Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Unmöglichkeit (§ 275 BGB) (Leistungsstörungsrecht)
Gattungsschuld: Konkretisierung (Bringschuld)
Gattungsschuld: Konkretisierung (Bringschuld)
19. Mai 2025
18 Kommentare
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+++ Sachverhalt (reduziert auf das Wesentliche)
V kommt mit dem Einkaufen nicht hinterher. Deswegen bestellt er beim Lieferdienst Schimpanse (S) eine Monatsration Tiefkühlpizza. Kurz vor Vs Haustür fällt S der Stapel um und alle Pizzen gehen kaputt.
Diesen Fall lösen 94,3 % der 15.000 Nutzer:innen unseres digitalen Tutors "Jurafuchs" richtig.
Die Jurafuchs-Methode schichtet ab: Das sind die 7 wichtigsten Rechtsfragen, die es zu diesem Fall zu verstehen gilt
1. Vs Anspruch auf Übergabe und Übereignung der Pizzen ist entstanden (§ 433 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
Jurastudium und Referendariat.
2. Ob die Übergabe und Übereignung für S unmöglich ist, bestimmt sich nach der Art der vereinbarten Schuld.
Ja!
3. V und S haben eine Stückschuld vereinbart.
Nein, das ist nicht der Fall!
4. Sofern S alles für seine Leistung Erforderliche getan hat, ist durch die Zerstörung der Pizzen Unmöglichkeit eingetreten (§ 275 Abs. 1 BGB).
Ja, in der Tat!
5. Ab wann Konkretisierung eintritt, bestimmt sich nach der vereinbarten Leistungshandlung.
Ja!
6. S ist verpflichtet, die Tiefkühlpizzen zu V nach Hause bringen. Liegt eine Bringschuld vor?
Genau, so ist das!
7. S hat die geschuldete Gattungsschuld konkretisiert, weshalb durch die Zerstörung der Pizzen Unmöglichkeit eingetreten ist (§ 275 Abs. 1 BGB).
Nein, das trifft nicht zu!
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

Sambajamba10
11.6.2023, 10:28:55
Sehr nice Zeichnung!

Charles "Chuck" McGill
22.2.2025, 08:45:01
Im Rep wurde uns beigebracht, dass der BGH bei Essenslieferungen stehts eine
Schickschuldannimmt, "als Kompensation für die Erleichterung" oder so in der Art. Also weil das quasi das Mittelding ist und der Käufer ja sehr von der Lieferung profitiert (Nach den Motto: "früher musste man selbst abholen"), so dass konludrnt eine
Schickschuldvereinbart sei. Hat jemand dazu vllt. Urteile?

fwerf
4.3.2025, 23:56:37
Ich glaube die Unterscheidung ergibt sich danach, ob man bspw. direkt bei einer Pizzeria bestellt und diese auch liefert (dann je nach den Umständen
Schickschuld) oder ob man bei einem Lieferanten wie Lieferando bestellt, wo dann ein Lieferando-Fahrer das Essen eines Dritten liefert (dann jedenfalls
Bringschuld). Wäre jetzt aber nur geraten 😅
Jessica
25.3.2025, 11:26:12
Würde mich auch sehr interessieren warum man hier keine
Schickschuldannimmt, zumal der Gesetzgeber in 269 III die
Bringschuldja als subsidiär ansieht.
Shark
1.5.2025, 02:27:10
Aber man bezahlt den Lieferdienst doch extra dafür, dass er das Ding bringt. Finde ich jetzt nicht schlüssig. Man profitiert als Kunde ja immer, wenn etwas gebracht wird.
okalinkk
17.3.2025, 23:19:29
was meint denn ein tatsächliches Anbieten iSv 2
94 BGB? muss der
Schuldner hier am Haus klingeln? Zugang ist ja unstreitig nicht nötig, da ein
tatsächliches Angebotein
Realaktund keine Willenserklärung ist (im Gegensatz zum wörtlichen Angebot, welches eine
rechtsgeschäftsähnliche Handlungdarstellt)
Lt. Maverick
20.4.2025, 20:34:31
meint, dass der Gläubiger nichts weiter tun muss als zuzugreifen. Das Angebot ist zwar ein
Realakt, aber ich versuche mir im Geiste immer die Parallele zum Angebot als Willenserklärung herzuleiten, die so formuliert sein muss, dass der Annehmende nur noch mit „Ja“ antworten muss.

JCF
14.5.2025, 14:41:38
In einem Maßstabskasten fehlen in dem Satz "Im Übrigen ist der Ort an dem die Leistungshandlung zu erbringen ist (Leistungsort bzw.
Erfüllungsort) maßgeblich" zwei Kommas. In einem anderen Maßstabskasten steht "Bei der
Bringschuldtritt
Konkretisierungein, wenn der
Schuldner die ausgesonderten Sache [...] bringt [...]". Hier müsste es "Sachen" heißen. 😉