Definition: Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (vor § 42 VwGO)
Definiere den Begriff „allgemeines Rechtsschutzbedürfnis“:
Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist das Interesse eines Rechtsschutzsuchenden, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Gericht in Anspruch nehmen zu dürfen.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
evanici
29.8.2023, 18:29:33
Könnte man die Unzulässigkeit einer ALK ggf. noch über Verwirkung herleiten?
Nils
17.4.2024, 14:14:33
Ja. Dafür müssen aber Zeit- und Umstandsmoment vorliegen.
evanici
29.8.2023, 18:34:34
Und eigentlich könnte man doch auch noch auf den
Klagegegnereingehen. Es wurde ja an früherer Stelle im Kurs darauf hingewiesen, dass das
Rechtsträgerprinzipauf "alle anderen Klagearten" übertragbar ist, also auch jenseits von AK/VK gem.
§ 78 VwGO, so auch hier, oder? Fände das nicht verkehrt, zumal man das, glaube ich, nicht analog
§ 78 VwGOmacht, sondern auf das allgemeine
Rechtsträgerprinzipabstellt.