Definition: Abschlussfreiheit (vor § 311 BGB)

20. Mai 2025

7 Kommentare

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Was versteht man im Zivilrecht unter dem „Grundsatz der Abschlussfreiheit“?

Abschlussfreiheit bedeutet, dass jedem die Entscheidung darüber frei steht, ob und mit wem er einen Vertrag abschließen will.

Geschützt ist dabei sowohl die Freiheit, einen Vertrag zu schließen (positive Abschlussfreiheit), als auch die Freiheit, keinen Vertrag abzuschließen (negative Abschlussfreiheit).Eine Einschränkung erfährt die Abschlussfreiheit durch den sog. Kontrahierungszwang. Das bedeutet, dass ein Wirtschaftsteilnehmer unter bestimmten gesetzlichen oder verfassungsrechtlichen Voraussetzungen dazu verpflichtet sein kann, mit jemandem anderen einen Vertrag abzuschließen. Dies gilt u.a. für Anbieter von Dienstleistungen der Daseinsvorsorge.
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Fragen und Anmerkungen aus der Jurafuchs-Community

QUIG

QuiGonTim

17.7.2022, 19:40:07

Ich finde es sehr gut, dass ihr auch nochmal diese absoluten Grundbegriffe erklärt. :)

Linda

Linda

19.4.2023, 00:03:58

Der neue Aufgabentyp ist super

Christian Leupold-Wendling

Christian Leupold-Wendling

19.4.2023, 20:29:32

Vielen Dank für das Feedback! Freut uns sehr

LI

Lissie

5.7.2023, 15:01:48

Abschlussfreiheit

steht bei dem Lückentext 3 mal. Wäre schön wenn ihr das ändern könntet, da es sonst immer als "Fehler" gewertet wird.

CH

Christian

6.2.2024, 15:55:37

wo geregelt

MI

Mindhunter

7.4.2024, 12:57:15

Ausdruck der Privatautonomie

Sebastian Schmitt

Sebastian Schmitt

23.10.2024, 16:56:04

Hallo @Christian, eine recht kryptische Frage, die mit unserer Frage mE auch kaum etwas zu tun hat. Die Antwort wäre aber wohl: §§ 323 ff, 346 ff BGB? Viele Grüße, Sebastian - für das Jurafuchs-Team


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