Zivilrecht
Sachenrecht
Grundprinzipien des Sachenrechts
Grundsatz des Abstraktions- und Trennungsprinzips (vor § 854 BGB)
Definition: Grundsatz des Abstraktions- und Trennungsprinzips (vor § 854 BGB)
Was versteht man unter „Grundsatz des Abstraktions- und Trennungsprinzips“?
Verpflichtungsgeschäft (z.B. der Kaufvertrag, § 433 BGB) und Verfügungsgeschäft (z.B. die Übereignung, §§ 929ff. BGB) sind getrennte Rechtsgeschäfte und wirken abstrakt voneinander. Das bedeutet, dass die Wirksamkeit des sachenrechtlichen Rechtsgeschäfts von der Wirksamkeit des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts unabhängig ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
Zin Ti
24.1.2023, 16:54:42
Ist DER Kaufvertrag eine Verpflichtung oder entsteht die Verpflichtung nicht vielmehr AUS dem Kaufvertrag?
Lukas_Mengestu
24.1.2023, 18:59:33
Danke für den Hinweis, Zin. Wir haben das hier etwas präzisiert. Es geht hier um das Verpflichtungsgeschäft (den Kaufvertrag), das wiederum verschiedene Verpflichtungen begründet (zB Kaufpreiszahlung, Abnahme, Übergabe u.
Übereignungder Kaufsache). Beste Grüße, Lukas - für das Jurafuchs-Team
Lorenz
3.8.2023, 15:29:52
Hier sollte man vielleicht die Frage umstellen oder darauf hinweisen, dass Abstraktionsprinzip und
Trennungsprinzipkein Synonym ist, sondern jeweils unterschiedliches meint. Klassischer Fehler aus dem 1. Semester, der oft bis zum Examen besteht.
Alex
11.11.2024, 20:16:50
Nein
FalkTG
6.7.2024, 19:03:35
: Es wird zwischen Verfügungen und Verpflichtungen getrennt (Kauf =/= Eigentumserwerb) Abstraktionsprinzip: Wenn Verpflichtung nichtig ist kann Verfügung wirksam sein (sehr sehr selten).