Zivilrecht
Schuldrecht Allgemeiner Teil
Entstehung von Schuldverhältnissen
Abschlussfreiheit (vor § 311 BGB)
Definition: Abschlussfreiheit (vor § 311 BGB)
20. Mai 2025
7 Kommentare
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Was versteht man im Zivilrecht unter dem „Grundsatz der Abschlussfreiheit“?
Abschlussfreiheit bedeutet, dass jedem die Entscheidung darüber frei steht, ob und mit wem er einen Vertrag abschließen will.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community
QuiGonTim
17.7.2022, 19:40:07
Ich finde es sehr gut, dass ihr auch nochmal diese absoluten Grundbegriffe erklärt. :)

Linda
19.4.2023, 00:03:58
Der neue Aufgabentyp ist super

Christian Leupold-Wendling
19.4.2023, 20:29:32
Vielen Dank für das Feedback! Freut uns sehr
Lissie
5.7.2023, 15:01:48
steht bei dem Lückentext 3 mal. Wäre schön wenn ihr das ändern könntet, da es sonst immer als "Fehler" gewertet wird.
Christian
6.2.2024, 15:55:37
wo geregelt
Mindhunter
7.4.2024, 12:57:15
Ausdruck der Privatautonomie

Sebastian Schmitt
23.10.2024, 16:56:04
Hallo @Christian, eine recht kryptische Frage, die mit unserer Frage mE auch kaum etwas zu tun hat. Die Antwort wäre aber wohl: §§ 323 ff, 346 ff BGB? Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team