Öffentliches Recht

VwGO

Allgemeine Leistungsklage

Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (vor § 42 VwGO)

Definition: Allgemeines Rechtsschutzbedürfnis (vor § 42 VwGO)

25. November 2024

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Definiere den Begriff „allgemeines Rechtsschutzbedürfnis“:

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist das Interesse eines Rechtsschutzsuchenden, zur Erreichung des begehrten Rechtsschutzes ein Gericht in Anspruch nehmen zu dürfen.

Das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis ist ein ungeschriebener Grundsatz des gesamten Prozessrechts und gehört zu den Sachentscheidungsvoraussetzungen, die bei jeder Klageart vorliegen müssen. Der Grundsatz dient auch der Prozessökonomie: Gerichte sollen sich nur mit Klagen von Bürgern beschäftigen müssen, die den Rechtsschutz tatsächlich nötig haben.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

EVA

evanici

29.8.2023, 18:29:33

Könnte man die Unzulässigkeit einer ALK ggf. noch über Verwirkung herleiten?

Nils

Nils

17.4.2024, 14:14:33

Ja. Dafür müssen aber Zeit- und Umstandsmoment vorliegen.

EVA

evanici

29.8.2023, 18:34:34

Und eigentlich könnte man doch auch noch auf den

Klagegegner

eingehen. Es wurde ja an früherer Stelle im Kurs darauf hingewiesen, dass das

Rechtsträgerprinzip

auf "alle anderen Klagearten" übertragbar ist, also auch jenseits von AK/VK gem.

§ 78 VwGO

, so auch hier, oder? Fände das nicht verkehrt, zumal man das, glaube ich, nicht analog

§ 78 VwGO

macht, sondern auf das allgemeine

Rechtsträgerprinzip

abstellt.


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