Definition: Äußerung von Amtsträgern, öffentlich-rechtlich

26. Dezember 2025

6 Kommentare

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Äußerungen von Amtsträgern - z.B. Auskünfte, Warnungen, Empfehlungen - können öffentlich-rechtliche Realakte sein, können aber auch privatrechtlich zu qualifizieren sein. Wann sind Äußerungen von Amtsträgern öffentlich-rechtlicher Natur?

Nach der überwiegend vertretenen Akzessorietätstheorie sind Aussagen von Amtsträgern dann öffentlich-rechtlicher Natur, wenn sie in einem funktionalen Zusammenhang mit hoheitlicher Aufgabenerfüllung stehen. Dies wird nach den Umständen der Äußerung beurteilt.

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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

ROBE

Robert

9.7.2024, 17:53:58

Was hat Art. 28 GG mit der Äußerung von Amtsträgern zu tun? (So ist diese Frage/Definition bei Entdecken->Definitionen->Öff. Recht einsortiert.) Auch in der VwGO, VwVfG oder VwVG passt das nicht.)

ROBE

Robert

9.7.2024, 17:55:19

Dieselbe Frage ist auch in

Art. 65 GG

einsortiert, aber auch da passt sie m.E.n. nicht.

Linne Hempel

Linne Hempel

19.7.2024, 12:32:51

Hallo in die Runde, danke für die Rückmeldung & sorry für die Verwirrung. Ich habe das jetzt korrigiert. Viele Grüße - Linne, für das Jurafuchs-Team

OKA

okalinkk

18.4.2025, 17:54:06

wenn der Amtsträger eine Warnung ausspricht, bedarf es hierfür doch nur eine RGL, wenn Grundrechte betroffen sind. Für die Regierung (als Teil der Exekutive) genügt ausnahmsweise als RGL dann die Kompetenznorm des Art 65 1 GG. Welche RGL gilt dann in diesen Fällen für sonstige Teile der Verwaltung, also zB nicht die Regierung, sondern den Bürgermeister? gibt es da auch eine dem Art 65 1 GG vergleichbare Norm?

Lexpecto Patronum

Lexpecto Patronum

29.5.2025, 17:10:12

Wie du schon gesagt hast, ist die Frage des Vorbehalts des Gesetzes bei Warnungen als

Realakte

n umstritten (und ich hoffe, sie richtig verstanden zu haben... :)). Ich würde die verwaltungsrechtliche Klausur (Unterlassen/Widerruf der Warnung) folgendermaßen aufbauen: Das erste Mal kann man ein Problem im Schutzbereich (regelmäßig Art. 12 I GG) aufmachen, da sich hinterfragen ließe, ob

staatliches Informationshandeln

überhaupt den Schutzbereich von Art. 12 I GG berührt. Dies ist jedenfalls bei "echten" Warnungen (in Abgrenzung zu bloßen Informationen) wohl aber zu bejahen (jedenfalls klausurtaktisch :)). Im Eingriff ist auf den modernen

Eingriffsbegriff

zurückzugreifen, der keinen Rechtsakt voraussetzt. Jedoch ist auch i.R.d. modernen

Eingriffsbegriff

s festzustellen, dass der Eingriff nur sehr mittelbar, nämlich über die Reaktion der Verbraucher, erfolgt. Nach der Figur des funktionalen

Eingriffsbegriff

s nimmt das BVerfG jedoch jedenfalls dann einen Eingriff an, wenn das staatliche Informationshandeln in ihrer Zielsetzung und Wirkung Ersatz für eine staatliche Maßnahme, darstellt. In der Rechtfertigung stellt sich das Problem der EGL. Nach der Lehre vom

Vorbehalt des Gesetzes

bedarf staatliches Handeln (jedenfalls und insbesondere, wenn es in Grundrechte eingreift, Wesentlichkeitstheorie) einer gesetzlichen Ermächtigung. Fraglich ist, ob dies auch bei staatlichem Informationshandeln gilt. Das BVerfG lässt bei exekutivem Handeln von Ministern etc. jedenfalls die Aufgabe der Staatsleitung der Regierung aus

Art. 65 GG

genügen. Dies ist bei funktionalen Eingriffsäquivalenten in Anbetracht der Wesentlichkeitstheorie bereits kritisch zu betrachten. Bei Exekutivtätigkeiten außerhalb von Regierungshandeln, also vorliegend der Verwaltung, stellt sich darüber hinaus das Problem, dass sich

Art. 65 GG

aus rechtsstaatlichen Gründen nur schwerlich übertragen lässt. Teilweise wird dann aus der Aufgabe des Verbraucherschutzes eine Kompetenz zu Warnungen abgeleitet oder es gibt einfachgesetzliche Ermächtigungen, z.B. § 7 BSIG oder im Marktüberwachungs- und Arzneimittelgesetz, auf die zurückgegriffen werden kann. In der ordnungsgemäßen Anwendung der EGL liegt der Schwerpunkt dann darin, ob die TB-Voraussetzungen tatsächlich vorliegen bzw. die Grundsätze der

Verhältnismäßigkeit

gewahrt werden (Grenze z.B.: kein diffamierendes Handeln).


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