechtswidrigkeit
  3. Schuld
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