Hallo @[Konrad1522](153272),
Du hast insofern völlig Recht, dass nach § 192 StGB die Tatsache, dass behauptete Tatsachen wahr sind, die Strafbarkeit des Täters nicht generell ausschließt.
Das heißt aber nicht, dass § 185 StGB generell wahre Tatsachenbehauptungen erfasst. Im Gegenteil: Wahre Tatsachenbehauptungen sind nach jedenfalls ganz hM grds nicht nach § 185 StGB strafbar, @[YanWing](260239), @[anna.nass](189854) (Lackner/Kühl/Heger/Heger, StGB, 30. Aufl 2023, § 185 Rn 2, 11; BeckOK-StGB/Valerius, 65. Edition, Stand 1.5.2025, § 185 Rn 22; LK-StGB/Hilfgendorf, 13. Aufl 2023, § 185 Rn 37). Das ergibt sich systematisch auch daraus, dass § 192 StGB überhaupt existiert. Wären wahre Tatsachenbehauptungen grds von § 185 StGB erfasst, bräuchten wir § 192 StGB überhaupt nicht. Im Umkehrschluss lässt sich aus seinem Wortlaut entnehmen ("Der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache schließt die Bestrafung nach § 185 NICHT aus, wenn [...]"), dass der Beweis der Wahrheit der behaupteten oder verbreiteten Tatsache die Bestrafung eben grds ausschließt.
Die wohl hM sieht in der Unwahrheit der behaupteten Tatsachen dann ein Tatbestandsmerkmal und nicht "nur" einen Strafausschließungsgrund (näher MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl 2021, § 185 Rn 31).
Wir haben uns diese Beschreibung hier auch nicht selbst ausgedacht, sie stammt vielmehr exakt so vom BGH (NJW 1989, 3028, 3028) und wird auch von Rengier, StrafR BT II, § 28 Rn 1 zitiert (auch wenn ich gerade nur die alte 9. Aufl zur Hand habe). Zumindest in diese Richtung formulieren auch BeckOK-StGB/Valerius, 65. Edition, Stand 1.5.2025, § 185 Rn 21 und MüKoStGB/Regge/Pegel, 4. Aufl 2021, Vor § 185 Rn 40. Beachtet bitte ebenfalls, dass wir hier nicht nach der Definition einer Beleidigung fragen, sondern danach, was ein "Angriff auf die Ehre" ist. Wir sind also so gesehen schon einen Schritt weiter, weil wir
ja vorher das vom Wortlaut des § 185 StGB nicht vorgesehene Kriterium der Ehre überhaupt erst einführen mussten.
"Falsch" ist die Beschreibung dementsprechend keineswegs, @[YI](262446). Ich halte sie auch nicht für sonderlich irreführend, selbst wenn man das "zu Unrecht" natürlich in erster Linie auf Tatsachenaussagen beziehen muss, weil
Werturteile/Meinungsäußerungen sich
ja gerade klassisch nicht in wahr/unwahr einteilen lassen. Im Folgesatz konkretisiert der BGH dann, dass sowohl
Werturteile als auch Tatsachenbehauptungen den Tatbestand erfüllen können.
Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team