Zivilrecht
Sachenrecht
Grundprinzipien des Sachenrechts
Grundsatz des Abstraktions- und Trennungsprinzips (vor § 854 BGB)
Definition: Grundsatz des Abstraktions- und Trennungsprinzips (vor § 854 BGB)
18. April 2025
6 Kommentare
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Was versteht man unter „Grundsatz des Abstraktions- und Trennungsprinzips“?
Verpflichtungsgeschäft (z.B. der Kaufvertrag, § 433 BGB) und Verfügungsgeschäft (z.B. die Übereignung, §§ 929ff. BGB) sind getrennte Rechtsgeschäfte und wirken abstrakt voneinander. Das bedeutet, dass die Wirksamkeit des sachenrechtlichen Rechtsgeschäfts von der Wirksamkeit des schuldrechtlichen Kausalgeschäfts unabhängig ist.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

FalkTG
6.7.2024, 19:03:35
Trennungsprinzip: Es wird zwischen Verfügungen und Verpflichtungen getrennt (Kauf =/= Eigentumserwerb) Abstraktionsprinzip: Wenn Verpflichtung nichtig ist kann Verfügung wirksam sein (sehr sehr selten).
YanWing
16.12.2024, 11:22:44
Das Zweite ist einfach eine beispielhafte
Konkretisierungdes Ersten. Solange die gegensätzliche rechtliche Unabhängigkeit in der Definition des Trennung- Abstraktionsprinzips klargestellt wird, muss nichts weiter ausgeführt werden. Es ist im Grunde ein einzelnes Prinzip. Es ist auch nicht selten, sondern wird unter anderem immer dann relevant, wenn vollzogene Kaufverträge ruckabgewickelt werden, also bspw. jedes mal, wenn du ein Zalando Packet zurück schickst ;)