Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Entstehung von Schuldverhältnissen
Abschlussfreiheit (vor § 311 BGB)
Definition: Abschlussfreiheit (vor § 311 BGB)
Was versteht man im Zivilrecht unter dem „Grundsatz der Abschlussfreiheit“?
Abschlussfreiheit bedeutet, dass jedem die Entscheidung darüber frei steht, ob und mit wem er einen Vertrag abschließen will.
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